Infolge der Niedrigzinspolitik der EZB führten einige Banken ab einem bestimmten Freibetrag ein Verwahrentgelt, also einen Strafzins auf Spargelder, ein. Leidtragende waren die Bankkunden. Nun beschäftigte sich das OLG Frankfurt mit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen diese Negativzinsen und entschied über die Rechtmäßigkeit der konkreten Banken-AGB.
Eine Klausel in den Vertragsbedingungen der Commerzbank sah vor, dass Neukunden ab einem Freibetrag von 250.000 Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 % pro Jahr entrichten müssen. Mit Bestandskunden wurde der Freibetrag individuell vereinbart. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband bereits im Jahr 2021 auf Unterlassung. Nach Auffassung des Klägers handele es sich bei den Vereinbarungen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Der Kunde werde durch die Regelungen unangemessen benachteiligt. Zudem sei die Verzinsung intransparent, da sich der Verweis auf das Entgelt in einer kleingedruckten Fußnote befinde und das Entgelt positiv bezeichnet sei.
Auch das Landgericht (LG) Frankfurt befand, dass die Entgeltklauseln einen Verstoß gegen das AGB-Recht darstellten (Urt. v. 18.11.2022, Az.2-25 O 228/21). Laut Gericht benachteilige die Klausel den Kunden entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Der Kunde werde zu einer Leistung verpflichtet, für die er keine Gegenleistung erhalte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erklärte die Vertragsbestimmungen nun jedoch für rechtmäßig (Urt. v. 05.10.2023, Az. 3 U 286/22).
Preishauptabreden sind keine AGB
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG legte die Bank erfolgreich Berufung ein. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, so das OLG. Das OLG bewertete die vertraglichen Abreden als Preishauptabrede. Diese sei als Hauptleistungspflicht gerade nicht einer AGB-Inhaltskontrolle unterzogen. Gesetzlich seien AGB nur solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen werde oder durch welche diese ergänzt werden. Vertragliche Preishauptabreden seien davon nicht umfasst. Weiterhin liege – anders als vom LG angenommen – kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.
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Klauseln weder intransparent noch überraschend
Ferner seien die Klauseln, würde man diese einer AGB-Kontrolle unterziehen, gegenüber Neu- wie Bestandskunden nicht unwirksam. Das OLG führt an, dass sie den Sparer nicht unangemessen benachteiligen würden, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Daraus entstehe keine Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Die Klauseln seien daher mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar. Zuletzt seien die Vertragsklauseln auch weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde wisse, worauf er sich mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklärt.
Verbraucherzentrale will Rechtsfrage vor dem BGH klären
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Auch wenn die sogenannten Strafzinsen von fast allen Banken seit Sommer 2022 nicht mehr erhoben werden, will die Verbraucherzentrale die Rechtsfrage vor dem BGH verhandeln, um das Thema für die Zukunft zu klären.
jsc