Eine Stellenausschreibung, in der das Gendersternchen genutzt wird, diskriminiert Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Im Gegenteil dient die Verwendung des Gendersternchens gerade einer diskriminierungsfreien Sprache. Damit ist auch ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unbegründet.

Wer sich auf eine Stellenanzeige bewirbt, darf nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt werden, §§ 1, 7 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG). Sprachlich soll das Gendersternchen (*) eine Diskriminierung von Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität, also Menschen, die sich nicht in der Kategorie „Frau“ oder „Mann“ repräsentiert sehen, vermeiden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte die Frage, ob das Gendersternchen in einer Stellenausschreibung in Ausnahmen doch diskriminierend sein kann, zu entscheiden (Beschl. v. 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21).

Gendersternchen als Diskriminierung?

Das Gendersternchen sorgte in den vergangenen Monaten immer wieder für Diskussionen. Diese Schreibweise soll sprachlich bei Personenbezeichnungen zugleich Männer und Frauen und zusätzlich auch alle anderen Geschlechteridentitäten bezeichnen.

Eine intergeschlechtlich geborene Person fühlte sich aber gerade durch die Verwendung des Gendersternchens diskriminiert und ging gerichtlich dagegen vor.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen ausgeschrieben, u.a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

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Darauf bewarb sich die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei und erhielt eine Absage.

Sie verfolgte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Elmshorn die Zahlung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG, denn sie sei wegen ihres Geschlechts durch das genutzt Gendersternchen in der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ diskriminiert worden. Das IX. Sozialgesetzbuch enthalte hingegen geschlechtsneutrale Vorgaben und dagegen sei verstoßen worden.

Das Gericht hatte der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung von 2.000 € zugesprochen (Urt. v. 17.11. 2020, Az. 4 Ca 47 a/20). Daraufhin hatte die Partei für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt, weil sie der Meinung war, die Entschädigung müsse wegen der Diskriminierung durch das Gendersternchen mindestens 4.000€ betragen.

Die nächsthöhere Instanz hat den Prozesskostenhilfeantrag jedoch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter

Das Landesarbeitsgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass die Verwendung des Gendersternchens mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert. Vielmehr diene das sprachliche Mittel einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Dabei sollen nicht nur Männer und Frauen sprachlich gleich sichtbar gemacht werden, sondern auch alle anderen Geschlechter. Das Gendersternchen ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Irrelevant für die Entscheidung sei auch, ob das Gendersternchen den offiziell deutschen Rechtschreibregeln entspreche. Die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ habe jedenfalls keinen diskriminierenden Charakter. Auch die Verwendung des Begriffes „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ sei nicht geschlechterdiskriminierend.

Der Zusatz „(m/w/d)“ in der Stellenausschreibung habe vielmehr noch die Intention einer geschlechterneutralen Ausschreibung verdeutlicht.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zugelassen worden.

lro