Der BGH hat im Mai 2019 zur vorzeitigen Kündigung von Prämiensparverträgen durch die Sparkasse entschieden und für diese bestimmte Bedingungen aufgestellt. Ihr Sparvertrag wurde gekündigt? Sie sind sich nicht sicher, ob die Kündigung rechtens ist? Oder Ihnen wurde ein Alternativvertrag angeboten und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie das Angebot annehmen sollten? In vielen Fällen lohnt es sich, die Kündigung nicht einfach so zu akzeptieren. Wir kennen die Rechtslage und prüfen Ihren individuellen Sparkassen-Sparvertrag.  

Das rote Sparkassen-Logo

Was sind Sparkassen-Prämiensparverträge?

Noch vor einigen Jahren waren sog. Prämiensparverträge ein Bestseller unter den Sparmodellen der Sparkassen. Dabei zahlen Kunden monatlich einen festen Betrag ein. Nach Ablauf einer festgelegten Frist erhalten sie zusätzlich zum Zins einmal im Jahr eine Prämie. Je länger der Vertrag läuft, desto höher die Prämie. Der Zinssatz hingegen variiert, je nach Basiszins.

Für die Kunden war vor allem die Prämie ein erheblicher Anreiz, ein solches Modell abzuschließen: In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Jahr zu entscheiden hatte, erhielten die Kunden so nach 15 Jahren eine jährliche Prämie von 50% der jährlichen Einzahlungen. Es gibt aber auch Varianten, bei denen die Kunden nach einigen Jahren 100% dessen zusätzlich erhalten, was sie eingezahlt haben. In ihrer Werbung haben die Sparkassen dann mit Berechnungsmodellen von 25 oder über 30 Sparjahren geworben und Kunden vorgerechnet, wie viel Geld sie dann im Alter haben könnten. Die Kunden gingen also davon aus, sich darauf verlassen zu können, dass diese Verträge entsprechend lange laufen.

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Wo liegt das Problem mit den Prämiensparverträgen der Sparkassen?

Im Laufe der Jahre wurden diese Verträge für die Sparkassen allerdings zur Belastung und rentierten sich nicht mehr. War das ursprüngliche Ziel, auf lange Sicht verlässliche und günstige Kapitalquellen zu haben, so wandelte sich dies in Zeiten langanhaltender niedriger Zinsen. Die Verträge wurden zum Minusgeschäft – schließlich müssen sie fürs „Parken“ bei der Europäischen Zentralbank mittlerweile sogar „Minuszinsen“ zahlen.

Daher begannen die Sparkassen, diese Verträge vorzeitig zu kündigen. Einige dieser Fälle gingen bis vor den BGH. In diesen konkreten Fällen hatte die Sparkasse im Jahr 1996 für das „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer Werbebroschüre geworben. Nach Ablauf des 15. Jahres sollte eine Prämie von 50% der geleisteten Sparbeiträge geleistet werden. Auf dem Prospekt war zudem eine Musterrechnung mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren dargestellt.

Dennoch kündigte die Sparkasse diese Verträge vorzeitig, allerdings erst nach Ablauf der 15 Jahre und damit nach Erreichen der höchsten Prämienrate. Dabei berief sie sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen stand, dass

„soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind“, die Sparkasse „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ jederzeit kündigen kann. „Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.“

BGH 2019: Sparkassen dürfen kündigen – aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

Die betroffenen Kunden wollten das nicht akzeptieren und klagten auf Fortsetzung des Vertrages – schließlich hatte die Sparkasse in der Werbung von Laufzeiten von 25 Jahren gesprochen. Der BGH hat dann ein differenziertes Urteil in diesem Fall getroffen (Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18):

Zunächst dürfen die Sparkassen erst kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Bis dahin haben die Vertragsparteien unausgesprochen einen Kündigungsausschluss vereinbart, weil die Sparkasse diese Prämienstufe zugesichert hatte. Schließlich habe die Sparkasse ja gerade mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt und dürfe sich dieser Verpflichtung nicht einfach so entziehen.

Allerdings hat der BGH den Kunden in diesen Fällen keine „ewige“ Laufzeit der Verträge zugesprochen. Ein Kündigungsausschluss sei allein durch die Werbung für längere Laufzeiten nicht vereinbart worden. Der Werbeprospekt sei nur ein Rechenbeispiel gewesen, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Die tatsächliche Laufzeit ergebe sich hingegen aus den „Vertragsantragsformularen“, die Kunden zu Beginn erhalten hätten. Das niedrige Zinsniveau sei außerdem ein sachgerechter Grund, die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämie zu kündigen.

