Für Einlagen auf Giro- oder Tagesgeldkonten dürfen Banken ihren Kunden keine Verwahrentgelte in Rechnung stellen. Bereits erhobene Beiträge müssen sie an ihre Kunden zurückzahlen. So entschied jüngst das LG Berlin, nachdem der vzbv gegen ein Kreditinstitut in Berlin geklagt hatte. Der Verband möchte nun bundesweit gegen die Praxis der Banken vorgehen. Die Entscheidung des LG Berlin ist dabei das erste erstrittene Urteil – und gleich ein Erfolg! Weitere Urteile werden folgen.
Es ist in unseren Augen ein richtiges, wichtiges und sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Das Landgericht (LG) Berlin hat mit seinem Urteil ein deutliches Zeichen gegen den Versuch zahlreicher Banken gesetzt, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgelten in Form von Negativzinsen zu belasten. Wichtig ist auch, dass das LG Berlin die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen.
Das LG verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten und zwar ohne, dass betroffene Kundinnen und Kunden ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit jedoch eine Überprüfung möglich ist, muss die Bank Namen und Anschriften z.B. einem Rechtsanwalt übermitteln. Wir stehen Ihnen hier gerne jederzeit zur Verfügung.
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Ziel des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Verfahren ist es, dass Entgelte, die für die Verwahrung von Einlagen auf Konten erhoben werden, grundsätzlich für unzulässig erklärt werden. Dafür erhebt er nun bundesweit Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute, die entsprechende Regelungen in ihren Geschäftsbedingungen enthalten haben.
So klagte der vzbv auch gegen die Sparda-Bank Berlin, die ebenfalls ein entsprechendes Entgelt erhebt. Konkret wendete sich der Verband gegen die Klausel im Preisverzeichnis der Bank, in der es heißt, dass ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt zu zahlen ist. Nach dieser Regelung verlangt das Kreditinstitut für Einlagen über 25.000 Euro ein Entgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr. Ebenso muss auf Tagesgeldkonten ab einer Einlage von 50.000 Euro eine Einlage von 0,5 Prozent pro Jahr gezahlt werden.
Der vzbv ist der Meinung, dass diese Regelung gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften verstößt und daher unzulässig ist. Das Verwahrentgelt führe dazu, dass Kunden praktisch Negativzinsen auf ihr Guthaben zahlen müssten. Das Landgericht (LG) Berlin gab dem Verband Recht (Urt. V. 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21).
Verwahrung ist keine „Sonderleistung“
Das Gericht stimmte dem vzbv in seiner Argumentation zu, dass es keine Sonderleistung eines Kreditinstituts darstelle, Einlagen ihrer Kunden auf deren Giro- oder Tagesgeldkonten zu verwahren. Vielmehr gehöre es zum üblichen Gebrauch des Kontos, dort Geld einzuzahlen und liegen zu lassen. Da gesetzlich aber festgeschrieben sei, dass nur für Sonderleistungen zusätzliche Kosten erhoben werden dürfen, sah das Gericht die Klausel der Sparda-Bank Berlin als unzulässig an.
Eine Vorschrift aus dem Darlehensrecht besage zudem, dass Kreditinstitute als Darlehensnehmer verpflichtet seien, ihren Kunden Zinsen auszuzahlen. Zwar sei es möglich, dass dieser Zinssatz auf null herabsinkt, er dürfe aber darüber hinaus nicht ins Minus hinabrutschen. Es ist nach Ansicht des Gerichts daher verpflichtend, dass dem Kunden mindestens der Betrag erhalten bleibt, den er eingezahlt hat. Insbesondere könne diese Vorschrift nicht umgangen oder ignoriert werden, nur weil die Banken selbst gerade wirtschaftlich nicht gut dastünden. Der Verweis auf die Negativzinsen der EZB seien daher kein Argument, um ein Verwahrentgelt bei den Bankkunden zu begründen. Auch die EZB stelle den Banken großzügige Freibeträge zur Verfügung.
Banken müssen „Verwahrgelder“ zurückzahlen
Das LG Berlin erklärte nicht nur die Verwahrentgelt-Klauseln für unzulässig. Es verpflichtete die Sparda-Bank Berlin außerdem, bereits erhobene Zahlungen zurückzuerstatten. Im Sinne der Verbraucher müsse dies ohne Forderung der Kunden erfolgen. Das Kreditinstitut muss die Rückzahlung demnach selbstständig zurückzahlen. Damit die Kundendaten überprüft werden können, muss die Sparda-Bank daher nun Namen und Anschrift ihrer Kunden dem vzbv oder einem Rechtsanwalt oder Notar zukommen lassen.
Sobald das Urteil rechtskräftig wird, werden viele Kunden der Sparda-Bank Berlin bald über Rückzahlungen der Bank freuen können. Da der vzbv die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen will, hat dieser an zahlreichen unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Wenn das Vorhaben des vzbv Erfolg hat und bundesweit ähnliche Urteile gesprochen werden, könnte dies das Ende der Verwahrentgelt-Klauseln bedeuten.
lpo