Ein Beamter wollte 13 Minuten als Arbeitszeit gewertet wissen, sein Dienstherr als Pause. Wie eine kurze private Unterbrechung der Arbeitszeit eines Beamten gewertet werden muss, hatte nun das VG Sigmaringen zu entscheiden.

Eine private selbstbestimmte Unterbrechung der Arbeit ist nicht als Arbeitszeit zu berechnen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen zur Berechnung der Arbeitszeit entschieden. Das VG entschied zugunsten eines Zollbeamten, dem von seiner Dienststelle eine 20-minütige Pause abgezogen wurde, um die gesetzliche Sechs-Stunden-Grenze der Arbeitszeit ohne Pause nicht zu überschreiten. Das Gericht stellte klar, dass private Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit gewertet werden dürfen. Damit wurde die Berechnung der Dienststelle für unzulässig erklärt (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.01.2025, Az. 14 K 2764/23).
Private Arbeitsunterbrechung wird als Pause angerechnet
Der Zollbeamte arbeitete an einem Wochentag von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und nach einer Unterbrechung aus privaten Gründen von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr, woraufhin ihm 20 Minuten Ruhepause abgezogen wurden. Die 13-minütige Unterbrechung sah der Zollbeamte dabei nicht als Arbeitszeit an, weshalb er einen Antrag auf Korrektur der Arbeitszeit um 13 Minuten stellte.
Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, da aus Sicht des Dienstherrn die Arbeitszeitgrenze von 6 Stunden bei einem Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr bereits ab 12:00 Uhr überschritten worden sei, sodass die Arbeitszeit von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr als Pausenzeit abzuziehen sei. Sowohl § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung als auch § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sehe aus Gründen des Arbeitsschutzes vor, dass Ruhepausen unter 15 Minuten nicht als solche zu berücksichtigen seien, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Auf den Umstand, dass er um 12:00 Uhr tatsächlich erst 5 Stunden und 47 Minuten gearbeitet habe, komme es ausweislich der Regelung in § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung nicht an.
VG Sigmaringen stimmt Klage zu
Dieser Ansicht schloss sich das VG jedoch nicht an. Die Klage des Arbeitnehmers hatte nun Erfolg. Das VG Sigmaringen stellte fest, dass privat veranlasste, selbstbestimmte Unterbrechungen keine Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung darstellen. Die Behörde habe die Arbeitszeit des Beamten fehlerhaft berechnet, indem die Unterbrechung zwischen 07:10 und 07:23 fälschlicherweise zur Arbeitszeit gezählt wurde. Der Beamte habe damit die Grenze von Sechs Stunden nicht überschritten und folglich einen Anspruch auf die vollständige Anrechnung seiner Arbeitszeit ohne den Zwangsabzug einer Pause. Weiter stellte das VG Sigmaringen fest, dass es sich nur dann um Arbeitszeit handele, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkomme, was bei einer Unterbrechung aus privaten Gründen nicht der Fall sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.
WBS.LEGAL berät sie bei Unsicherheiten
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer benachteiligt fühlen oder Sie sich als Arbeitgeber unsicher sind, wie sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter richtig erfassen solle, dann melden Sie sich jederzeit bei unseren Experten unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit). Wir von WBS.LEGAL stehen Ihnen bei allen Fragen beratend zur Seite und finden gemeinsam mit ihnen eine Lösung.
eni/tsp