Für Verbraucher, die infolge des Kracher-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. 3. 2020 nachträglich ihre Kreditverträge widerrufen wollen, stehen die Zeichen für einen Widerruf weiterhin gut. Heute befasste sich der Bundesgerichtshof  in einem ganz anderen Verfahren mit der Frage, ob die Auslegung einer EU-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof für den einzelnen Unionsbürger unmittelbare Rechtswirkung habe. Die gleiche Thematik spielt auch bei Ihrem Kreditwiderruf eine entscheidende Rolle. Die Frage wurde nun dem EuGH vorgelegt.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Der heutige Donnerstag, der 14. 5. 2020 war für Verbraucher, die infolge des Sensationsurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Widerrufsjoker vom 26. 3. 2020 (Rechtssache C-66/19) ihren Kreditvertrag widerrufen haben, ein spannender Entscheidungstag. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte heute in zwei Verfahren (VII ZR 174/19, VII ZR 204/19) zu der Frage, ob die Preisvorgaben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) trotz ihrer Unionsrechtswidrigkeit für Architekten- und Ingenieursverträge weiterhin verbindlich sind.

Was hat das mit dem EuGH-Urteil zum Widerrufsjoker zu tun?

Eine berechtigte Frage. Auf den ersten Blick gibt es keine Parallele. Allerdings hatte sich auch in dem Verfahren um die HOAI zuvor der EuGH zu Wort gemeldet. Mit Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschied er in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen habe, indem sie in der HOAI verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.

HOAI-Verfahren: EuGH-Urteil von nationalen Gerichten zu beachten?

Dies führte zu einer divergierenden Rechtsprechung innerhalb Deutschlands zu der Frage, ob die vom EuGH getroffene Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des zwingenden Preisrechts der HOAI von nationalen ordentlichen Gerichten zu berücksichtigen sei. In dem anhängigen BGH-Verfahren unter dem Aktenzeichen VII ZR 174/19 besteht der klagende Ingenieur darauf, dass seine Arbeit nach der HOAI vergütet werden solle. Dass diese anwendbar sei, daran ändere die Entscheidung des EuGH nichts. Das Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren binde nur den Mitgliedstaat, der nach eigenem Ermessen die geeigneten Maßnahmen ergreifen muss, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Für den einzelnen Unionsbürger gehe von dem Urteil dagegen keine Rechtswirkung aus. Die Gegenseite misst dagegen der Entscheidung der Luxemburger Richter mehr Bedeutung bei. Die HOAI könne unter diesen Umständen in nationalen Zivilrechtsstreitigkeiten nicht mehr gelten. Das in der vorausgehenden Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied zugunsten des Klägers. Das im zweiten Verfahren (VII ZR 204/19) zuständige Berufungsgericht OLG Celle hielt das Preisrecht der HOAI wegen seiner Europarechtswidrigkeit dagegen nicht für anwendbar.

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Unmittelbare Geltung des EuGH-Urteils auch im Verfahren um den Widerrufsjoker?

Auch beim Widerrufsjoker ist von entscheidender Bedeutung, ob die Rechtsprechung des EuGH unmittelbar für die Verbraucher in Deutschland beim Widerruf ihrer Kreditverträge gilt. Wie wir bereits berichteten, erklärten die Luxemburger Richter in ihrem Urteil vom 26. 3. 2020 die Standard-Widerrufsbelehrung, welche in zahlreichen Verbraucherkreditverträgen seit 2010 deutschlandweit verwendet wurde, aufgrund eines so genannten Kaskadenverweises für unionsrechtswidrig. Die Widerrufsbelehrung enthält die folgende streitgegenständliche Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Der EuGH stellte fest, dass damit entgegen Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge nicht „in klarer, prägnanter Form“ über die Widerrufsfrist und die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs informiert werde. Um festzustellen, welche Pflichtangaben er nach Vertragsschluss vom Kreditgeber erhalten müsse, damit die Widerrufsfrist beginne, müsst der Verbraucher sich durch einen Dschungel an Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) kämpfen. § 492 Abs. 2 BGB verweist nämlich auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Alle diese Normen zu lesen und zu verstehen, sei für den Verbraucher unzumutbar. Unserer Ansicht nach wurde dadurch der Widerrufsjoker vollständig wieder zum Leben erweckt. Kreditverträge können aufgrund der unionsrechtswidrigen Widerrufsbelehrung auch Jahre nach dem Vertragsschluss noch widerrufen werden.

Mit Beschluss vom 31. 3. 2020 sah der 11. Zivilsenat des BGH das anders. Der deutsche Gesetzgeber habe den Kaskadenverweis nämlich ausdrücklich mit seiner Musterwiderrufsinformation in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB gestattet. Die nationalen Gerichte müssten sich aufgrund des Rechtsstaatsprinzips an diesen Gesetzeswortlaut halten und auch die Kreditgeber könnten sich auf den so genannten Musterschutz berufen, sofern sie ihre Widerrufsbelehrungen eins zu eins aus dem Gesetz übernommen haben. Grundsätzlich sei eine richtlinienkonforme Auslegung deutscher Gesetze geboten. Diese dürfe aber einem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut wie in den Musterwiderrufsinformationen nicht zuwider laufen.  

Vorlage des 7. Zivilsenats an den EuGH

Der 7. Zivilsenat des BGH setzte sich in der mündlichen Verhandlung von Donnerstag, den 14. 5. 2020, also damit auseinander, ob vom EuGH für unionsrechtswidrig erklärte nationale Vorschriften dennoch Anwendung finden müssten. Schon am gleichen Tag um 14.30 Uhr sprachen die Richter ihr Urteil. In einem Vorabentscheidungsverfahren legen sie dem EuGH nun die Frage vor, ob die maßgeblichen Regelungen in der HOAI anwendbar seien, auch wenn sie gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Wie der EuGH darüber entscheidet, hätte nicht nur Auswirkungen auf die Verfahren um die HOAI. Spricht der EuGH sich für eine unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften aus der EU-Richtlinie aus, könnte dies auch zahlreiche Gerichtsverfahren zum nachträglichen Widerruf von Verbraucherkreditverträgen positiv beeinflussen. Im Anschluss wäre der 7. Zivilsenat des BGH wieder an der Reihe und könnte die Kollegen aus dem 11. Zivilsenat in die Schranken weisen.

Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

mle