Ein Auszubildender des Springer-Konzerns kritisierte auf YouTube unter dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ die Hamas-Berichterstattung seines Arbeitgebers und erhielt dafür die Kündigung. Das ArbG Berlin hielt die Kündigung nun für rechtmäßig.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Probezeitkündigung eines Auszubildenden bei dem Springer-Konzern für wirksam erachtet, der ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bei YouTube eingestellt hatte. Das Ausbildungsverhältnis könne während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden, so das Gericht zur Begründung. Der Arbeitgeber, hier der Springer-Konzern, habe berechtigte unternehmerische Interessen wahrgenommen (ArbG Berlin, Urteil vom 22.05.2024, Az. 37 Ca 12701/23).
Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial des Springer-Konzerns ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung seines Arbeitgebers über den Angriff der Hamas auf Israel.
Springer bewertete dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Der Auszubildende berief sich auf seine Meinungsfreiheit und war der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen.
Das ArbG Berlin hatte die erste Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung für unwirksam erachtet, die zweite Kündigung jedoch nun für wirksam angesehen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Die Kündigung stelle auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht.
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
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tsp