Wer als Arbeitgeber von einem seiner Arbeitnehmer bestohlen worden ist, sollte nicht nur an die Kündigung denken. Wichtig ist, dass er rechtzeitig genug Schadensersatz einklagt. Ansonsten geht er möglicherweise leer aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz.
Bildnachweis:/Dachdecker Zone 30/Andreas Cappell/CC BY 2.0/all rights reserved
Im vorliegenden Fall soll der Mitarbeiter eines Dachdeckerbetriebes Material entwendet haben. Aus diesem Grunde gab sich der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung zufrieden, sondern forderte darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 3.100 €. Als dieser sich weigerte, verklagte ihn der Arbeitgeber acht Monate nach seiner Kündigung. Der Arbeitnehmer bestritt die erhobenen Vorwürfe. Außerdem konterte er, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis laut Tarifvertrag nur innerhalb von zwei Monaten eingeklagt werden dürfen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz mit Urteil vom 19.09.2011 (Az. 5 Sa 159/11) ab. Die Richter stellten klar, dass sich hier die Ausschlussklausel im Tarifvertrag auch auf Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezieht. Denn diese bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge interessant für Sie:
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil I Allgemeine Fragen
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil II Kündigungsvoraussetzungen
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil III Wann besteht Kündigungsschutz?
Leitfaden für Arbeitnehmer – Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung
Leifaden für Arbeitnehmer – Teil VII Die außerordentliche Kündigung
BAG: Arbeitnehmer musste wegen grober Fahrlässigkeit mit Jahresbruttogehalt haften