Inwieweit verfällt der Anspruch auf Urlaub eines längerfristig erkrankten Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nach dem 31.03. des Folgejahres? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.
Vorliegend war ein Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des BAT Anwendung. Diese sehen vor, dass der Erholungsurlaub bei seiner Übertragung spätestens bis zum 31.03. des folgenden Jahres anzutreten ist. Hierzu war jedoch ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 2 Jahren aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage. Er verlangte nachträglich für die beiden Jahre 2007 und 2007 jeweils 10 Tage Mehrurlaub als Ersatzurlaub.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers jedoch mit Urteil 22.05.2012 (Az. 9 AZR 575/10) ab. Die Richter begründeten dies damit, dass hier zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub unterschieden werde muss. Das europäische Recht steht einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur hinsichtlich des gesetzlichen unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs von vier Wochen pro Jahr entgegen. Anders sieht es jedoch mit dem nach dem Tarifvertrag zusätzlich zustehenden Mehrurlaub aus. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifparteien die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig im Tarifvertrag geregelt haben.
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