Zahlreiche private Krankenversicherungen haben in den letzten Jahren auf illegale Art und Weise ihre Beiträge erhöht. Das bedeutet für Millionen Versicherte: Sie können die überhöhten Gelder zurückfordern. Jetzt allerdings verschicken die Versicherungen irreführende Schreiben und wollen Kunden mit einer perfiden Taktik einreden, dass die Rückforderungsansprüche eben doch nicht bestehen. Das jedoch ist falsch. Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert die Rechtslage!
Warum sind die Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen aus den vergangenen Jahren unwirksam?
Rechtsanwalt Christian Solmecke:„ Ein Hauptgrund für die illegalen Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen ist, dass diese nicht ausreichend begründet werden. Damit die jeweilige Beitragserhöhung allerdings wirksam wird, müssen die Versicherungen jedoch gemäß § 203 Abs. 5 VVG die „dafür maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Allerdings wählen Versicherer häufig nur pauschale, floskelhafte Begründungen. Natürlich müssen die Begründungen keine genauen mathematischen Berechnungen enthalten, aber die kurzen, groben Ausführungen der meisten Versicherungen reichen auch bei weitem nicht aus.
Der IV. Zivilsenat des BGH konkretisierte in seinen Urteilen daher (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19): Wenn private Krankenversicherungen ihre Beiträge erhöhen, müssen sie den betroffenen Versicherten die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung nach § 203 Abs. 5 VGG mitteilen. Rechnungsgrundlage für die Erhöhungen können zum Beispiel das Erreichen eines Schwellenwertes bei den Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit sein. Informationen darüber, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert habe oder ob andere Faktoren ausschlaggebend seien, seien zwar nicht erforderlich. Es genüge aber auch nicht, allgemein über die Voraussetzungen einer Erhöhung zu informieren.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten sich zwei bei der Axa Versicherung versicherte Kläger gegen ihre Beitragserhöhungen zur Wehr gesetzt. Schon die Vorinstanzen hatten die Axa zum Begleichen von Rückerstattungsansprüchen für bestimmte Beitragsjahre verurteilt. Nun gab auch der BGH den Klägern teilweise Recht und stellte klar, dass der Konzern seinen Begründungsverpflichtungen nicht richtig nachgekommen sei. Die Urteile sind nicht nur ein riesiger Erfolg für die Kläger, sondern auch eine Chance für zahlreiche andere Versicherungsnehmer. Die Chancen auf Rückforderung zu viel gezahlter Beiträge könnten also besser nicht sein.“
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Was hat es mit den aktuellen Schreiben einiger privater Krankenversicherungen auf sich?
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Einige private Krankenversicherungen lassen nicht locker und wollen ihren Kunden gerade jetzt ihre Rückforderungsansprüche mit einer perfiden Taktik ausreden.
So verschickt die Deutsche Krankenversicherung (DKV) aktuell zum Beispiel Schreiben, in denen sie ihre Kunden darüber aufklärt, dass – wie vom BGH klargestellt – die Rechnungsgrundlage für eine Beitragsanpassung genannt werden muss. Das können entweder die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit sein, die im jeweiligen Tarif den maßgeblichen Schwellenwert überschreiten. Dem kommt die DKV auch nach und teilt ihren Kunden die jeweiligen Rechnungsgrundlagen mit.
Erst einmal ist das positiv zu bewerten. Dadurch wird der Formfehler einer nicht ausreichenden Begründung der Beitragserhöhungen für die Zukunft geheilt. Die Heilung tritt zwei Monate nach Zugang des Schreibens beim Versicherten ein. Sie erfolgt aber nicht rückwirkend. Die vergangenen Beitragserhöhungen bleiben rechtswidrig und unwirksam. Nach wie vor kann man zu viel gezahlte Gelder zurückfordern.
Viele Mandanten sind allerdings verwirrt und schrecken vor einer Rückforderung zurück. Und zwar wegen des folgenden Satzes in dem Schreiben der DKV:
„Bitte beachten Sie, dass wir die von uns bislang mitgeteilten Begründungen für wirksam halten.“
Dem ist aber natürlich nicht so. Die Begründungen sowie die bisherigen Beitragserhöhungen bleiben unwirksam. Und es können weiterhin die zu viel gezahlten Gelder der letzten Jahre zurückgefordert werden. Natürlich muss hierbei die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden. Sowie bei anderen Ansprüchen im Zivilrecht auch „beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Wie stehen die Chancen der Versicherten auf Rückzahlung überhöhter Beiträge?
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „ Das Schreiben der DKV ist kein Einzelfall. Tatsächlich ziehen zurzeit viele Versicherungen nach.
Aber die Chancen für Versicherte stehen weiterhin gut. Unserer Erfahrung nach übernehmen zum Beispiel in 80 % der Fälle Rechtsschutzversicherungen die Deckung für die Verfahren. Wegen der hohen Erfolgschancen lohnt sich ein Vorgehen gegen die privaten Krankenversicherungen jedoch auch ohne Deckungszusage.
Teilweise können Beiträge über 10.000 Euro zurückgefordert werden und bei nahezu allen privaten Krankenversicherungen waren in den letzten Jahren unwirksame Beitragserhöhungen festzustellen.“
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