Ein Arbeitgeber darf möglicherweise auch dann eine Kündigung wegen einer angeblich begangenen Straftat aussprechen, wenn er die Begehung durch den jeweiligen Arbeitnehmer nicht nachweisen kann. Hierfür müssen die Voraussetzungen für eine sogenannte Verdachtskündigung gegeben sein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah diese im vorliegenden Fall als gegeben an.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner heutigen Sitzung die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für rechtswirksam gehalten, der verdächtigt worden war, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben.
Der Arbeitnehmer war mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der BVG beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blankofahrscheinrollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden an die BVG zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben. Er habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage bestehe eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige die BVG zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses; eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Februar 2012 – 24 Sa 1800/11
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 08/12 vom 09.02.2012
Auch unschuldige Arbeitnehmer können schnell das Opfer einer unberechtigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen der angeblichen Begehung einer strafbaren Handlung werden. In dieser Situation sollten Sie sich möglichst umgehend von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser muss dann prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verdachtskündigung wirklich vorliegen. Der Arbeitgeber muss vor allem den Mitarbeiter zu dem bestehenden Verdacht anhören und es muss ein dringender Tatverdacht bestehen.
Darüber hinaus sind sicherlich die folgenden Beiträge interessant für Sie:
Anhörung des Arbeitnehmers als Voraussetzung einer Verdachtskündigung
Unwirksamer Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil I Allgemeine Fragen
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil II Kündigungsvoraussetzungen
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil III Wann besteht Kündigungsschutz?
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung
Leifaden für Arbeitnehmer – Teil VII Die außerordentliche Kündigung