Ehemalige Bergleute erhalten von ihrem früheren Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für die Umrüstung ihrer Kohleöfen. Dies hat das LAG Düsseldorf entschieden. Ein Bergarbeiter hatte argumentiert, er habe auf die mittlerweile eingestellte Lieferung von Gratis-Kohle vertraut, ohne die der Betrieb seines Kohleofens unwirtschaftlich geworden sei.

Nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus klagen mehr als 100 ehemalige Bergleute gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Einer der klagenden Bergleute war bei dem beklagten Betreiber eines Steinkohlenbergwerke beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbührener Steinkohlenbergbau Anwendung. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (sog. Hausbrand) oder – wahlweise – die Zahlung einer Energiebeihilfe.

Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis zum 31.12.2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte.

Von diesem Abfindungsrecht machte die Beklagte Gebrauch. Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, ist von dem Landesarbeitsgericht Hamm (9 Sa 1148/17) bereits rechtskräftig entschieden worden.

Der Bergmann war der Ansicht, dass sein Arbeitgeber ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Hierzu sei er wegen der massiv gestiegenen Preise für (Import-)Kohle gezwungen. Da der Steinkohlenbergwerkbetreiber trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen jahrelang weiter die Hausbrandkohle geliefert habe, habe er im Vertrauen darauf, dass es hierbei bleiben werde, Dispositionen für die Anschaffung eines Ofens getroffen.

Seine Klage jedoch war vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, AZ. 12 Sa 1016/23) ebenso wie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Essen (AG Essen, Urteil vom 12.06.2023, Az. 6 Ca 2275/23) erfolglos. Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheide nach Überzeugung des LAG schon deshalb aus, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden sei.

Im Übrigen hätten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt müsse die Beklagte nicht einstehen. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Das LAG hatte insgesamt 57 gleichgelagerte Berufungsverfahren zeitgleich entschieden. Weitere Verfahren werden am 24.05.2024 verhandelt.

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tsp