Vielen Privatversicherten sind sie regelmäßig ein Dorn im Auge: die Beitragserhöhungen bei den Privaten Krankenversicherungen. Das müssen sich Betroffene aber künftig nicht mehr gefallen lassen. Millionen Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre waren illegal. Das hat am 16. 12. 2020 sogar der BGH in zwei Sensationsurteilen bestätigt. Versicherte können hohe Beträge zurückerstattet bekommen. Können auch Sie ihr Geld zurückfordern? Wir klären auf!

Am 16.12.2020 bescherte der BGH mit zwei Sensationsurteilen zahlreichen Versicherten ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Der IV. Zivilsenat entschied: Wenn Private Krankenversicherungen ihre Beiträge erhöhen, müssen sie den betroffenen Versicherten die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung nach § 203 Abs. 5 VGG mitteilen. Rechnungsgrundlage für die Erhöhungen können zum Beispiel das Erreichen eines Schwellenwertes bei den Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit sein. Informationen darüber, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert habe oder ob andere Faktoren ausschlaggebend seien, seien zwar nicht erforderlich. Es genüge aber auch nicht, allgemein über die Voraussetzungen einer Erhöhung zu informieren. In dem zugrunde liegenden Fall hatten sich die zwei bei der Axa Versicherung versicherte Kläger gegen ihre Beitragserhöhungen zur Wehr gesetzt. Schon die Vorinstanzen hatten die Axa zum Begleichen von Rückerstattungsansprüchen für bestimmte Beitragsjahre verurteilt. Nun gab auch der BGH den Klägern teilweise Recht und stellte klar, dass der Konzern seinen Begründungsverpflichtungen nicht richtig nachgekommen sei. Die Urteile sind nicht nur ein riesiger Erfolg für die Kläger, sondern auch eine Chance für zahlreiche andere Versicherungsnehmer.

Bereits Anfang dieses Jahres fiel vor dem OLG Köln (Urteil vom 28. 1. 2020, Az. 9 U 138/19) ein weiteres Sensationsurteil. Demnach musste die Axa Versicherung aufgrund rechtswidriger Beitragserhöhungen 3000 Euro an einen Privatversicherten zurückzahlen. Auch diese Anpassungen waren nämlich mangelhaft begründet worden.

Nicht nur die Axa Versicherung passt seit Jahren rechtswidrig ihre Verträge mit Privatversicherten an. Versicherungsrechtler haben auch zahlreiche andere Versicherungen im Visier.

Update November 2021: Neue Schreiben für Versicherte

Aktuell ist mal wieder die Zeit des Jahres, in der die Versicherer pünktlich zum Jahreswechsel mit neuen Schreiben auf sogenannte „Vertragsänderungen“ hinweisen. Änderungen – das sind in dem Fall Beitragserhöhungen. Aber Achtung! Die Erhöhungen sind rechtlich gar nicht immer zulässig. Machen Sie bei uns den Online-Check, ob Ihre private Krankenversicherung die Beiträge überhaupt erhöhen darf.

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Warum sind höhere Beiträge unwirksam?

Fehlende Begründung

Privatversicherer erhöhen nahezu jedes Jahr die Versicherungsbeiträge. Damit die jeweilige Beitragserhöhung allerdings wirksam wird, muss sie nach § 203 Abs. 5 VVG ausführlich begründet werden.

§ 203 Abs. 5 VVG

„Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

Allerdings wählen Versicherer häufig nur pauschale, floskelhafte Begründungen. Die Folge: Die Versicherten können die zu viel gezahlten Beiträge meist in vier- bis fünfstelliger Höhe zurückerstattet bekommen. Natürlich müssen die Begründungen keine genauen mathematischen Berechnungen enthalten, aber die kurzen, groben Ausführungen der meisten Versicherungen reichen auch bei weitem nicht aus.

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Wir sind bekannt aus

Schwellenwerte

Versicherer dürfen die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung nur dann erhöhen, wenn sie nachweisen können, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der jeweiligen Versicherten steigen. Das Gesetz gibt dafür Schwellenwerte vor, die überschritten sein müssen.

