Ein Arbeitgeber muss nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers normalerweise dessen Bilder und persönlichen Daten vollständig von seinen Webseiten entfernen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt am Main.
Im vorliegenden Fall war eine Rechtsanwältin als Arbeitnehmerin in einer Kanzlei tätig. Mit Ihrem Einverständnis wurde über sie ein Profil mit ihren persönlichen Daten und einem Foto auf der Webseite angelegt. Darüber hinaus wurde im News-Blog eine eigenständige Internetseite geführt. Darin wurden ebenfalls Profil und Foto der Arbeitnehmerin gezeigt. Dabei wurde darauf hingewiesen, in welchen Bereichen sie das Anwaltsteam verstärkt.
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis leitete sie die Rechtsabteilung eines Unternehmens. Dabei blieb sie als Rechtsanwältin zugelassen.
Die Anwältin verlangte nunmehr von ihrem früheren Arbeitgeber, dass er ihre persönlichen Daten und ihr Foto von beiden Webseiten entfernt. Als die Kanzlei dem hinsichtlich der Blog-Seite nicht nachkam, zog sie vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main erließ die von der Rechtsanwältin begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter begründeten das in ihrem Urteil vom 24.01.2012 (Az. 19 SaGa 1480/11) damit, dass der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin kein berechtigtes Interesse mehr an die Veröffentlichung der persönlichen Daten sowie des Bildes hat. Sie greift hierdurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin ein. Hierdurch werde diese auch wettbewerbsrechtlich benachteiligt. Zu diesem spannenden Urteil werden wir in Kürze ausführlich Stellung beziehen.