Alles zur ordentlichen Kündigung
Ordentlich gekündigt werden – ein Szenario, das neben der außerordentlichen Kündigung auch möglich ist. Doch was ist eigentlich dieses „ordentlich“? Und wann ist diese Form der Kündigung möglich? In unserem Überblick finden Sie alles rund um die Bedeutung der ordentlichen Kündigungen, die verschiedenen Arten und deren Voraussetzungen.
Die Arbeitsrecht Anwälte von WBS.LEGAL beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Zusammenhang mit fristlosen Kündigungen. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Erstgespräch mit uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
Auf einen Blick
- Als ordentliche Kündigung werden Kündigungen bezeichnet, die die vereinbarte Kündigungsfrist wahren.
- Arbeitgeber müssen auch bei einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund nennen.
- Das Kündigungsschutzgesetz erlaubt nur drei Formen der ordentlichen Kündigung: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.
- Aufgrund der hohen Hürden für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wird mehr und mehr zum Instrument der einvernehmlichen Auflösung – zum Beispiel in Form eines Auflösungsvertrages – gegriffen.
- Fühlt man sich zu Unrecht gekündigt oder zweifelt an der Einhaltung der Formalitäten, kommt eine Kündigungsschutzklage in Betracht.
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Was ist eine ordentliche Kündigung?
Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung, die man umgangssprachlich auch als fristlose Kündigung bezeichnet, wird bei der ordentlichen Kündigung die vertraglich vereinbarte oder die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist eingehalten. Man macht also von seinem Kündigungsrecht „regulär“ Gebrauch. Das gilt für Arbeitnehmer genauso wie für Arbeitgeber.
Während allerdings Arbeitnehmer jederzeit ohne die Angabe von Gründen kündigen können (die sogenannte Eigenkündigung), müssen Arbeitgeber zwingend einen Grund für die erfolgte Kündigung benennen (die sogenannte Fremdkündigung). Dies gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbrechung seit mehr als sechs Monaten bestehen. Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) besagt, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ ist.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Für diese soziale Rechtfertigung erlaubt der Gesetzgeber jedoch nur drei verschiedene Kündigungsgründe.
3 Arten der ordentlichen Kündigung
Grundsätzlich greift das Kündigungsschutzgesetz, das nur sozial gerechtfertigte Kündigung zulässt für alle Arbeitsverhältnisse, die
- seit mehr als 6 Monaten bestehen
- in einem Betrieb bestehen, der auf Dauer mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt
In dieser Konstellation sind demnach nur drei Kündigungsgründe zulässig:
- die betriebsbedingte Kündigung
- die verhaltensbedingte Kündigung
- die personenbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung (mehr dazu)
Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann möglich, wenn entsprechende betriebliche Veränderungen die Kündigung auslösen. Das kann zum Beispiel ein erheblicher und andauernder Auftragsrückgang sein oder die Ablösung von Beschäftigten durch neu angeschaffte Maschinen. Auch eine bevorstehende Insolvenz ist häufiger Auslöser für betriebsbedingte Kündigungen.
Jedoch müssen bei betriebsbedingten Kündigungen drei Voraussetzungen erfüllt sein
1.„Dringliches“ betriebliches Erfordernis zum Abbau der Stelle
Hier muss der Arbeitgeber ausreichend darstellen können, dass die Veränderungen im Betrieb oder die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Betriebs dazu führen, dass mehr Mitarbeiter beschäftigt sein werden, als erforderlich wären. Dabei darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn es sich nur um eine lediglich kurzfristige Änderung handelt. Bei schwacher Auftragslage beispielsweise muss diese auch andauernd sein.
2. Interessenabwägung
Die Formel der Interessensabwägung ist – egal ob es sich um eine betriebsbedingte, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung handelt – immer durchzuführen. Dabei geht es darum abzuwägen, ob im jeweiligen Einzelfall mehr Gründe für die Kündigung als für die Erhaltung der Beschäftigung sprechen.
3. Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss außerdem genau geprüft werden, welche Mitarbeiter gekündigt werden. Einzige Ausnahme: der Betrieb wird in Gänze stillgelegt. Wird nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen, muss ein Vergleich im Rahmen einer Sozialauswahl erfolgen. Kriterien die dort zwingend einfließen müssen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten, Behinderung und Alter.
