Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich damit beschäftigt, inwieweit einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen diffamierender Äußerungen über Facebook fristlos gekündigt werden durfte.
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Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin über ihren Arbeitgeber über ihren privaten Facebook-Account hergezogen. Nachdem dieser davon Kenntnis erhalten hatte, kündigte er ihr fristlos. Der Arbeitgeber bekam die aufgrund der Schwangerschaft nach dem Mutterschutzgesetz notwendige Zustimmung der Regierung von Mittelfranken mit der Begründung erteilt, dass dadurch das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstört sei. Von daher könne dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden.
Gegen diesen Bescheid wollte die Arbeitnhmerin gerichtlich vorgehen und beantragte daher Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies jedoch ihren Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Hiergegen legte sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.
Daraufhin entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az. 12 C 12.264), dass der Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe zusteht. Die Richter begründeten das damit, dass die Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 3 MuSchG nur bei einer besonders schweren Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zulässig ist. Nach ihren Feststellungen sei die Verletzung dieser Pflichten nicht gravierend genug, weil es sich bei den Äußerungen um keine Schmähkritik handeln würde. Zu berücksichtigen sei unter anderem, dass es sich um ihren privaten Account handeln würde. Infolgedessen werde ihre Aussage noch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Arbeitnehmer mit kritischen Postings über ihren Arbeitgeber in sozialen Netwerken vorsichtig sein sollten. Dies ist auch dann so, wenn sie – wie Schwangere oder Schwerbehinderte- einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Ansonsten kann das für sie gravierende Konsequenzen haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besagt noch nicht zwangsläufig, dass die Arbeitnehmerin bei einer Klage auch wirklich Recht bekommt. Außerdem sollten Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgetragen werden. Häufig ist dann eine einvernehmliche Lösung möglich. Ansonsten können die Arbeitsgerichte angerufen werden.