Wer Umbaumaßnahmen an seiner Immobilie vornehmen lässt, bei der auch die Statik des Gebäudes geändert wird, muss dies Käufern beim verkauf mitteilen. Tut man dies nicht, verstoßen Verkäufer gegen Aufklärungspflichten, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, so das OLG Zweibrücken.
Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potentiellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgerichts (OLG) in Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben (OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.2024, Az. 7 U 45/23).
Tragende Wände für Umbau entfernt
Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Ein weiteres Ehepaar meldete sich und zeigte sich interessiert. Die Verhandlungen um das Haus begannen. Die Verkäufer jedoch verschwiegen bei den Verhandlungen, dass sie vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert hatten und sie hierfür durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im 1. Obergeschoss (OG) des Hauses hatten entfernen lassen.
Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.
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Die neuen Eigentümer beauftragten in der Folge selbst einen Statiker, da sie ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten. Der beauftragte Statiker stellte dann fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei.
Das Käufer-Ehepaar hatte den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäufer-Ehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Und dies nun mit Erfolg.
Verkäufer zur Information verpflichtet
Das OLG gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen.
Dies alles gelte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.
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tsp