Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens
Ein gutes Verhältnis unter Arbeitskollegen, ein vertrauenswürdiges Umfeld, ein gut funktionierendes Team – das Idealbild eines Arbeitsplatzes. Was jedoch, wenn dieses Bild gestört wird? Beispielsweise, wenn ein Kollege durch unangemessenes Verhalten auffällt oder gar gegen Einzelne Mobbing betrieben wird? Dem Arbeitgeber kommt hier regelmäßig die Pflicht zur Schlichtung zu. Doch was tun, wenn eine Schlichtung unmöglich erscheint? Hier kommt das Instrument der Abmahnung in Betracht.
In aller Kürze
Betriebsfrieden – Was ist damit gemeint?
Ein gutes Arbeitsklima treibt Arbeitnehmer zu Höchstleistungen an, ein vergiftetes Klima kann zu einem Einbruch der Produktivität führen. Arbeitgebern ist daher oft am sogenannten „Betriebsfrieden“ gelegen. Rechtlich ist dieser Begriff zwar nicht gänzlich ausdefiniert, kommt aber an einigen Stellen von Gesetzestexten vor.
Der Begriff taucht im Kontext des Verhaltens von Arbeitgebern und Betriebsräten auf:
„Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden.
§74 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
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Aber auch für Arbeitnehmer findet das Prinzip Anwendung:
[…] darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden[…]
§75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Von Störungen des Betriebsfriedens wird typischerweise beim Vorliegen von Beleidigungen, körperlichen Angriffen oder Diskriminierungen, sie es sexistischer oder rassistischer Art, ausgegangen. Das betrifft nicht jede kleinste Streitigkeit. Eher geht es um die Frage, ob eine geordnete Zusammenarbeit unter den gegebenen Umständen überhaupt noch möglich ist. Gerade dann, wenn ein Fehlverhalten in einem Schlichtungsgespräch nicht eingesehen und keine Besserung in Sicht ist, kann eine Abmahnung wegen ebendieses Verhaltens in Betracht kommen.
Typische Fälle für Betriebsfriedensstörungen
Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen wird im Rahmen erfolgter arbeitsrechtlicher Konsequenzen häufig die Frage, inwieweit das Verhalten des Mitarbeiters überhaupt als Fehlverhalten zu klassifizieren war und ob der Betriebsfrieden tatsächlich gestört wurde. Typische Fallkonstellationen vor Gericht waren bislang:
- Diskriminierende Äußerungen aufgrund von Geschlecht oder Hautfarbe
- körperliche Auseinandersetzungen, Prügeleien, Ohrfeigen
- Zerstörungswut, Gewalt gegen Sachen
- dauerhafte parteipolitische Äußerungen
- Beleidigungen
- störende Verhaltensweisen, unangemessene Ausdrucksweise
- andauernde Lästereien
- Verunglimpfung des Arbeitgebers
- Mobbing von/durch Kollegen
Mögliche Folgen
Ändert der Betroffene trotz Abmahnung sein Verhalten nicht, kann eine ordentliche Kündigung für die Störung des Betriebsfriedens erfolgen. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz wird der Betriebsfrieden rechtlich so hoch gewertet, dass auch der Betriebsrat – unabhängig vom Arbeitgeber – die Möglichkeit hat, die Entlassung eines Kollegen zu fordern. Insbesondere dann, wenn dieser
„ […] durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat“.
§104 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Was tun bei einer Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens?
Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Störens des Betriebsfriedens ist in der Regel bereits mindestens ein Schlichtungsversuch durch den Arbeitgeber gescheitert. Wurde kein Versuch dazu unternommen, kann es sein, dass die Abmahnung als rechtswidrig anzusehen ist. Lassen Sie sie in diesem Fall umgehend anwaltlich beraten, wie Sie sich hinsichtlich der erfolgten Abmahnung zur Wehr setzen können.
Ist der Grund der Abmahnung nachvollziehbar ist die einfachste Art der Reaktion, auf die Abmahnung hin zu reagieren und das entsprechende Fehlverhalten einzustellen. Oft klären sich neuralgische Punkte aber auch im einfachen Zwiegespräch. Arbeitsrechtliche Maßnahmen sind hier oft das letzte Mittel und Konsequenz einer starken Verhärtung der Fronten.
Lassen Sie es nicht soweit kommen und klären Sie mögliche Handlungsalternativen früh im Zusammenspiel mit einem Arbeitsrechts-Spezialisten. Wir bieten hierzu auch eine kostenlose Form der Beratung an. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne direkt an uns.
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