Ein Postbeamter lud ein schweres Paket in seinen Wagen, dabei riss die Sehne an seinem Bizeps.  Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall trotz Gutachtens nicht als Dienstunfall an. Zu Unrecht, wie das VG Aachen nun festgestellt hat.

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Der beim Beladen des Zustellfahrzeugs erlittene Abriss der Bizepssehne ist ein Dienstunfall des Postbeamten. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Dienstunfall zu Unrecht abgelehnt, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Verwaltungsgericht Aachen, Urt. v. 28.07.2022, Az. 1 K 2167/21).

Der Postbeamte hatte im Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug gehoben. Dabei erlitt er einen Riss der Bizepssehne, welcher eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss die Folge des Unfalls während der Arbeit war. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Die Bizepssehne sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

Bizepssehnenriss als berufsspezifische Gefahr für Postbeamten

Ob ein Bizepssehnenriss bei beruflich körperlicher Tätigkeit als Arbeits- beziehungsweise Dienstunfall gewertet werden kann, ist oft schwierig festzustellen. Denn die Verletzung müsste durch ein Unfallereignis eingetreten sein und nicht etwa durch Veranlagung oder altersbedingte Ursachen. Das eingeholte Gutachten hat hier aber eindeutig festgestellt, dass die Sehne des Postbeamten durch das Einladen des Pakets gerissen ist, so dass darüber Klarheit bestand.

Deshalb folgte das Gericht auch der Auffassung der Berufsgenossenschaft nicht, sondern bewertete den Vorfall als Dienstunfall. Es handelt sich um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können. Deshalb müsse Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft bestehen.

Die Berufsgenossenschaft kann allerdings gegen das Urteil noch die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

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