Infolge dieses Urteils haben zahlreiche Sparkassen tausende ihrer Verträge umgehend gekündigt oder ihren Kunden den Neuabschluss eines Vertrags zu für sie schlechteren Konditionen angeboten – mit der Drohung, man werde andernfalls kündigen.

Tatsächlich ist die Rechtslage aber nicht so eindeutig, wie es sich die Sparkassen wünschen – viele Kündigungen bzw. Versuche, die Kunden in ungünstigere Verträge zu locken, entbehren einer rechtlichen Grundlage.

Ihr Sparkassen-Prämiensparvertrag wurde gekündigt? Hier erfahren Sie, was zu tun ist!

1.     Unternehmen Sie nichts Unüberlegtes

Wenn Sie eine Kündigung ihrer Sparkasse erhalten haben oder in ein weniger attraktives Modell gedrängt werden sollen, handeln Sie nicht überstürzt! Lösen Sie Ihren Sparvertrag nicht auf und tasten Sie das Geld nicht an. Zahlen Sie stattdessen weiter Ihre Raten. Andernfalls könnte ein Gericht Ihr Verhalten so deuten, dass Sie die Kündigung akzeptiert haben – dann verlieren Sie ihre Ansprüche.

2.     Lassen Sie sich beraten – Unsere erfahrenen Anwälte für Bankrecht helfen Ihnen!

Lassen Sie Ihren Vertrag und die Kündigung durch unsere erfahrenen Anwälte für Bankrecht prüfen. Wir kennen die Verträge und wissen, worauf es ankommt. So können wir Ihnen schnell sagen, ob in Ihrem Fall eine Möglichkeit besteht, gegen die Kündigung vorzugehen oder nicht.

Und natürlich vertreten wir Sie gern außergerichtlich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder gerichtlich bei einer Klage gegen Ihre Sparkasse.

Wenn Sie eine Rechts­schutz­versicherung besitzen, übernehmen wir für Sie außerdem die Deckungsanfrage und rechnen direkt mit Ihrer Versicherung ab. In einem solchen Fall entstehen Ihnen nur die Kosten, die Sie möglicherweise mit Ihrer Versicherung vereinbart haben. 

3.     Wir prüfen Ihre Rechte bei Kündigung Ihres Sparkassen-Prämiensparvertrags 

Unsere erfahren Anwälte für Bankrecht prüfen, ob sich in Ihrem Fall ein Widerspruch gegen die Kündigung lohnt.

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Insbesondere in folgenden Konstellationen bestehen gute Chancen, die Sparkasse weiter an den Vertrag zu binden:

·        Jeder Vertrag ist individuell – Gilt das BGH-Urteil in Ihrem Fall?

Lassen Sie sich von ähnlich klingenden Fällen nicht abschrecken. Auch, wenn die Idee hinter den Prämien-Sparverträgen die gleiche ist, so unterscheiden sich die Verträge der einzelnen Sparkassen, die im Laufe der Jahrzehnte abgeschlossen wurde, teils erheblich. Manchmal hat sogar dieselbe Sparkasse verschiedene Varianten verkauft. So muss das oben erwähnte BGH-Urteil nicht in Ihrem Fall gelten.  

·        War die höchste Prämienstufe schon erreicht?

Die einfachste Variante, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen ist das Argument, dass die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht war. Denn weil die Sparkassen Massenkündigungen ausgesprochen haben, wurde häufig nicht jeder einzelne Vertrag genau geprüft. Auch, wenn Ihnen Ihre Sparkasse ein neues Vertragsangebot unterbreitet, kann es sein, dass Sie eigentlich noch einen Anspruch auf Erreichen der höchsten Prämienstufe haben.

·        Wurde eine konkrete Vertragslaufzeit festgelegt?

Der BGH betonte in seinem Urteil, dass eine längere Laufzeit nur in der Werbung angepriesen, nicht aber in den Vertragsunterlagen enthalten war. Viele Prämiensparverträge enthalten aber eine solche konkrete, vertraglich vereinbarte Laufzeit von etwa 25 bzw. 30 Jahren oder länger. Für sie gilt: Vor Ablauf dieser vereinbarten Frist kann sich die Sparkasse wahrscheinlich nicht von ihrem Versprechen lösen. Jedenfalls hatte der BGH einen solchen Vertrag nicht im Blick, sodass bei dieser Argumentation gute Chancen bestehen.

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