Für immer Arbeiten im Homeoffice – für manche wäre das eine angenehme Option. Doch das LAG entschied nun, dass Arbeitgeber berechtigt sind, die Rückkehr in die Betriebsstätte anzuordnen, auch wenn vorher das Arbeiten von zuhause aus genehmigt wurde. Denn Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Anspruch auf Homeoffice.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) dazu berechtigt ist, seine Weisung zu ändern (Urt. v. 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Der betroffene Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die meisten sonst im Büro beschäftigten Mitarbeiter mit Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen zu unterbrochen werden darf. 

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Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen

Das Begehren des Grafikers, weiterhin zuhause seine Arbeit erledigen zu dürfen, wies zunächst schon das Arbeitsgericht zurück, bei dem er einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellte. Es wies daraufhin, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus erlassen wurde, ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice ergebe. Auch aus § 106 S.1 GewO lasse sich für den Arbeitgeber keine Pflicht herleiten, sein Direktionsrecht in der Weise auszuüben, dass die Möglichkeit des Homeoffice gewährt werden würde. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Technische Ausstattung und Datenschutz begründen Arbeit im Büro

Das LAG München hat diese Entscheidung nun bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice, das man einfordern kann. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren.

ses