Das AG Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrern des Startups Gorillas abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem „wilden“ – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Fahrer des Lieferdienstes hatten den Streik im Oktober 2021 organisiert und forderten unter anderem eine pünktliche und fehlerfreie Auszahlung von Löhnen.

Foto: Gorillas

Die Kündigungen von drei Beschäftigten beim Fahrradkurierdienst Gorillas sind wirksam. Das entschied nun das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat (Urt. v. 06.04.2022, Az. 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21). „Wilde Streiks“, die nicht von einer Gewerkschaft geführt werden, gelten in Deutschland als illegal.

Teilnahme an nicht gewerkschaftlich organisiertem Streik

Gorillas hatte den drei Mitarbeitern vorgeworfen, sich an einem viertägigen „wilden“ Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Kurierfahrern organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Das Unternehmen hatte die Teilnehmer des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte das es die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.

Die Kuriere sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstellt, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.

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ArbG: Teilnahme an „wildem Streik“ nicht rechtmäßig

Das Gericht erachtete jedoch zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung führte es aus, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung des dritten Kuriers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Er sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Mitarbeiter seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB vor.

Die Gekündigten wollen gegen die Urteile in Berufung gehen und kritisierten das aus ihrer Sicht restriktive deutsche Streikrecht.

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