Muss der Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs in Quarantäne, bekommt er die Urlaubstage nicht nachgewährt, es sei denn er kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Das entschied das LAG Düsseldorf jüngst in einem Fall, in dem sich eine Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs mit Corona infizierte. Die Infektion stelle noch keine Krankheit im Sinne des § 9 BurlG dar, wenn die Arbeitnehmerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlege.
In der Sache selbst hatte eine Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitnehmer auf Nachgewähr ihrer Urlaubstage geklagt. Sie hatte in der Zeit vom 10. Bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub genommen. Nachdem sie Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter gehabt hatte, wurde auch ihr eine Covid-19-Infektion festgestellt. Das Gesundheitsamt ordnete daher eine häusliche Quarantäne vom 6. bis zum 23. Dezember 2020 an. Das Schreiben mit der Quarantäneanordnung enthielt den Hinweis, dass die Arbeitnehmerin als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ließ sie sich indes nicht ausstellen.
Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Arbeitnehmerin später die Nachgewähr der verstrichenen zehn Urlaubstage während ihrer Quarantäne. Als sich der Arbeitgeber weigerte, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht (AG) Oberhausen, welches die Klage abwies (Urt. v. 28. Juli.2021, Az. 3 Ca 321/21). Gegen die Entscheidung legte sie sodann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein. Auch dieses wies die Klage ab (Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21).
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Urlaubserstattung nur bei Arbeitsunfähigkeit
Schon wie die Vorinstanz, befand das LAG Düsseldorf, dass der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf Nachgewähr der Urlaubstage zustehe. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Gericht berief sich dabei auf die Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach Urlaubstage, in denen der Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Maßgeblich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht bloß erkrankt, sondern nachweislich arbeitsunfähig ist. Um die Urlaubstage zurückzuerhalten, müsse die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werden.
Da die Arbeitnehmerin keine Bescheinigung vorgelegt hat, könne man nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Die bloße Covid-19-Infektion genüge noch nicht, um von Arbeitsunfähigkeit zu sprechen.
Keine analoge Anwendung auf nachgewiesene Covid-19-Infektion
Das Gericht hielt auch eine analoge Anwendung des § 9 BurlG für ausgeschlossen. Denn dieses sehe gerade vor, dass urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich in den persönlichen Risikobereich des Arbeitnehmers fallen. Sich allein auf eine Covid-19-Infektion zu berufen, genüge daher nicht, da die Arbeitsunfähigkeit nicht schon allein deswegen anzunehmen sei. Etwas anderes sei denkbar, wenn die Infektion tatsächlich zu einer symptomatischen Erkrankung führe.
Das LAG hat die Revision zugelassen.
lpo