Die berühmte Sängerin Rihanna postete auf Instagram Bilder, auf denen sie Puma-Schuhe trägt. Diese Bilder zeigen sie, wie sie gerade einen Vertrag mit Puma unterschreibt. Dieser Instagram-Post ist nun der Grund dafür, dass ein Schuh-Design der Marke Puma nicht geschützt werden kann. Dies entschied das EuG.

Von SIGMA – Vimeo: Fenty Beauty by Rihanna (view archived source), CC BY 3.0

In einem aktuellen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) ein Schuhdesign der Marke Puma für nicht schutzfähig erklärt, da die Sängerin Rihanna bereits einige Zeit vor Eintragung Fotos von sich in den betreffenden Sneakern auf Instagram gepostet hatte. Das Design sei nicht schutzfähig, weil es bereits vor der Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster öffentlich gemacht wurde. Gemäß der EG-Geschmacksmuster-Verordnung müssen Designs, um schutzfähig zu sein, neu sein und eine Eigenart aufweisen (Urt. v. 06.03.2024, Az. T-647/22).

Als ,,badgirlriri‘‘ Kreativdirektorin von Puma wurde

Rihanna wurde im Jahr 2014 zur Kreativdirektorin für Puma ernannt. Um diese neue Rolle zu feiern, postete sie Bilder auf ihrem Instagram-Account „badgalriri“. Diese Bilder zeigten Rihanna in Puma-Sneakern, die ein einzigartiges Design aufwiesen. Es waren weiße Sneaker mit einer markant dicken schwarzen Sohle. Nun wollte Puma 2016 dieses spezifische Schuhdesign als sein eigenes schützen lassen, indem es das von Rihanna gepostete Schuhmodell beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) als geschützt eintragen ließ.

Ein niederländisches Schuhunternehmen forderte in der Folge im Jahr 2022 beim EUIPO, dass das von Puma geschützte Schuhdesign für nichtig erklärt werden solle. Das EUIPO erklärte daraufhin das Schuhdesign für nicht schützenswert, da das Design schon bekannt gewesen sei, bevor es offiziell registriert wurde. Rihanna nämlich bereits 2014 Bilder auf Instagram veröffentlicht, auf denen sie die Schuhe trug.

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Laut Art. 4 Abs. 1 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung können Designs allerdings nur dann rechtlichen Schutz genießen, wenn sie sowohl neu sind als auch eine besondere Eigenschaft aufweisen. Gemäß den Art. 5 und 7 der EG-Geschmacksmuster-Verordnung gilt ein Design als neu, falls es der Allgemeinheit nicht schon zwölf Monate vor seiner offiziellen Registrierung bekannt gemacht wurde oder wenn es den Expertenkreisen in der spezifischen Wirtschaftsbranche nicht bereits bekannt war.

Puma erhob gegen die Nichtigkeitserklärung Klage zum EuG, da sich niemand 2014 für Rihannas Schuhe auf den Fotos interessiert habe und entsprechend auch keiner das Schudesign wahrgenommen habe.

EuG weist die Klage von Puma ab

Das EuG bestätigte jedoch nun die Beurteilung des EUIPO, wonach das Design bereits durch die Fotos Rihannas der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wurden, dass andere Schuhfirmen die Möglichkeit hatten, das Design zur Kenntnis zu nehmen. Auf den im Dezember 2014 verbreiteten Fotos seien bereits alle wesentlichen Designmerkmale mit bloßem Auge oder mithilfe einer Vergrößerung klar erkennbar gewesen.

Zudem hätten sich, anders als von Puma behauptet, auch 2014 schon unzählige Personen für die Schuhe interessiert. Im Dezember 2014 sei Rihanna nämlich bereits ein weltweit bekannter Popstar gewesen. Dies impliziere, dass ihre Fans und die Fachkreise im Modebereich auch ein besonderes Interesse an den Schuhen hätten, die Rihanna am Tag der Unterzeichnung des Vertrags getragen habe, durch den der Star Kreativdirektorin von Puma wurde.

Nach alledem habe das EUIPO zu Recht angenommen, dass das ältere Geschmacksmuster daher schon im Dezember 2014 offenbart worden sei, so dass das angemeldete Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden müsse.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Puma nun noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einreichen.