Die BaFin rät Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des BGH vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.

Insbesondere Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.

Verbraucher sollten Verträge prüfen

Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen. Auch Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben laut BaFin unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen. Hierbei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Als Verbraucher sollte man bei der rechtlichen Prüfung seiner Ansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

In Reaktion auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) daher ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig angepasst. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es sind in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich. Mit der aktualisierten Verfügung behält sie ihre Anordnungen gegenüber den Instituten bei, berücksichtigt aber die veränderte Rechtslage.

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Hintergrund: Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.

BGH zur Zinsanpassung

Der BGH hatte in seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2024 erstmals einen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei langfristigen Prämiensparverträgen mit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgelegt. Damit lagen seither für betroffene Prämiensparverträge alle für die Nachberechnung der Zinsen nötigen Informationen vor.

In seinen Entscheidungen zur Zinsanpassung hatte der BGH die Urteile der Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg bestätigt. Er hatte insbesondere entschieden, dass die von den Oberlandesgerichten als Referenzzins herangezogenen Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der ehemaligen Kennung WU9554) den Anforderungen genügen, die an einen Referenzzins für die Nachberechnung von Zinsen zu stellen sind.