Beim Verlust einer EC-Karte sollte schnell gehandelt werden. Das AG Frankfurt a.M. entschied, dass die Bank unter Umständen keinen Ersatz für Abhebungen Dritter leisten muss, wenn die Verlustmeldung erst nach 30 Minuten erfolgt.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung einer Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt. Das Gericht wies damit die Klage einer Frau ab, die nach Verlust ihrer EC-Karte erfolgte Abbuchungen von ihrer Bank erstattet haben wollte (Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).
Frau verliert 1.000€
In dem vom AG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall bemerkte die Klägerin am 11.11.2019 um circa 10:10 Uhr den Verlust ihrer EC-Karte, wie sie es später in einer schriftlichen Verlustmeldung gegenüber ihrer Bank bekundete. Allerdings meldete sie den Verlust telefonisch erst rund eine halbe Stunde später, um 10:42 Uhr, bei ihrer Bank. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es aber schon zu zwei Bargeldabhebungen in Höhe von je 500€ gekommen, insgesamt also 1.000€.
Im Gerichtsverfahren, in dem sie die Bank auf Erstattung der fremden Kontoauszahlungen verklagte, behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, so dass die PIN ausgespäht worden sein müsse.
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AG Frankfurt a.M. weist die Klage zurück
Die Klage der Frau blieb ohne Erfolg. Die Abhebungen in Höhe von 1.000€ waren ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und der richtigen PIN erfolgt. Das AG Frankfurt sah dadurch einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN von der Karte getrennt zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Dem Erstattungsanspruch stehe zudem ein Sorgfaltsverstoß der Frau entgegen, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Diesbezüglich könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.
ses