Unternehmen können unter bestimmten Umständen die Rückzahlung von Fortbildungskosten – wie Ausbildungskosten – verlangen. Das setzt allerdings die Verwendung einer hinreichend klaren Klausel im Ausbildungsvertrag voraus. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
Vorliegend bildete ein Ingenieurbüro Ingenieure zum KFZ-Prüfer aus. Dabei trug das Unternehmen die Kosten für den Lehrgang nebst Kost und Logis. Hierzu mussten die Ingenieure allerdings eine „Fortbildungsvereinbarung“ unter anderem mit dem folgenden Inhalt unterzeichnen:
„Kommt es durch Umstände zum Abbruch der Ausbildung, die der Lehrgangsteilnehmer zu vertreten hat, oder besteht der Lehrgangsteilnehmer die erforderliche Abschlussprüfung endgültig nicht, so haftet dieser gegenüber dem Ingenieurbüro mit den Kosten der Ausbildung. In diesem Fall beziffert das Ingenieurbüro die angefallenen Ausbildungskosten entsprechend der erfolgten Leistungen und ggf. nach billigem Ermessen. Hierzu gehören in jedem Fall die Lehrgangskosten bei der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung, soweit diese nicht durch Förderungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit übernommen worden sind.“
Als einer der teilnehmenden Ingenieure die Ausbildung vorzeitig abbrach, verlangte das Unternehmen die Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 7.177,- Euro. Dabei verlangte es neben Ausbildungskosten in Höhe von 1.300 Euro auch Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Fahrtkosten zurück. Als er nicht zahlen wollte, verklagte die Firma ihn.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.08.2012 (Az. 3 AZR 698/10), dass hier der Teilnehmer nicht zur Rückzahlung der geltend gemachten Fortbildungskosten an das Unternehmen verpflichtet ist. Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Unternehmen muss in der Klausel möglichst genau angeben, unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung zu leisten ist. Darüber hinaus muss der Betroffene in etwa abschätzen können, in welcher Höhe er Zahlungen leisten muss. Soweit das nicht geht, muss zumindest in verständlicher Form die Berechnungsgrundlage angegeben werden. All dies ist hier jedoch nicht geschehen, obwohl das Unternehmen bereits viele Prüfingenieure ausgebildet hat und daher einen guten Überblick über die damit verbundenen Kosten haben müsste. Hinzu kommt, dass die geforderten Verpflegungskosten nicht in der Klausel aufgeführt werden. Aus diesem Grunde wies das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Klage des Unternehmens endgültig ab.
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