Ende April 2021 hatte der BGH entschieden, dass Änderungen eines Vertrags mit einer Bank nicht durch stillschweigende Zustimmung stattfinden können. Dies hatten die Banken jedoch bisher so gehandhabt, sodass Kunden diverser großer Banken nun die berechneten unzulässigen Gebühren von ihrer Bank zurückfordern können. Inzwischen liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Da viele Banken leider bisher nicht von sich aus reagieren und die Rückzahlung schleppend verläuft, raten wir dazu, sich mit unserem Schreiben pro aktiv direkt an die Bank zu wenden. Schließlich sind die Banken per Urteil verpflichtet, die Gebühren zu erstatten. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie sich Ihre Geld zurückholen.
Und plötzlich ist das Konto teurer. So erging es Millionen Kundinnen und Kunden immer wieder. Denn bislang konnten Banken ihre geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann anwenden, wenn der Kunde nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Nach einem neuen wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geht das nun nicht mehr (Urt. 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20).
Vielmehr haben Bankkunden die Möglichkeit, die berechneten unzulässigen Gebühren ihrer Bank zurückzufordern! Denn nach dem Urteil des BGH sind nahezu alle Gebührenerhöhungen zumindest nach dem 1. Januar 2018 unwirksam. Kunden müssen Ihr Recht auf Erstattung der Gebühren jedoch explizit einfordern. Inzwischen ist klar: Von Seiten der Banken darf hier kein Entgegenkommen erwartet werden. Daher raten wir Ihnen dazu, selbst in die Offensive zu gehen und sich mit unserem Schreiben direkt an Ihre Bank zu wenden. Holen Sie sich jetzt bis zu 150 Euro zurück!
Nutzen Sie unser individualisiertes Schreiben an Ihre Bank: Wir von WBS setzen uns für Sie ein!
Wir sind Ihnen bei der Rückforderung Ihrer Gebühren gerne behilflich. Klicken Sie dazu einfach auf den folgenden Button, füllen Sie das kurze Formular aus und nutzen Sie im Anschluss unser für Sie individualisiertes Schreiben.
Postbank verklagt
Im nun vom BGH entschiedenen Verfahren klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank. Diese hatte Vertragsanpassungen wie folgt vorgenommen: Die Kunden bekamen Post mit einer Änderung und wurden darauf hingewiesen, dass diese in zwei Monaten gilt, wenn der Kunde sich nicht mehr dazu äußert – es wurde also eine Annahme durch Schweigen angenommen. Der Verbraucherverband hielt dies für unwirksam. Denn die vielen Vertragsklauseln, das Kleingedruckte, seien für die meisten Kunden viel zu unübersichtlich. Sie würden die Veränderungen erst dann bemerken, wenn tatsächlich höhere Bankgebühren eingezogen würden und sollen dafür dann fiktiv zugestimmt haben.
Im Rechtsverkehr ist das eigentlich nicht üblich. Es gilt der Grundsatz, dass Schweigen ein rechtliches Nullum ist, also nichts aussagt. Davon machen Juristen nur wenige Ausnahmen. Eine Ausnahmemöglichkeit sah die Postbank – und tatsächlich auch viele weitere Banken – in der Vorschrift § 675g BGB. Diese besagt, dass in den Verträgen von Zahlungsdienstleistern vereinbart werden kann, dass 2-monatiges Schweigen eine Zustimmung fingieren kann. Und auf Grundlage dieser Regelung verfassten die Banken entsprechend ihre AGB, sodass sie mit weitreichenden Änderungen stets so vorgingen.
BGH: Der Verbraucher wird unangemessen benachteiligt
Doch dem schiebt der BGH nun einen Riegel vor. Er sieht die Rechte der Kunden, also der Zahlungsdienstnutzer, dadurch unangemessen eingeschränkt. Das gilt unter anderem für Kontogebühren, von denen die meisten betroffen sind!
Das Gericht führt aus, dass die beklagte Bank durch die Regelungen völlig einseitig Bestimmungen treffen kann, durch die sich die Vertragsbedingungen stets zu ihren eigenen Gunsten verschieben. Für den Kunden ist das eine zu starke Benachteiligung – die Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten abzulehnen, kann keine ausdrückliche Zustimmung ersetzen. Für solche Veränderungen sind grundsätzlich die Voraussetzungen eines Vertragsänderungsvertrags (§§ 305 II, 311 I, 145 ff. BGB) einschlägig, die nicht einfach umgangen werden dürfen.
Verbraucherschutz durch europäisches Recht
Der BGH begründet seine Entscheidung mit einer sogenannten AGB-Kontrolle. Zwar hatten die Banken und auch die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Köln) das zuvor anders gesehen, und zwar wegen des bereits genannten § 675g BGB. Angeblich solle dieser eine AGB-Kontrolle verhindern und alle Vertragsänderungen über die Schweige-Regelung ermöglichen.
