Das ArbG Siegburg hat die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der eine Kollegin sexuell belästigt hatte, indem er ihr auf den Po schlug. Solche oder ähnliche Vorfälle sind leider keine Seltenheit und führen oft, aber nicht immer, zur Kündigung. In solchen Fällen ist daher eine fundierte Rechtsberatung häufig unerlässlich, um die rechtlichen Konsequenzen und Handlungsmöglichkeiten zu verstehen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, das nicht toleriert werden darf. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung und verpflichtet Arbeitgeber, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Mitarbeiter zu schützen. Wird ein Fall von sexueller Belästigung gemeldet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Vorwürfen nachzugehen. Abhängig von der Schwere des Vorfalls kann dies zu einer Abmahnung, Versetzung, Umsetzung oder sogar zur Kündigung des Täters führen.

„Klaps auf den Po“ führt zur Kündigung

In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer einer Kollegin einen Klaps auf den Po gegeben, sie an sich herangezogen und gegen ihren erkennbaren Willen festgehalten. Das ihm deswegen außerordentlich gekündigt werden durfte, auch wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignete, hat nun das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden (ArbG Siegburg, 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24).

Der Mann war seit einem Jahr bei seinem Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug er einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber hatte ihm daraufhin fristlos gekündigt.

Das ArbG Siegburg hat nun die Kündigungsschutzklage des Außendienstmitarbeiters abgewiesen. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der gekündigte Mann sie durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. Gebe ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, ziehe diese an sich und halte sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stelle dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln eingelegt werden.

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Sexuelle Belästigung leider keine Seltenheit

Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind leider keine Seltenheit und führen immer wieder zu Kündigungen, die dann gerichtlich geprüft werden. So berichteten wir Ende 2023 über einen Fall aus Berlin. Dort wurde aus einer „harmlosen“ Rückenuntersuchung ein handfester sexueller Übergriff. Nach 19 Jahren im Dienst bei einer Bundesbehörde wurde im dortigen Fall einem Mitarbeiter wegen des Vorwurfs, die unbekleideten Brüste einer Kollegin begrabscht zu haben, fristlos gekündigt. Zurecht, entschied auch in diesem Verfahren das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Urt. v. 06.08.2023, Az. 22 Ca 1097/23).

In einem weiteren Fall war ein Arbeitnehmer 16 Jahre in der Produktion eines Betriebs beschäftigt und es gab keine Vorfälle zu beanstanden. Im März 2019 wandte dann aber eine Kollegin an die Personalleiterin. Ihr Vorwurf: Der Arbeitnehmer habe sie im November 2018 sexuell belästigt. Er habe erst ihr und dann sich selbst in den Schritt gefasst habe, um dann zu äußern: „Da tut sich etwas“. In der Folge kündigte man dem Arbeitnehmer. Das LAG Köln entschied, dass die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung rechtmäßig war. Aufgrund der Schwere der festgestellten Pflichtverletzung sei eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers trotz seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich gewesen. Der Mitarbeiter habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren würde. Angesichts der Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 12 Abs. 3 AGG, alle Mitarbeiter wirksam vor sexuellen Belästigungen zu schützen, war es dem Arbeitgeber auch nicht zumutbar, eine Kündigung unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auszusprechen.

Solche Pflichtverletzungen können wie aufgezeigt zur fristlosen Kündigung führen. Dies dürfte angesichts der Fälle auch nicht überraschen. Allerdings führen solche Fälle nicht immer zur Kündigung – und das macht es nicht einfacher. Denn wann eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und wann eben nicht (weil etwa der Täter so uneinsichtig ist), vermag man kaum eindeutig und pauschal zu sagen. Daher ist hier eine rechtliche Beratung unumgänglich. Dies gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

tsp