Das LG Ravenburg legt dem EuGH Fragen rund um den Widerruf von Darlehen vor. Dies könnte Verbrauchern den vorzeitigen Ausstieg aus einer Finanzierung und damit einen massiven finanziellen Vorteil ermöglichen. Für Millionen Kreditnehmer ein ungemein spannendes Verfahren. Betroffene Verbraucher sollten sich daher bereits jetzt informieren, wie ein mögliches Vorgehen in ihrem konkreten Fall aussehen könnte.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug unabhängig vom Dieselskandal loswerden wollen, haben Sie mit dem sog. Widerrufsjoker eine zusätzliche Chance gegen die mächtigen Autohersteller, denn in zahllosen Autokredit-Verträgen sind die Widerrufsinformationen falsch. Die Folge: Autokäufer können noch nach Jahren rückabwickeln. Verträge ab dem 11. Juni 2010 sind auch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weiterhin widerrufsfähig, wenn seitens der finanzierenden Bank eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet worden ist oder aber gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben im Vertrag fehlen. Dem Verbraucher steht dann ein „ewiges Widerrufsrecht“ zu.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwar im November 2019 entschieden, dass zwei Autokäufer ihre Autokredite nicht noch Jahre nach Abschluss des Vertragsschluss widerrufen konnten (Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Ein höchst verbraucherunfreundliches Urteil, wenngleich diese Entscheidungen nur die Vertragsformulare betrafen, die in diesen Fällen (BMW Bank, Ford Bank) verwendet wurden. Die Möglichkeit, seinen Autokredit zu widerrufen, ist unserer Auffassung nach trotz des BGH-Urteils in vielen Fällen weiterhin möglich. Dennoch bedeuteten die Urteile zunächst einmal eine Schwächung der Rechtsposition von Verbrauchern.
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LG Ravensburg bringt Widerrufsjoker vor den EuGH
Doch nun kommt erneute Bewegung in die Sache, denn das Jahr 2020 beginnt mit einem rechtlichen Paukenschlag. Dafür verantwortlich: Das Landgericht (LG) Ravensburg. Per Beschluss entschieden die Richter das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst eine ganze Reihe an elementaren rechtlichen Fragen zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen vorzulegen (Beschluss vom 07. Januar 2020, Az. 2 O 315/19).
Der Vorlage-Beschluss macht nunmehr sehr deutlich, dass der BGH im vergangenen Jahr wohl entgegen den europäischen Vorgaben entschieden hat. Die BGH-Entscheidungen könnten sich daher alsbald als bloßer Pyrrhussieg der Banken erweisen. Der EuGH jedenfalls kann nun für Rechtssicherheit sorgen und wird sich bei seiner Entscheidungsfindung auch mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen. Millionen Verbraucher könnten von einer verbraucherfreundlichen Entscheidung finanziell massiv profitieren.
Der Beschluss des LG Ravensburg erschüttert derzeit die Bankenwelt, denn sollte der EuGH, der als verbraucherfreundlich gilt, dem Kläger folgen, könnten mehrere Millionen Darlehensverträge seit dem 11. Juni 2010 rückabgewickelt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um einen über die Volkswagen Bank GmbH finanzierten Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Kraftfahrzeugs des Typs VW Passat Variant 2.0 TDI zur privaten Nutzung. Im Prinzip betreffen die Vorlagefragen aber jeden finanzierten Kauf. Neben Kfz-Finanzierungen und Baufinanzierungen sind auch Finanzierungen vom TV-Gerät, übers Smartphone bis zur Waschmaschine betroffen. Von besonderer Bedeutung und Brisanz ist dabei, dass nicht nur die Darlehensverträge selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge. Die Folge: Verbraucher erhalten in diesen Fällen ihr Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands zurück. Den Banken droht damit eine neue Welle von Widerrufen. Dieses Mal jedoch nicht nur bei Autokrediten, sondern nun bei jeglichen finanzierten Verbrauchsgüterkäufen. Was für Verbraucher als eine Riesenchance zu bezeichnen ist, ist für die Banken ein Horrorszenario.
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Worum geht es im konkreten Fall?
Den Kauf eines Fahrzeugs finanzieren viele Verbraucher über einen Autokredit. Oft wird das Angebot des Autoherstellers genutzt, eine Finanzierung über die hauseigene Bank abzuschließen. Der Widerruf bietet Verbrauchern die Möglichkeit, den Darlehensvertrag und den alten PKW ohne Verluste loszuwerden. Wenn Banken insbesondere in den Pflichtangaben ihrer Verträge Fehler machen, können Verbraucher den Darlehensvertrag widerrufen und den damit verbundenen Kauf rückabwickeln. Der Kläger im Verfahren hatte über die Volkswagen Bank GmbH ein VW Passat finanziert. Er zog den Widerrufsjoker, um sich von dem vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zu trennen und sein Geld zurückzuerhalten.
Für Verbraucher, die vom Abgasskandal betroffen sind, kann ein Widerruf von Autokrediten ein charmanter Ausweg aus der Dieselfalle und zudem sehr lukrativ sein. Doch der Widerruf des Autokredits ist nicht nur bei solchen Fahrzeugen möglich, die vom Abgasskandal betroffen sind. Tatsächlich kann JEDER, der sein Fahrzeug über eine Bank finanziert, in den Genuss des ewigen Widerrufsrechts kommen.
Die Vorlagefragen an den EuGH
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der EuGH vor allem Fragen zu beantworten hat, in welcher Art und Weise bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen. Dabei handelt es sich insbesondere um konkrete Fragen zum Verzugszinssatz (Frage 1), zur Vorfälligkeitsentschädigung (Frage 2) sowie zu Kündigungsrechten (Frage 3). Die grundlegenden Fragen, die nun vom EuGH geklärt werden sollen, betreffen nahezu alle privaten Verbraucherkredite, die ab 2010 abgeschlossen worden sind.
Hier die konkreten Vorlagefragen des LG Ravensburg an den EuGH zur Auslegung des Unionsrechts:
1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag
a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?
b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?
2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?
3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen, dass im Kreditvertrag
a) auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?
b) bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?
Interessierte können sich gerne jederzeit kostenfrei und bundesweit von einem unserer auf Bankenrecht spezialisierten Anwälte beraten lassen. Wir sind uns sicher, dass der EuGH entgegen der BGH-Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr verbraucherfreundlich entscheiden wird. Nutzen Sie Ihre Chance!
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tsp