Das Bundesarbeitsgericht hat im April 2007 entschieden, dass eine monatlich dem Arbeitnehmer zugesagte Leistungszulage in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt werden kann. Folge ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung dieser monatlichen Leistungszulage erwirbt, sollte sie auch nach Absicht des Arbeitgebers eine freiwillige Leistung darstellen, die jederzeit eingestellt werden kann. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglich, Sonderzahlungen wie etwa Weihnachtsgeld oder Gratifikationen als freiwillie Leistungen zu bezeichnen, um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen und eine Einstellung der Zahlung ohne Vertragsänderung zu ermöglichen. Dies soll jedoch bei monatlich zugesagten Sonderzahlungen nicht zulässig sein, da der Arbeitnehmer auf die Beständigkeit der monatlichen Vergütung vertraue, er hierauf seine Arbeitsleistung erbringe und sein Leben ausrichte. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, monatlich neu über die Gewährung einer Sonderleistungen zu entscheiden, benachteilige den Arbeitnehmer daher unangemessen. (BAG, Urteil v. 25.04.2007, AZ 5 AZR 627/06)
Monatlich zugesagte (freiwillige) Sonderzahlungen begründen Rechtsanspruch des Arbeitnehemrs
Christian Solmecke
23. August 2007
Home › News › Arbeitsrecht › Monatlich zugesagte (freiwillige) Sonderzahlungen begründen Rechtsanspruch des Arbeitnehemrs
Christian Solmecke
Autor & Partner WBS.LEGAL
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WBS.LEGAL und inbesondere in den Bereichen des IT-, des Medien- und des Internetrechts tätig. Darüber hinaus ist er Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen in diesen Bereichen.
Ähnliche Artikel
Feuerwehrleute erhalten Entschädigung: Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit
- 21.10.2024
Feuerwehrleute müssen während Alarmbereitschaftszeiten u.a. innerhalb von nur 90 Sekunden fertig zum ausrücken sein. Zwei Feuerwehrmänner klagten und bekamen vor dem OVG NRW recht. Sie erhalten nun finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten. Denn Alarmbereitschaftszeit ist Arbeitszeit, urteilte das Gericht. Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung […]
WBS.LEGAL klärt auf: Können Likes oder Kommentare auf Social Media zur Kündigung führen?
- 09.10.2024
Auf den ersten Blick erscheint es harmlos: Ein Posting, ein „Like“, ein Kommentar oder das Teilen eines Beitrags auf Instagram, Facebook, X (ehem. Twitter) und LinkedIn. Überschreiten die Inhalte aber rechtliche Grenzen, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Kündigung. Aber wann ist das der Fall? Und […]