Sensation vom EuGH! Die Luxemburger Richter ändern mal eben das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht und widersprechen damit der verbraucherunfreundlichen Auffassung des BGH. Für alle Verbraucher heißt das: Jeder (!) Kreditvertrag, ob Immobilienkredit, Autokredit oder ein Kredit für Laptop und TV sind widerrufbar. Nutzen Sie Ihre Chance! Wir klären auf:

In Zeiten der Ausbreitung des Corona-Virus, Ausgangssperren und düsteren Wirtschaftsprognosen freut man sich über jede positive Meldung, die einem über den Weg läuft.

So auch jetzt!

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellt mit seinem sensationellen Urteil vom 26.03.2020 das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht auf den Kopf. Er widersetzt sich der mehr und mehr bankenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und kippt von heute auf morgen nahezu dessen gesamte Rechtsprechung der vergangenen Monate und Jahre.

Die heutige Entscheidung der Luxemburger Richter dürfte nahezu die gesamte Rechtsprechung zum Verbraucherkreditrecht ändern. Vor allem aber macht sie Verbrauchern, die bislang einen Widerruf ihres Kreditvertrages gescheut haben, Mut und Hoffnung. Für die Praxis nämlich hat dieses Urteil eine explosionsartige Schlagkraft:

Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Formulierung findet sich ausnahmslos in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Das Besondere: Dem EuGH lag zwar ein sog. Immobiliardarlehensvertrag, also ein Kreditvertrag, mit dem ein Haus bzw. eine Eigentumswohnung finanziert wurde, zur Prüfung vor. Der von ihm beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformation befindet sich aber auch in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen, mit denen zB der Erwerb eines PKW finanziert wurde.

Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

Mit dem heutigen Tage ist der Widerrufsjoker wieder zu vollem Leben erwacht.

Potenziell sind fast 20 Millionen Autokredit- und Leasing-Verträge betroffen. Das GEsamtvolumen hier beträgt rund 340 Milliarden Euro. Bei Baukrediten für private haushalte geht es gar um Darlehenssummen von insgesamt rund 1,2 Billionen Euro. Ehemals teure Baukredite kosten heute anstatt noch vor einiger Zeit z.B. 3,6 Prozent nur noch 0,8 Prozent. Das macht für Verbraucher einen Unterschied über die Jahre von etlichen Tausend Euro Zinsen.“

So profitieren Sie vom Urteil des EuGH:

Niedrigzinsen nach Umschuldung

Sie haben einen Immobilienkredit nach dem 10. Juni 2010 mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen und wollen gerne von den aktuellen Niedrigzinsen profitieren

Dann ärgern Sie sich nicht, sondern werden Sie aktiv. Widerrufen Sie Ihren teuren aktuellen Immobilienkreditvertrag und schulden Sie zu einem neuen günstigeren Darlehen um. So sparen Sie schnell tausende Euro.

Vorfälligkeitsentschädigung entfällt

Wer seinen teuren Immobilienkreditvertrag vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden will, der muss seiner Bank in der Regel eine zumeist nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung sparen Sie sich, wenn Sie Ihren Vertrag widerrufen. Ziehen Sie jetzt den Widerrufsjoker und sparen Sie Ihr Geld.

Autokredit widerrufen = Raten zurück

Nicht zuletzt durch die Corona-Krise werden die monatlichen Autofinanzierungsraten für viele Verbraucher zur Last und übersteigen das vorhandene Budget.

Wenn auch Sie vorzeitig aus ihrem Leasingvertrag aussteigen wollen, dann widerrufen Sie problemlos ihren Vertrag. Die Folge: Sie geben Ihr Auto an die Bank zurück und erhalten alle bisher gezahlten Raten inklusive der Anzahlung zurück.

Forward-Darlehen: Nichtabnahmeentschädigung entfällt

Wer sein Forward-Darlehen nicht in Anspruch nehmen möchte, der muss eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen. Sie können diese „Strafzahlung“ für den nicht ausgezahlten Kredit vermeiden!

Nutzen Sie den Widerrufsjoker. Die Folge eines erfolgreichen Widerrufs: Ihre Bank hat keinen Anspruch auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung.

So hilft Ihnen WBS

Sie wollen ihren Kreditvertrag widerrufen? Dann melden Sie sich, denn bevor Sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich über die Chancen und Risiken in Ihrem persönlichen Fall beraten lassen. Unsere Rechtsexperten beraten Sie jederzeit schnell, unkompliziert und zielführend.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 57 14 32 9686 (Beratung bundesweit) an.

Infos unter:

Autokredit widerrufen: https://www.wbs.legal/bankrecht/auto…

Immobiliendarlehen widerrufen: https://www.wbs.legal/bankrecht/immo…

Soforthilfe vom Anwalt

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Wir sind bekannt aus



Hintergrund des Verfahrens

Im Jahr 2012 nahm ein Verbraucher bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100 000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr auf.

Der Kreditvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht.

Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher indessen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.

Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse ist der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen gewesen sei.

LG Saarbrücken legte EuGH-Vorabfragen vor

Das vom Verbraucher angerufene Landgericht (LG) Saarbrücken fragte daraufhin den EuGH, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben könne, korrekt informiert worden sei. Das LG hatte daher den EUGH insofern um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ersucht.

Zwar betrifft die angesprochene Richtlinie grundsätzlich keine grundpfandrechtlich gesicherten Kreditverträge wie denjenigen, der Gegenstand des Rechtsstreits war. Der deutsche Gesetzgeber allerdings hat die Wahl getroffen, die Regelungen der Richtlinie auch auf derartige Verträge anzuwenden.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Kern des Verfahrens ist letztlich die sog. „Kaskadenverweisung“. Diese soll es dem Darlehensnehmer erst ermöglichen, prüfen zu können, welche Pflichtangaben im Darlehensvertrag erforderlich sind, um ein Anlaufen der 2-wöchigen Widerrufsfrist auszulösen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte noch (fälschlicherweise) angenommen, dass der Verbraucher genau dazu in der Lage sei, da die Gesetzestexte [das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)] frei verfügbar wären.

Das LG Saarbrücken erkannte indes die Problematik die der BGH verkannte. Insofern sah es das LG Saarbrücken für dringend geboten an, dass der EuGH über die Problematik entscheiden muss.

Der EuGH hielt dies ebenfalls für legitim, um eine einheitliche Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Damit musste der EuGH erstmals über den Widerrufsjoker entscheiden.

Sensation: EuGH kippt BGH-Rechtsprechung zum Widerrufsjoker

Und das nun ergangene Urteil ist ein wahrer Hammer!

Mit seinem Urteil vom 26.03.2020 stellt der EuGH nun sensationell fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen sei, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen.

Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

Außerdem stehe die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sei, auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise.

Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.

So hilft Ihnen WBS

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