Die Versicherer dürfen die Beiträge laut Gesetz erst erhöhen, wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit muss ein Schwellenwert von 5 Prozent überschritten sein (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG). 

Allerdings können niedrigere Schwellenwerte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden, die auch eine Beitragserhöhung rechtfertigen können. Dafür müssen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen allerdings wirksam sein bzw. dürfen wegen Verstößen gegen zwingendes Gesetzesrecht nicht unwirksam sein.

Unabhängigkeit der Treuhänder

Eine Beitragserhöhung muss laut Gesetz von einem unabhängigen Prüfer überprüft werden: dem Treuhänder. Dieser überprüft die Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung.  Daraufhin stimmt er der Erhöhung zu oder widerspricht ihr. Der Treuhänder muss unabhängig sein. Ein großer Streitpunkt bei Klagen gegen die Beitragserhöhungen der Privaten Krankenversicherungen ist, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders zwingende Voraussetzung für eine zulässige Beitragserhöhung ist. Können die Gerichte also die Unabhängigkeit des Treuhänders prüfen und deshalb eine Beitragserhöhung für unwirksam erklären?

So hilft Ihnen WBS!

Sie fragen sich, ob auch Sie von unwirksamen Beitragserhöhungen durch Ihre Private Krankenversicherung betroffen sind?

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Um welche Privaten Krankenversicherungen geht es?

Neben der AXA steht auch die Barmenia wegen unwirksamer Beitragserhöhungen in der Kritik. Auch sie hat die Prämienerhöhungen der vergangenen Jahre immer wieder unzureichend begründet. Das Landgericht (LG) Frankfurt hat mit einem Urteil vom 16. April 2020 (Az. 2-23 O 198/19) die Prämienerhöhungen der Barmenia in einem Tarif in den Jahren 2010 bis 2018 für unwirksam erklärt. Die Erhöhung für das Jahr 2019 sei dagegen rechtmäßig, so die Frankfurter Richter. Sie gestanden dem Kläger einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von knapp 10.000 Euro zu.

Auch die Deutsche Krankenversicherung (DKV) hat in den vergangenen Jahren rechtswidrig die Beiträge für die Private Krankenversicherung erhöht. Mit einem aktuellen Urteil vom 2. September 2020 (Az. 9 O 396/17) erklärte das Landgericht (LG) Bonn Tariferhöhungen der DKV aus den Jahren 2012, 2013 und 2016 für unwirksam. Der Grund: Die DKV hatte sich nicht an die gesetzlichen Schwellenwerte bei Steigerung der Krankheitskosten gehalten. Die Krankheitskosten lagen nur um 7 % – statt um 10 % – über den kalkulierten Ausgaben. Eine Beitragsanpassung war also nicht gerechtfertigt. 

In ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte die DKV den Schwellenwert zwar auf 5 % abgesenkt. Und grundsätzlich ist es auch zulässig, den Schwellenwert tariflich abzusenken. 

Diese vertragliche Regelung sah das LG Bonn jedoch aus einem anderen Grund als unwirksam an. So sahen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der DKV entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vor, dass der Versicherungsbeitrag auch angepasst werden kann, wenn von den ursprünglich kalkulierten Krankheitskosten nur vorübergehend abgewichen wird. Im Gesetz heißt es aber, dass die Krankenversicherungen dazu berechtigt sind, ihre Beiträge anzupassen, wenn die Abweichungen eben nicht nur vorübergehend sind. 

Der im Gerichtsverfahren siegreiche Versicherte bekommt nun einen Betrag in Höhe von 7500 Euro zurückerstattet.

