Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht
Wenn der Arbeitgeber nicht das vereinbarte Gehalt überweist, dann handelt es sich um einen sogenannten Lohnrückstand oder Gehaltsrückstand. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlungspflicht in Verzug gerät. Das kann weitreichende Folgen haben. Man kann beispielsweise die Miete oder den Kredit nicht mehr zahlen und kommt dadurch selbst in Verzug mit den jeweiligen Gläubigern. Was man tun kann, wenn der Lohn zu spät oder gar nicht erscheint, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Die wichtigsten Fragen
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber. Melden Sie sich für ein kostenfreies Erstgespräch bei 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder per Kontaktformular.
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Erste Schritte bei fehlendem Gehalt
Dass es in einem Arbeitsverhältnis nicht immer glatt läuft, ist längst jedem bekannt. Selbstverständlich heißt das nicht sofort, dass der Arbeitgeber missgünstig ist. Für einen Lohnrückstand kommen viele Faktoren in Betracht. Deshalb ist es zunächst ratsam, einen kühlen Kopf zu bewahren und die folgenden Schritte zu beherzigen:
Vor Ort nachfragen
Rufen Sie die für die Abrechnung zuständige Stelle an und fragen Sie nach der Gehaltszahlung.
Zahlungsaufforderung stellen
Wenn das erfolglos ist, stellen Sie Ihrem Arbeitgeber eine eindeutige Zahlungsaufforderung per Einwurf-Einschreiben zu.
Wir helfen Ihnen
Holen Sie sich rechtliche Beratung und klagen das Gehalt und etwaige Schadensersatzansprüche ein. Wenn Sie schon beim letzten Schritt angekommen sind, dann wenden Sie sich einfach an unsere Anwälte für eine kostenlose Erstberatung unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit). Dadurch sind Sie auf der sicheren Seite.
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Das sagen unsere Mandanten
Hintergrund: Das sind Ihre Rechte bei unpünktlichem Gehalt
Als Arbeitnehmer ist man nicht der hierarchischen Macht des Arbeitgebers ausgeliefert, sondern kann auch eigene Rechte geltend machen, wenn der Lohn nicht oder nicht pünktlich ankommt. Der Arbeitgeber gerät mit der Lohnzahlung in Verzug, wenn er am 15. oder 30. des Folgemonats nicht gezahlt hat. Eine Regelung, dass der Lohn auch bis zum 20. des Folgemonats gezahlt werden kann, ist eine unwirksame Vertragsklausel, da das dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Folgende Rechte können Sie geltend machen, wenn der Arbeitgeber in Lohnrückstand gerät:
- Schadensersatz hinsichtlich anderweitiger Rechtsgeschäfte gem. §§ 280 Abs.1, 288 Abs. 4 BGB
- Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des jeweiligen Jahres gem. § 288 Abs. 1 BGB
- Verzugskostenpauschale gem. § 288 Abs. 4 BGB
- Nicht: Arbeitsverweigerung
Ob der Anspruch im Einzelnen besteht, können Sie mit unserem erfahrenen Anwaltsteam bei einer kostenlosen Ersteinschätzung besprechen. Zinsen können auf das noch zu zahlende Gehalt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhoben und vom Arbeitgeber verlangt werden (= Verzugszinsen). Bei der Berechnung der Zinsen ist das Bruttogehalt zugrunde zu legen. Ein Arbeitslosenentgelt besteht nur in Ausnahmesituationen: Wenn der Arbeitnehmer wegen seines Zurückbehaltungsrechts (siehe unten) beschäftigungslos ist oder vom Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird, dann kann er im Rahmen der Gleichwohlgewährung auch Arbeitslosenentgelt beantragen.
Kann ich die Arbeit verweigern?
Auch wenn die Frustration hoch ist, sollten Sie beachten, dass eine Arbeitsverweigerung bei Lohnrückstand nicht möglich ist. Dadurch verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB. Darin steht, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen [Arbeitgeber] zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Da der Lohnrückstand in den meisten Fällen nur von kurzer Natur ist, ist eine Arbeitsverweigerung unverhältnismäßig.
Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Arbeitgeber böswillig mehrere Monate kein Gehalt überweist. Es liegt dann ein sogenannter erheblicher Lohnrückstand vor, der Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB gewährt. Sie sind dann berechtigt, solange die Arbeitsleistung zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Das ist ein sogenannter erheblicher Lohnrückstand. Auch hier empfiehlt es sich, unsere Anwälte zu Rate zu ziehen, da es immer auf den Einzelfall ankommt.
Kann ich fristlos kündigen und eine Abfindung verlangen?
Im schlimmsten Fall will der Arbeitnehmer nicht mehr bei seiner aktuellen Stelle tätig sein. Im Falle eines Zahlungsrückstandes muss er zunächst eine Abmahnung aussprechen. Das ist eine ausdrückliche ernsthafte und endgültige Zahlungsaufforderung. Wenn der Arbeitgeber auch hiernach nicht zahlt, dann ist der Weg offen für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung zeitlich erheblich im Verzug ist oder einen nicht geringen Teil des Lohns noch nicht gezahlt hat.
Nach der außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer sogar einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der entgangenen Vergütung
Kündigt der Arbeitnehmer wegen der Gehaltsrückstände fristlos, hat er gegen den Arbeitgeber zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und daneben sogar eine Abfindung als Entschädigung dafür, dass er seinen Arbeitsplatz verloren hat.
Verjährung bei Lohnrückstand
Sie müssen sich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte keine Sorgen machen, da die gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt. Sollte keine andere wirksame Verjährungsfrist vereinbart sein, können Sie also in dieser Zeit immer noch Ihre Rechte gegen den Arbeitgeber durchsetzen. Wenn Ausschlussfristen vereinbart sind, dann müssen Sie allerdings schnell handeln, damit die Rechte nicht verwirkt werden.
Fazit
Es macht durchaus Sinn, seine Rechte als Arbeitnehmer durchzusetzen. Dabei sollte man aber immer beachten, dass Der Arbeitgeber als Unternehmer vermutlich viele Abrechnungen zu versenden hat und dabei unter Umständen auch einen Fehler begeht. Es empfiehlt sich daher, zuerst den Kontakt zum Arbeitgeber zu suchen und nur in drastischen Fällen zu juristischen Mitteln zu greifen. Unsere Anwälte stehen Ihnen hierbei jederzeit für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
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