In dem Kündigungsschutzverfahren des Profifußballspielers Anwar El-Ghazi gegen den Bundesligaverein Mainz 05 hat das ArbG Mainz nun entschieden. Mit propalästinensischen Instagram-Beiträgen hatte dieser zuvor bei seinem Arbeitgeber für Aufregung gesorgt. Doch die fristlose Kündigung trage die Äußerung nicht, so das Gericht.
In dem Kündigungsschutzverfahren des Profifußballspielers El-Ghazi gegen den Bundesligaverein Mainz 05 hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz nun sein Urteil verkündet. Es stellte fest, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, und der im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Klage auf Zahlung und Weiterbeschäftigung stattgegeben. Die Widerklage des Vereins, der seinerseits auf Zahlung und Auskunft geklagt hatte, wurde abgewiesen.
Pro-Palästina-Posting von Mainz-05-Spieler El-Ghazi
Nach dem Angriff von Terroristen im Auftrag der Hamas auf Israel am 7. Oktober hatte der Fußballprofi Anwar El-Ghazi des Bundesligisten FSV Mainz 05 in einem dann wieder gelöschten Instagram-Beitrag geschrieben: „Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein.“ Gemeint ist, dass sich Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer ausdehnen sollte. Damit wird Israel gewissermaßen das Existenzrecht abgesprochen. Die Übersetzung der umstrittenen Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ wurde so zum arbeitsrechtlichen Thema.
Diesen Post durfte das Gericht für die Legitimität der fristlosen Kündigung jedoch nicht bewerten, da es für solche Fälle eine 14-tägige Frist nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds gibt, die der Verein versäumt hatte. Bei der nun durch das ArbG Mainz ergangenen Entscheidung ging es stattdessen um einen Social-Media Post von El Ghazi am 01.01.2023. In diesem hatte er mitgeteilt, dass er zu seinem ursprünglichen Posting stehe und dies nicht zurücknehme.
Posting des Spielers noch von Meinungsfreiheit gedeckt
Das Gericht kam nun zur Überzeugung, dass das Posting des Spielers vom 01.11.2023 in Reaktion auf die Veröffentlichung einer Presseerklärung des Vereins vom 30.10.2023, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Jedenfalls erweise sich unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs die Fortsetzung des befristeten Vertrags auch im Hinblick auf die arbeitsvertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht nicht als unzumutbar. Daher hätten auch die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Zahlungsanträge des Fußballspielers Erfolg, die Widerklage sei abzuweisen.
El-Ghazi stehen somit etwa 1,7 Millionen Euro an offenen Gehältern und Bonuszahlungen zu. Er ist zudem wieder als Lizenzspieler zu beschäftigen. Der FSV Mainz 05 indes kündigte bereits an, die Entscheidung prüfen zu wollen.
tsp