Als Arbeitnehmer sollte man sich gut überlegen, ob man über die Jahre allzu viel Resturlaub ansammelt. Wenn Sie plötzlich krank werden und versterben, dann haben Sie nichts mehr davon. Und Ihre Erben gehen diesbezüglich leer aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer in den Jahren 2008 und 20009 dauerhaft wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben und konnte infolgedessen nicht mehr seinen Erholungsurlaub nehmen. Er verstarb schließlich im April 2009.
Im Folgenden verlangte die Ehefrau als Erbe die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs. Das Arbeitsgericht Bocholt wies ihre Klage ab. Dagegen legte sie Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein. Dieses entschied mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. 16 Sa 1502/09), dass ihr ein Betrag in Höhe von 3.230,50 € brutto als Urlaubsabgeltung zusteht. Hiergegen ging jedoch der Arbeitgeber in Revision – und hatte damit Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Ehefrau mit Urteil vom 20.09.2011 – Az. 9 AZR 416/10 ab. Die Richter entschieden, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers um ein höchstpersönliches Recht handelt. Die Folge ist, dass es mit dem Tode des Arbeitnehmers erlischt und deshalb nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch für die Erben umwandelt. Infolgedessen ist auch kein Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB möglich.