In einem gestrigen Urteil entschied das BAG, dass ein Fußballer eine Mindestanzahl an Spieleinsätzen pro Saison erreichen muss, damit sein Vertrag verlängert wird. Dass es im Rahmen der Corona-Pandemie zu weniger Einsätzen kam, spiele für die Vertragsverlängerung keine Rolle.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall stritten die Parteien über den Beendigungszeitpunkt eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Konkret ging es um eine Klausel im Arbeitsvertrag eines Profifußballers. Diese regelte, dass sich der befristete Arbeitsvertrag verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine Mindestanzahl von Spieleinsätzen kommt. Die Corona-Pandemie machte dem Fußballer jedoch einen Strich durch die Rechnung: die Spielzeit 2019/2020 endete früher und der Fußballer konnte die Mindestanzahl von Spieleinsätzen für die Verlängerung seines Vertrages nicht einhalten. Als der Arbeitgeber den Vertrag daraufhin tatsächlich nicht verlängerte, erhob der Fußballer Klage vor dem Arbeitsgericht (AG) Offenbach, welches die Klage jedoch abwies (Urt. v. 09.12.2020, Az. Ca 270/20).
Auch die Berufung des Fußballers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte keinen Erfolg (Urt. v. 14.03.2022, Az. 18 Sa 141/21). Schließlich befasste sich das BAG mit dem Fall (Urt. v. 24.05.2023, Az. 7 AZR 169/22).
Keine ergänzende Vertragsauslegung
Der Fußballer begründete seine Klage damit, dass er aufgrund der Pandemie gar nicht erst die Möglichkeit gehabt hatte, die Mindestanzahl an Spieleinsätzen zu erreichen. Er war daher der Meinung, dass die Klausel aufgrund der besonderen Umstände anders ausgelegt werden müsste.
Das BAG sah dies ebenso wie die Vorinstanzen jedoch anders. Dass die Vertragsverlängerung von einer Mindesteinsatzzahl abhänge, sei fest vereinbart worden. Eine ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der unvorhersehbaren Umstände nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei jedenfalls nicht möglich. Diese kommt in Betracht, wenn die Parteien z.B. fehlerhaft einen Punkt nicht geregelt haben oder unbewusst eine vertragliche Regelung für den eingetretenen Fall unterlassen haben.
Keine Störung der Geschäftsgrundlage
Ebenso wenig komme eine Anpassung der vertraglichen Vereinbarung wegen einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Voraussetzung ist, dass der einen Vertragspartei das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies sah das BAG hier nicht als gegeben an.
Ob die in Rede stehende Vertragsklausel wirksam ist, sei laut BAG nicht entscheidend.
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