Die verhaltensbedingte Kündigung (mehr dazu)
Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung im Verhalten des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Beschäftigte muss dabei so stark gegen seine Pflichten oder Verhaltensregeln verstoßen haben, dass dem Unternehmen eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
Auch hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Vertragsverletzung
Es muss zunächst ein schuldhafter und rechtswidriger Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegen. Typische Formen sind:
- Unentschuldigtes Fehlen
- Wiederholtes Zuspätkommen
- Arbeitsverweigerung
- Diebstähle oder andere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers oder Kollegen
- Nichtanzeige einer Arbeitsunfähigkeit
- Verstöße gegen die betriebliche Ordnung
- Alkohol- und Drogenmissbrauch
- Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot
- Privates Surfen im Internet oder private Nutzung des Telefons, wenn der Arbeitgeber dies verboten hat
2. Kein milderes Mittel
Die Kündigung muss zudem verhältnismäßig sein. Da ist sich bei einer Kündigung um eine sehr drastische Konsequenz handelt, muss der Verstoß in der Regel ähnlich drastisch ausgefallen sein. Als milderes Mittel kommt in den meisten Fällen zunächst einmal eine Abmahnung in Betracht. Die Kündigung wird in der Regel erst nach dem Vorliegen einer vorherigen Abmahnung ausgesprochen. Sie gilt dann als Ultima Ratio.
3. Interessensabwägung
Auch hier muss erneut eine Interessensabwägung erfolgen. Ist das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich höher zu gewichten als das Interesse des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung? Auch hier müssen bei einer Abwägung wieder verschiedene Faktoren berücksichtigt werden: Länge der Betriebszugehörigkeit, vorheriges Fehlverhalten, Schwerbehinderung, Alter und etwaige Unterhaltspflichten.
Die personenbedingte Kündigung (mehr dazu)
Bei einer personenbedingten Kündigung handelt es sich um eine Kündigung, die an eine bestimmte Eigenschaft der Person des Arbeitnehmers anknüpft. Es geht hier nicht wie bei der verhaltensbedingten Kündigung um „steuerbares Verhalten“ des Beschäftigten, sondern eine Eigenschaft oder eine Fähigkeit, die er nicht direkt beeinflussen kann – zum Beispiel fehlende Eignung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.
Auch für die personenbedingte Kündigung muss zwingende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beeinträchtigung vertraglicher und betrieblicher Interessen
Die personenbedingte Einschränkung des Arbeitnehmers muss so schwer sein, dass der Betriebsablauf dadurch nachhaltig gestört wird. Hier kommt vor allem die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers in Betracht.
Beispiele:
- Erkrankung des Arbeitnehmers (unter strengen Voraussetzungen)
- Fehlende behördliche Genehmigung für den Einsatz des Arbeitnehmers, z.B. Arbeitserlaubnis oder eine Berufsausübungserlaubnis
- Exmatrikulation von studentischen Hilfskräften
- Spiel- oder Alkoholsucht
2. Negativprognose
Der Arbeitgeber muss darlegen, dass eine sogenannte Negativprognose besteht. Dass die derzeitige Einschätzung also nachhaltig so anhalten und den Arbeitgeber wirtschaftlich belasten wird. Eine lediglich kurzfristige oder behebbare Einschränkung führt in der Regel nicht zu einer Negativprognose.
3. Kein milderes Mittel
Auch hier muss eine Kündigung zwingend verhältnismäßig sein. Das heißt, dass dem Unternehmen nach eingehender Prüfung kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die Situation zu verbessern. Bei der personenbedingten Kündigung kommen vor allem entsprechende Weiterbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen in Betracht, um den Einschränkungen des Arbeitnehmers zunächst einmal entgegenzuwirken. Möglich und denkbar ist in der Regel auch, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
4. Interessenabwägung
Die überzeugenderen Argumente müssen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechen als für dessen Erhaltung. Hier sind, wie auch bei der verhaltensbedingten Kündigung, einige Umstände miteinzubeziehen: Ursache für die fehlende Eignung, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem muss in die Bewertung einbezogen werden, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Betrieb im Zweifel beeinträchtigt und wie groß die wirtschaftliche Belastung bei Festhalten am Arbeitnehmer sein kann.
Sonderkündigungsschutz
Manche Arbeitnehmer sind mit einem sogenannten besonderen Kündigungsschutz ausgestattet. Umgangssprachlich nennt man diese Eigenschaft auch „Unkündbarkeit“. Dies wird als die Fähigkeit verstanden, nicht ordentlich, sondern lediglich außerordentlich gekündigt zu werden.
Beispiele für einen Sonderkündigungsschutz sind beispielsweise:
- Eltern während ihrer Elternzeit
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Beschäftigte, die sich im Betriebsrat engagieren
- Besondere Rollen wie Gleichstellungs- oder Datenschutzbeauftragter.
Mehr zu den besonderen Voraussetzungen und Fallgruppen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zur Unkündbarkeit.
Kündigungsfristen
Ordentliche Kündigungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die entsprechenden Kündigungsfristen wahren. Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus
- Spezifischen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
- Vereinbarungen im Tarifvertrag
- Gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen
§622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen. Auf diese ist allerdings immer nur dann abzustellen, falls im spezifischeren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Regelungen zur Kündigungsfrist enthalten sind oder auf die gesetzliche Regelung verwiesen wird.
Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Je nachdem, wie lange ein Beschäftigter schon im Unternehmen tätig sind, können sich auch längere Kündigungsfristen ergeben – wie hier ersichtlich – ergeben:
- 2 Jahre im Arbeitsverhältnis – 1 Monat zum Ende des Monats
- 5 Jahre im Arbeitsverhältnis – 2 Monate zum Ende des Monats
- 8 Jahre im Arbeitsverhältnis – 3 Monate zum Ende des Monats
- 10 Jahre im Arbeitsverhältnis – 4 Monate zum Ende des Monats
- 12 Jahre im Arbeitsverhältnis – 5 Monate zum Ende des Monats
- 15 Jahre im Arbeitsverhältnis – 6 Monate zum Ende des Monats
- 20 Jahre im Arbeitsverhältnis – 7 Monate zum Ende des Monats
Kündigungsformalia
Für die Wirksamkeit einer Kündigung müssen bestimmte formelle gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Scheitert es an deren Einhaltung ist eine Kündigung unwirksam.
Schriftform
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Auch eine Kündigung per Email, Whatsapp oder Fax gilt nicht als schriftlich. Kündigungen müssen vom Arbeitgeber persönlich unterzeichnet werden, weshalb Kündigungen in der Regel übergeben oder postalisch zugestellt werden.
Beendigungszeitpunkt
In der Kündigung muss aufgeführt werden, zu welchem konkreten Datum das Arbeitsverhältnis enden wird. Beliebt ist auch die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, was auf die Wahrung der entsprechend gültigen Kündigungsfrist abzielt.
Betriebsrat
Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor einer zu erfolgenden Kündigung angehört werden. Ihm muss die Möglichkeit zugestanden werden, eine Stellungnahme zum Plan des Unternehmens abgeben zu können. In der Praxis sind schon einige Kündigungen daran gescheitert, dass das Einschalten des Betriebsrats schlichtweg vergessen wurde.
Kündigungsschutz
Besteht für einen Arbeitnehmer Kündigungsschutz (länger als sechs Monate beschäftigt und kein Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern), muss die Kündigung laut Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Es muss also ein wichtiger Grund für die Kündigung genannt werden. Die drei zulässigen Kündigungsgründe finden Sie weiter oben im Text. Wenn der Kündigungsschutz nicht greift, kann der Arbeitgeber hingegen auch eine Kündigung ohne Grund aussprechen.
Alternativen zur ordentlichen Kündigung
Aufgrund der hohen Hürden und der Vielzahl an Voraussetzungen, an die die ordentliche Kündigung für Arbeitgeber geknüpft ist, spielen in der betrieblichen Praxis auch Alternativen der Kündigung eine große Rolle. Auch im Rahmen eines Auflösungsvertrages können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf verständen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen – dies dann einvernehmlich. Um eine einvernehmliche Einigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen, wird ebenso häufig zum Mittel der Abfindung gegriffen. Vorteil für den Arbeitgeber: eine anschließende Kündigungsschutzklage ist vom Tisch. Vorteil für den Arbeitnehmer: es lässt sich häufig über die Abfindung und sonstige wichtige Punkte verhandeln. Mehr zum Aufhebungs– und Abwicklungsvertrag.
Was ist was?
Wichtige Begriffe rund um Kündigung
Was tun bei erhaltener Kündigung?
Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, sollte die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zunächst einmal überprüft werden. Finden sich dort formale Fehler oder sind Sie der Überzeugung, dass eine ordentliche Kündigung in Ihrem Fall gar nicht möglich wäre, kommt eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Betracht.
Beachten Sie außerdem – ganz abgesehen davon, ob Sie die Kündigung für zulässig halten oder nicht – dass Sie die Pflicht haben, sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Ansonsten ist mit der Verhängung einer Sperrfrist zu rechen und Sie erhalten zunächst einmal keine Lohnersatzzahlungen.
Folgende Kriterien sollten Sie nach Erhalt des Kündigungsschreibens prüfen:
- Schriftform? Unterschrift vorhanden?
- Frist eingehalten?
- Ende des Arbeitsverhältnisses konkret benannt?
- Bei Betriebsrat: wurde dieser kontaktiert?
- Welcher Grund wird für die Kündigung angegeben?
- Klingt der Grund plausibel? Erfüllt er die oben genannten Anforderungen?
Stoßen Sie hier auf Probleme, sollten Sie einen Arbeitsrechtsexperten konsultieren, um zu prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage auch aus seiner Perspektive Aussicht auf Erfolg hat. Beachten Sie jedoch: die Klage ist nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens möglich. Daher ist in der Regel Eile geboten. Gerne übernehmen wir eine kostenlose Erstprüfung Ihres Kündigungsschreibens. Senden Sie uns dazu einfach einen Scan Ihrer Schreibens zu und wir melden uns mit einer Einschätzung- einfach, bequem und kostenlos.
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