Anfang des Jahres wurde auch die Allianz zur Rückzahlung unwirksamer Prämienerhöhungen verurteilt. Für Aufsehen sorgt hier vor allem die Urteilsbegründung des Landgerichts (LG) Berlin. Die Richter erklärten die Beitragserhöhungen aufgrund einer fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam. Diese sei eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienerhöhung. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof allerdings entschieden (Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17), dass Zivilgerichte die die Unabhängigkeit der Treuhänder nicht überprüfen dürften. Dies Prüfung obliege einzig und allein der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das LG Berlin stellte sich mit seinen Urteilsgründen gegen das höchste deutsche ordentliche Gericht. Die Allianz hat bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt. Abzuwarten bleibt, wie sich der Rechtsstreit und die juristische Diskussion um die Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders weiterentwickelt.

Auch gegen die ARAG und die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBKK) konnten bereits erfolgreich Urteile auf Rückzahlung überhöhter Krankenversicherungsbeiträge erstritten werden.

Alle betroffenen privaten Krankenkassen:

• Allianz Private Krankenversicherung
• Alte Oldenburger Krankenversicherung
ARAG Krankenversicherung-AG
AXA Krankenversicherung AG
Barmenia Krankenversicherung
• Bayerische Beamtenkrankenkasse
• Central Krankenversicherung
• Concordia Krankenversicherung
• Continental Krankenversicherung
• DAK Gesundheit
Debeka Krankenversicherung
• Deutsche Familienversicherung
• Deutscher Ring
• DEVK
• Die Bayrische
DKV Deutsche Krankenversicherung
• ENVIVAS Krankenversicherung
• ERGO Versicherungsgruppe
• Freie Arzt- und Medizinkasse
• Friendsurance
• Gothaer Krankenversicherung
• Hallesche Krankenversicherung
• HanseMerkur
• HUK-Coburg- Krankenversicherung
• Inter Krankenversicherung
• KuK der Berufsfeuerwehr Hannover
• LIGA KV katholischer Priester
• LKH Landeskrankenhilfe
• LVM Krankenversicherung
• Mannheim Krankenversicherung
• Mecklenburgische Versicherungsgruppe
• Münchener Verein
• Nürnberger Krankenversicherung
• Ottonova Krankenversicherung AG
• PAX-Familienfürsorge
• Provinzial Krankenversicherung
• R+V Krankenversicherung
• Signal Iduna Krankenversicherung
• SONO Krankenversicherung
• ST. MARTINUS Priesterverein
• Süddeutsche Krankenversicherung
• UKV Union Krankenversicherung
• Universa Krankenversicherung
• Vigo Krankenversicherung
• Württembergische Krankenversicherung

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Wieviel kann ich zurückerstattet bekommen?

Neben dem zu viel gezahlten Beitragssatz haben Sie natürlich auch einen Anspruch auf Rückzahlung der über Jahre gezahlten Zinsen. Ihr Rückerstattungsanspruch kann damit einen Wert von mehreren tausend Euro erreichen.

Die Verjährungsfrist für Ihren Rückerstattungsanspruch beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie „von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten“ (§ 199 Abs. 1 BGB).  Ist ihr Rückerstattungsanspruch aufgrund einer unwirksamen Beitragserhöhung im Jahr 2017 entstanden, können sie diesen zum Beispiel noch bis zum Jahresende 2020 geltend machen.

Verjährung: Wann kann eine Prämienerhöhung nicht mehr per Widerspruch angefochten werden?

Wie lange PKV-Versicherte Beitragserhöhungen widersprechen können, ist nicht abschließend gerichtlich geklärt. Unproblematisch dürften Beitragserhöhungen im aktuellen Jahr sowie den drei Kalenderjahren davor sein, da die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Solange können sie eine Beitragserhöhung in jedem Fall mittels Widerspruch anfechten.

Unter Umständen können Beitragserhöhungen der letzten 10 Jahre angefochten werden! In jedem Fall aber für die letzten 3 Jahre.

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Ihre Private Krankenversicherung hat Sie in den letzten Jahren mit saftigen Beitragserhöhungen überrascht. Jetzt möchten Sie gerne wissen, ob diese wirksam sind und welchen Betrag Sie erstattet bekommen können.

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