Die Stadt Köln hat einer Mitarbeiterin nach 20 Jahren gekündigt, da diese an dem von „Correctiv“ aufgedeckten Treffen in Potsdam zur „Remigration“ teilgenommen hatte. Eine Teilnahme jedoch reiche allein noch nicht für eine Kündigung aus, urteilte das ArbG Köln.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat entschieden, dass die von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ unwirksam sind. Die Stadt Köln habe der Mitarbeiterin Simone Baum daher nicht kündigen dürfen (Urteil vom 03.07.2024, Az. 17 Ca 543/24).

Die 64-jährige Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Sie nahm am 25.11.2023 an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über welches bundesweit berichtet wurde.

Dies nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Mitarbeiterin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründete die Kündigungen damit, dass die Mitarbeiterin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertige keine außerordentliche Kündigung

Das ArbG Köln hat nun entschieden, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Mitarbeiterin träfe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig.



Danach schulde ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei. Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.

Eine weitere außerordentliche Kündigung vom 18.03.2024 sei nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam. Das ArbG Köln ging nicht davon aus, dass der gegen die Mitarbeiterin erhobene Vorwurf gerechtfertigt gewesen sei, die Mitarbeiterin habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

tsp