Polizisten sind im Berufsalltag verschiedensten Risiken ausgesetzt. Ein Risiko, an das wahrscheinlich nur Dermatologen denken, ist das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Laut einem ehemaligen Polizisten, der daran erkrankt ist, bestehe ein Zusammenhang zwischen seiner Diagnose und seiner früheren Tätigkeit als Polizist. Doch kann Hautkrebs bei Polizisten wirklich eine Berufserkrankung sein? Dieser Frage musste nun das VG Aachen nachgehen.
Erkrankt ein Polizist an Hautkrebs, ist die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Das urteilte nun das Verwaltungsgericht (VG) Aachen, nachdem ein ehemaliger Polizist seine Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen wollte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Erkrankungsrisiko bei Polizisten nicht höher sei als bei der Allgemeinbevölkerung (Urt. v. 15.04.2024, Az. 1 K 2399/23).
Jährlich erkranken mehr als 200.000 Menschen an Hautkrebs, die Zahl der Neuerkrankungen nimmt über die letzten 40 Jahre zu. Ein besonderes Hautkrebsrisiko stellt dabei eine intensive UV-Bestrahlung durch die Sonne dar. Ein ehemaliger Polizist erhielt die Schockdiagnose Hautkrebs und macht eben jene UV-Strahlung dafür verantwortlich. Doch was hat sein Beruf damit zu tun?
Keine präventiven Maßnahmen des Arbeitgebers
Beim Polizisten wurde Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen festgestellt. Der ehemalige Beamte sah in der Diagnose wohl einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Polizist. Schließlich absolvieren Polizisten einen nicht unbeachtlichen Teil ihrer Arbeit im Freien. Daher wollte der ehemalige Beamte seine Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen und zog deshalb vor das VG Aachen. Die Anerkennung als Berufskrankheit hätte den Vorteil, dass der ehemalige Polizist Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten würde. Zusätzlich könnte er präventive Leistungen gemäß § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erhalten.
Der einstige Beamte erklärte zur Begründung seiner Klage, dass er während seiner fast 46-jährigen Dienstzeit größtenteils im Außendienst eingesetzt gewesen sei, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder ihn auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Dieser Umstand soll dann in seiner Hautkrebserkrankung resultiert sein. Seine ehemalige Dienstbehörde, das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, hatte eine Berufskrankheit trotz der Bedenken des ehemaligen Beamten verneint. Also zog der Mann vor das VG Aachen.
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Voraussetzungen einer Berufskrankheit
Es stellte sich vor Gericht letztlich die Frage, ab wann eine Krankheit eine Berufskrankheit ist. Es gilt, dass Berufskrankheiten ausschließlich solche Erkrankungen sind, die versicherte Personen durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Außerdem muss die Tätigkeit auch formal als Berufskrankheit anerkannt worden sein. Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, muss eine Erkrankung also auch in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sein, die im Anhang zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist. Zusätzlich müssen bestimmte Personengruppen diesen Einwirkungen nach § 9 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die Allgemeinheit ausgesetzt sein.
Vor Gericht folgte die Ernüchterung für den einstigen Polizisten: Das VG Aachen entschied, dass die Hautkrebs-Erkrankung nicht als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Das VG berief sich dabei auf das Argument, dass das Risiko, an der Krankheit zu erkranken, aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher sein müsse als das der übrigen Bevölkerung. Im Fall von Hautkrebs, der durch UV-Strahlung verursacht wird, sei es erforderlich, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen wäre, so das VG. Und eben diese Gefahr, wie auch das erhöhte Risiko im Vergleich zur Allgemeinheit, sah das Gericht hier nicht als gegeben.
Erkrankungsrisiko bei Polizisten nicht wesentlich höher als bei der Allgemeinheit
Das Gericht führt an, dass sich Polizisten in verschiedenen örtlichen Situationen im Außendienst bewegen würden – und das nicht ausschließlich unter freiem Himmel bei strahlendem Sonnenschein. Darüber hinaus gebe es auch keine vergleichbaren Fälle, obwohl das Risiko von Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist. Damit sagt das VG also, dass nicht jede Krankheit, die irgendwie mit dem Beruf zusammenhängen könnte, gleich eine Berufskrankheit ist.
Möglicherweise ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen: Der Polizist hat die Möglichkeit, gemäß § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.