Nach einem Tweet über „braunen Dreck“ bei der Polizei hatte die Dozentin Bahar Aslan ihren Job als Lehrbeauftragte verloren. Sie klagte und bekam nun vor dem OVG NRW endgültig Recht. Die Hochschule reagierte bereits.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfahren der nebenamtlichen Hochschuldozentin Bahar Aslan zurückgewiesen. Das OVG vertritt die bereits vom Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen vertretene Auffassung, dass der Widerruf des Lehrauftrags, den die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) Bahar Aslan erteilt hatte, rechtswidrig sei. 

Bahar Aslan ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und nahm seit 2022 nebenamtlich Lehraufträge an der HSPV NRW für die Lehrveranstaltung „Interkulturelle Kompetenz“ wahr. Am 20.05.2023 postete sie auf X (vormals Twitter) eine Kurznachricht, in der es hieß: „Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst macht„. Die Hochschule widerrief darauf den bereits erteilten Lehrauftrag für den Zeitraum vom Januar 2024 bis zum April 2024. Aslan hatte mit einem hiergegen gerichteten Eilantrag beim VG Gelsenkirchen Erfolg. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Landes NRW hat das OVG nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das OVG aus, dass der Widerruf des erteilten Lehrauftrags einer Rechtskontrolle nicht Stand hält. Es dürfte zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, aus der auf X (vormals Twitter) geposteten Kurznachricht Aslans („der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden“) auf Mängel in Bezug auf ihre Eignung für die Wahrnehmung ihres Lehrauftrags zu schließen. Die Widerrufsentscheidung sei aber rechtswidrig, weil die Hochschule sie in fehlerhafter Weise auf weitere – sachfremde – Umstände gestützt habe. So hätte Aslan nicht zur Last gelegt werden dürfen, dass sie nicht über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Wahrnehmung des Lehrauftrags verfüge, weil eine solche nicht erforderlich sei. Ferner hätte der Widerruf nicht darauf gestützt werden dürfen, dass Dritte der Hochschule gegenüber infolge des Tweets Drohungen ausgesprochen hätten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Als Konsequenz will die Hochschule nun wieder mit Aslan zusammenarbeiten.

tsp