Geschäftsgeheimnisse sind essenziell, doch eine voreilig unterschriebene Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) kann schnell zur Falle werden. Worauf sollten Sie bei NDAs achten? Wie können Sie typische Fehler vermeiden? Wie können Sie Ihre Verhandlungsposition stärken und rechtlich auf der sicheren Seite bleiben?
Die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen gehört zu einem gesunden Wettbewerb dazu. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass Unternehmer bei der Formulierung ihrer Geheimhaltungsvereinbarung (engl.: Non-Disclosure-Agreements, kurz NDA) übertreiben. Sie als Unterzeichnender finden sich damit schnell in einem Knebelvertrag wieder, der zuweilen sehr schwierig umzusetzen und extrem einschränkend ist.
Wer gut beraten ist, weiß, diese Fehler zu vermeiden, und unwirksame NDAs auf Anhieb zu erkennen. Das schafft für Sie eine bessere Verhandlungsposition.
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Warum NDAs für Unternehmer wichtig sind
Wozu eine Geheimhaltungsvereinbarungen dient, lässt sich aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) herauslesen. Laut § 2 GeschGehG ist eine Information nämlich überhaupt nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie „Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“ ist. Solche Maßnahmen sind in aller Regel Geheimhaltungsvereinbarungen. Die NDA ist damit per Gesetz in den allermeisten Fällen gerade die Voraussetzung dafür, dass eine Information überhaupt als Geschäftsgeheimnis geschützt wird. Der Schutz tritt nicht von selbst ein, allein weil die Information für den Unternehmer wichtig ist.
NDAs kommen übrigens in vielen Facetten des Wirtschaftslebens zur Anwendung. Am prominentesten sind wohl Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen. Doch auch Lizenzverträge, Vertriebsverträge, Lieferverträge und Kooperationsverträge können eine NDA beinhalten bzw. beigefügt enthalten. Wer eine NDA unterzeichnet, setzt sich bei der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses Ordnungsgeldern nach GeschGehG und ggf. sogar der Strafverfolgung aus. Ein prüfender Blick im Vorfeld ist also unerlässlich, wenn man nicht darauf bauen kann, dass die Vereinbarung per Gesetz unwirksam ist.
Typische unwirksame NDA-Klauseln
Hat man eine extrem einengende NDA unterschrieben, kann man nur noch hoffen, dass die Klauseln von sich aus per Gesetz unwirksam sind.
In der Tat gibt es verschiedene gesetzliche Gründe, die eine Geheimhaltungsvereinbarung unwirksam werden lassen. Als vertragliche Vereinbarung unterliegen NDAs den §§ 134 und 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die gesetzes- bzw. sittenwidrige Vereinbarungen verbieten, im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Höchst relevant sind auch die gesetzlichen Regeln zur Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 ff. BGB), denn: NDAs sind in der Regel vorformuliert und werden einseitig vom Unternehmer gestellt – sie sind also AGB im Sinne des Gesetzes.
Nach den Grundsätzen des AGB-Rechts sind Klauseln unzulässig, die unangemessen benachteiligen. In Bezug auf NDAs betrifft das immerhin zwei Fälle: Inhaltlich und zeitlich zu weit gefasste Klauseln. Eine NDA ist zum Beispiel inhaltlich zu weit gefasst, wenn sie alle Angelegenheiten und Vorgänge im Rahmen der Tätigkeit erfasst, ohne weiter zu spezifizieren. Eine solche Klausel würde auch zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die keinen besonderen wirtschaftlichen Wert haben und damit keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG sind. Das würde die Betätigungsfreiheit des Vertragspartners unangemessen einschränken. Eine solche Klausel wäre daher immer unwirksam (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.2020, Az. 12 SaGa 4/20).
Wird eine NDA zeitlich unbegrenzt geschlossen, kann dies ebenfalls unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sein. Hier kommt es aber deutlich genauer auf den Einzelfall an. Betrifft die NDA Informationen über ein zeitlich gebundenes Projekt, wäre eine zeitlich unbegrenzte Klausel eher unwirksam als bei einem einmaligen Geschäftsgeheimnis, das die Position des Unternehmens im Markt bestimmt. Um hier sicher von einer Unwirksamkeit auszugehen, muss allerdings einiges mehr hinzutreten – dieser Fall ist also nicht ganz so eindeutig wie bei inhaltlich zu weiten Klauseln.
Kein Vertrag, kein Problem?
Ist der Arbeitsvertrag unterschrieben, kann es durchaus passieren, dass eine NDA unter den Teppich fällt. Darauf, dass sie eine solche nicht unterschrieben haben, sollten Sie sich aber auch als Vertragspartner nicht ausruhen. Denn auch ohne schriftliche Vereinbarung kann es zu gewissen unausgesprochenen Geheimhaltungspflichten kommen. Unter Umständen kann eine Vertragsverhandlung bzw. eine Vertragsanbahnung zu einem sog. „vorvertraglichen Schuldverhältnis“ führen, das auch unausgesprochen Geheimhaltungspflichten mit sich bringt. Auf die genauen Umstände kann man sich dann natürlich nicht ausdrücklich einigen – im Streitfall würden die Anforderungen hier also im Nachgang gerichtlich geklärt werden müssen.
Fazit
Wir raten: Bleiben Sie auch als Verbraucher oder Arbeitnehmer auf der sicheren Seite und bestehen Sie auf eine ordentliche NDA. Inhaltlich ausufernde NDAs werden in der Regel von selbst unwirksam sein, bei zeitlichen Befristungen sollten Sie allerdings wachsam sein. Stellen sich Fragen im Einzelfall, kann Ihnen ein Fachanwalt zur Seite stehen.
Beachten Sie auch: Im Falle einer wirksamen NDA gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Ihnen die Offenlegung von Informationen erlauben. Vorschriften wie § 5 GeschGehG oder § 32 HinSchG erlauben das zum Beispiel unter presserechtlichen Aspekten, für Whistleblowing oder zur Offenlegung gegenüber dem Betriebsrat.
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