BGH entscheidet – Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen sind unzulässig! Wir prüfen Ihre Ansprüche
Paukenschlag aus Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (XI ZR 562/15; XI ZR 233/16) entschieden, dass die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein sogenanntes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. Schon Ende 2014 löste er einen Run auf die deutschen Gerichte aus, indem er entschied, dass private Darlehensnehmer Bearbeitungsgebühren von ihren Banken zurückfordern können, die sie bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gezahlt haben. Mit seinen heutigen Urteilen fällt der Startschuss für den nächsten Ansturm.
Was wurde verhandelt?
In den eingangs erwähnten Verfahren machten die klagenden Darlehensnehmer gegen die jeweils beklagten Banken Ansprüche auf Rückzahlung von Entgelten für die Bearbeitung von Darlehensverträgen geltend. Die Besonderheit: Bei den Klägern handelte es sich um Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Danach ist „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Klauseln, wonach der Darlehensnehmer ein sogenanntes laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ an die darlehensbewilligende Bank zu entrichten hatte. Während die Klage in dem Verfahren XI ZR 562/15 in den Vorinstanzen erfolgreich war, wurde sie in dem Verfahren XI ZR 233/16 in den Vorinstanzen abgewiesen.
Liegt die Bearbeitungsgebühr nicht länger als drei Jahre zurück, haben Sie gute Chancen, Ihre Gebühren mit unserer Hilfe zurückzufordern. Wenn Sie uns die Vertragsdaten Ihres Darlehensvertrags über unser unten stehendes Formular ganz einfach zusenden, prüfen wir unverbindlich und kostenfrei Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
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Christian Solmecke
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Der Hintergrund
Seit Jahren war in der Rechtsprechung umstritten, ob Banken bei der Bewilligung von Unternehmerdarlehen Anspruch hatten, Bearbeitungsentgelte von ihren Kunden zu kassieren. In der Rechtsprechung war zu dieser Frage eine Tendenz mitnichten klar erkennbar. Während etwa das Oberlandesgericht Celle diese Frage mit erfreulicher Eindeutigkeit verneinte, befanden die Richter an den Oberlandesgerichten Hamburg und Dresden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, die die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes bei Unternehmerdarlehensverträgen vorsahen, für rechtmäßig.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sprach in den zwei Verfahren ein endgültiges Machtwort und bestätigte weitestgehend das Urteil des Oberlandesgerichts Celle:
Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte, so der Bundesgerichtshof, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb von einer unangemessenen Benachteiligung des unternehmerisch handelnden Darlehensnehmers auszugehen sei. Weiter führte der Bundesgerichtshof aus, dass auch bei Unternehmerdarlehensverträgen keine Gründe – wie etwa handelsrechtliche Gepflogenheiten – ersichtlich seien, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen imstande wären.
Welche Konsequenzen drohen nun?
Da die Karlsruher Richter der Argumentation des Oberlandesgerichts Celle folgten, ist mit einer Klagewelle unvorstellbaren Ausmaßes zu rechnen. Für die Bankenwirtschaft bergen die Urteile des Bundesgerichtshofs nämlich keine guten Nachrichten. Im Gegenteil:
Besorgniserregend dürften nämlich die Summen sein, die mit dem heutigen Tage im Streit stehen: Waren Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehensverträgen noch im drei- bzw. unteren vierstelligen Bereich angesiedelt, drohen den Banken nunmehr Rückforderungsansprüche nicht selten im fünfstelligen Bereich – pro Darlehensvertrag.
Darlehensnehmer sollten daher nicht zögern und ihre Verträge im Hinblick auf eine an die Bank entrichtete Bearbeitungsgebühr überprüfen. Ist dies der Fall, empfiehlt es sich, auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Verjährungsproblematik anwaltlichen Rat aufzusuchen. Denn obgleich beide Urteile des Bundesgerichtshofs von erfreulicher Klarheit sind, ist nicht davon auszugehen, dass Banken die ihrerseits vereinnahmten Bearbeitungsentgelte freiwillig zurückzahlen werden, sondern die Rückzahlungsbegehren so lange abzuwehren suchen, bis das erste anwaltliche Schreiben bei ihnen eingeht.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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