Für eine Schulung zum Betriebsverfassungsrecht dürfen Personalräte auf Kosten der Arbeitgeberin sogar aus NRW bis nach Potsdam reisen, so das BAG. Nur weil das günstiger sei, müsse man sich nicht auf ein Webinar vertrösten lassen.

Eine Schulung zum „Betriebsverfassungsrecht I“ hätten neue Personalratsmitglieder gerne in Binz auf Rügen absolviert. Nachdem der Arbeitgeber jedoch intervenierte, wichen die Mitglieder nach Potsdam aus, was günstiger war, doch dem Arbeitgeber immer noch zu teuer erschien.

Die Personalvertretung allerdings muss sich nicht zur Kosteneinsparung auf ein Webinar verweisen lassen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (BAG, Beschluss vom 7. Februar 2024, Az. 7 ABR 8/23)

Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten Verfahren hatte diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen habe. Hierzu hatte zuvor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Arbeitgeberin auch verpflichtet (Beschluss vom 24. November 2022, Az. 8 TaBV 59/21).

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte nun vor dem BAG keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsende, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse laut BAG grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe auch nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen würden als bei einem Webinar.