Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern nicht den Arbeitsplatz und damit den Lohn versagen, nur weil sie aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren. Auch ein negativer PCR-Test kann in diesem Fall ausreichen, so das BAG.
Ein Arbeitgeber verbot seinen Beschäftigten, nach der Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet für 14 Tage das Betriebsgelände zu betreten. In dieser Zeit sollte auch kein Lohn gezahlt werden. Das geht so pauschal nicht, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Zumindest, wenn der Arbeitnehmer bei der Einreise einen aktuellen negativen PCR-Test und ein ärztlichen Attests über Symptomfreiheit vorlegen kann. Denn dann unterlag er nach der damals gültigen Verordnung keiner Quarantänepflicht. Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter dennoch nicht arbeiten ließ und auch keinen Lohn zahlte, schuldet er Vergütung wegen Annahmeverzugs (Urteil v. 10.08.2022, 5 AZR 154/22).
Arbeitnehmer reist in Corona-Risikogebiet
Im konkreten Fall war der Urlaubsrückkehrer als Leiter der Nachtreinigung bei einem Lebensmittelproduzenten für den Handel beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept entwickelt, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnete.
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest zur Symptomfreiheit nebst aktuellem negativem PCR-Test verfügten, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde.
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Trotz der Anordnung seines Arbeitgebers war der Mann vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei geflogen, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Sein Arzt attestierte ihm zudem Symptomfreiheit. Trotzdem ließ ihn sein Arbeitgeber 14 Tage lang nicht arbeiten und verweigerte ihm die Arbeitsvergütung. Deshalb klagte er auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto. Sein Arbeitgeber habe ihm zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert.
BAG: Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen
Bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 02.03.2022, Az. 4 Sa 644/21). Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers zum BAG hatte keinen Erfolg.
Der Arbeitgeber habe sich mit der Annahme der angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befunden. Auf das Betretungsverbot des Betriebs habe er sich nicht berufen können, denn dies habe nicht zur Leistungsunfähigkeit im Sinne von § 297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Mitarbeiters geführt. Schließlich habe der Arbeitgeber selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sein Angestellter nicht arbeiten konnte. Dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar war, sei nicht dargelegt worden. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, sei außerdem unbillig im Sinne von § 106 der Gewerbeordnung (GewO) und daher unwirksam gewesen. Vielmehr hätte die Firma ihrem Angestellten die Möglichkeit eröffnen müssen, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.