Wenn Arbeitnehmer kurz vor Erreichen des Rentenalters wegen einer Betriebsänderung betriebsbedingt gekündigt werden, müssen sie sich unter Umständen mit einer wesentlich geringeren Abfindung als die übrigen Mitarbeiter zufrieden geben. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

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Vorliegend mussten die Arbeitnehmer eines Betriebes erhebliche Einbußen hinnehmen, wenn ihr Arbeitsvertrag nach dem 58. Lebensjahr betriebsbedingt gekündigt wurde. In diesem Fall sah der Sozialplan vor, dass die Mitarbeiter nur eine Abfindung erhalten, die sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt.

Hiergegen wendete sich ein 62-jähriger Arbeitnehmer, der nach seiner Kündigung nur eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro erhalten hatte. Er berief sich darauf, dass ihm nach der eigentlich angewendeten Standformel eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro zustehen würde. Der Mitarbeiter verklagte schließlich seinen früheren Arbeitgeber auf Zahlung dieses Betrages. Der Arbeitnehmer begründete dies damit, dass es ich hier um eine Altersdiskriminierung handeln würde.

Das Bundesarbeitsgericht wies allerdings die Klage mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 1 AZR 813/11) ab. Durch die niedrigere Zahlung einer Abfindung nach dem 58. Lebensjahr werden Arbeitnehmer hier nicht unzulässig wegen ihres Alters diskriminiert. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG scheidet aus. Denn die Abfindung soll nur zur Überbrückung bis zum Erhalt der gesetzlichen Rente beziehen. Aufgrund dieser Zielsetzung dürfen die Betriebsparteien in einem Sozialplan für rentennahe Arbeitnehmer eine wesentlich geringere Abfindung vorsehen. Diese muss nicht halb so groß wie die nach der Standradformel berechnete Abfindung sein.

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