Der BGH als Revisionsinstanz trat dieser Meinung nun aber mit seinem Urteil entschieden entgegen: § 675g BGB müsse im Lichte des EU-Rechts für Zahlungsdienste ausgelegt werden, da es sich bei der Norm um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handele, weshalb eine AGB-Kontrolle möglich bleibe. Diese Einschätzung beruhe auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem November 2020 (Rechtssache 11.11.2020 C-287/19). Damals ging es um eine österreichische Bank und das höchste europäische Gericht gab darin vor, dass Gerichte Klauseln von Banken sehr wohl im Hinblick auf eine Benachteiligung von Verbrauchern überprüfen dürften.
Durch die AGB-Kontrolle stellte der elfte Senat des BGH dann fest, dass insbesondere Erhöhungen der Kontoführungsgebühren durch das bisherige Vorgehen nicht wirksam sind. Der Vorsitzende Richter verdeutlichte die Richtigkeit dieser Rechtsansicht durch ein Beispiel: Wenn die Annahme durch Schweigen möglich wäre, könnten Banken stets mit kostenlosen Diensten werben – und dann ohne Zustimmung des Kunden kurz darauf doch eine Gebühr einführen. Nur indem Sie einen Brief verschickten, der darauf hinweist. Künftig benötigen Banken deshalb, so der BGH, ein explizites Einverständnis der Kunden. Eine schlichte Information ohne ausdrückliche Zustimmung sei nicht mehr möglich.
Unsere FAQ zum Urteil
- Wen betrifft das neue Urteil?
Das aktuelle BGH-Urteil betrifft in jedem Fall alle Privatkunden. Zwar gelten die Regelungen grundsätzlich auch gegenüber Geschäftskunden. Der BGH aber bezieht sich in seinem Urteil auf ein Urteil des EuGH. Dieser wiederum bezog sich auf die EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Dieser Umstand spricht dafür, dass das BGH-Urteil wohl nicht für Geschäftskonten Geltung erlangt, sondern ausschließlich für Verbraucher.
- Wie kann ich meine Gebühren zurückverlangen?
Auf dieser Seite finden Sie unser individualisiertes Schreiben, das Sie ganz einfach ausfüllen und an Ihre Bank versenden können. Kunden müssen Ihr Recht auf Erstattung der Gebühren jedoch wohl explizit einfordern. Von Seiten der Banken darf hier kein Entgegenkommen erwartet werden.
Zwar sind rechtlich eindeutig die Banken und Sparkassen in der Pflicht dieses Urteil zu erfüllen. Sie müssen es für alle Kunden erfüllen und nicht nur für diejenigen, die sich jetzt melden. Wir sehen jedoch inzwischen, dass bereits von Seiten der Banken versucht wird, Schlupflöcher zu finden, indem man z.B. sagt, die Kunden müssen sich erst einmal melden. Daher raten wir dazu, sich zur Sicherheit selbst an die Bank zu wenden.
Reagieren Banken nicht, gibt es rechtliche Instrumentarien, um das notfalls zu erzwingen. Diese werden nun zunächst die vollen Urteilsgründe abwarten und solange Forderungen abblocken. In solchen Fällen können Sie sich aber auch an die Schlichtungsstelle Ihrer Bank wenden und die weitere Verjährung ist durch Ihre Forderung gestoppt.
- Wieviel Geld kann ich zurückverlangen?
Wie hoch ihre Rückforderungen sind, können Sie sich selbst aus Ihren Unterlagen errechnen. Dabei müssen Sie nur beachten, dass ihre Ansprüche den Verjährungsvorschriften des BGB unterliegen und deshalb nur die zu viel gezahlten Gebühren ab dem 01. Januar 2018 noch zurückverlangt werden können (auch wenn die Erhöhung aber schon vor 2018 stattgefunden hat!). Die Erhöhungen werden Sie in ihren Unterlagen oder in ihrem Online-Banking-Account nachvollziehen können.
- Kann ich mein Geld auch noch bekommen, wenn ich das Konto bereits gekündigt habe?
Ja. Sie können die Gebühren auch zurückverlangen, wenn Sie den Vertrag mit der betreffenden Bank mittlerweile gekündigt haben.
- Besteht ein möglicher Anspruch auch bei Kreditkarten oder Depot-Konten?
Ja, wenn Sie Erhöhungen auch dort nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Schließlich hat der BGH über eine allgemeine Klausel in den AGB entschieden. Sollte die eigene Bank mittels fingierter Zustimmung die Gebühren bei einem Wertpapierdepot oder auch der Kreditkarte erhöht haben, dann sind auch diese Änderungen unwirksam und können zurückgefordert werden.
- Wie sollte ich in Zukunft reagieren, wenn ich Gebührenerhöhungen zustimmen soll?
Wenn Ihre Bank in Zukunft die Kontoführungsgebühren mit Ihrer Zustimmung erhöhen will, sind Sie selbstverständlich nicht dazu gezwungen, dem zuzustimmen. Allerdings wird es vielen Banken dann möglich sein, ihr Konto in Zukunft zu kündigen, sodass Sie sich selbst eine eventuell günstigere Bank suchen müssen. Ausnahmen könnte es aber bei den Sparkassen aufgrund der Sparkassengesetze geben.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.