Abmahnung erhalten – was tun?
Wer am Markt, insbesondere als Online-Händler tätig ist, hat im Zweifelsfall früher oder später eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Briefkasten. Sei es, weil man tatsächlich eine rechtliche Regelung übersehen hat, sei es, weil die Konkurrenz versucht, es einem schwer zu machen. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dem Thema und wie Sie im Fall einer Abmahnung am besten reagieren.
Diese Seite dreht sich um Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht. Wenn Sie mehr zu Abmahnungen aus dem Arbeitsrecht wissen wollen, klicken Sie hier.
Auf einen Blick 🔍
- Abmahnung: Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, oft mit Forderung nach Unterlassungserklärung und Kostenübernahme.
- Wer darf abmahnen? Mitbewerber, Verbände und Kammern (z. B. IHK).
- Wie reagieren? Ruhe bewahren, Frist einhalten, Abmahnung und Unterlassungserklärung von einem Anwalt prüfen.
- Bei berechtigter Abmahnung: Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
- Bei unberechtigter Abmahnung: Nicht ignorieren – rechtlich wehren, z. B. mit einer Gegenabmahnung.
Was ist eine Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die Abmahnkosten übernehmen. Ziel ist es, Verstöße außergerichtlich und kostengünstig zu klären.
Häufig betreffen Abmahnungen im Onlinehandel Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Der Abmahner fordert den Abgemahnten auf, das beanstandete Verhalten zu beenden und zukünftig zu unterlassen. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, drohen meist gerichtliche Schritte.
Wer darf abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG dürfen Mitbewerber, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handwerkskammern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versenden.
Mitbewerber
Mitbewerber können abmahnen, wenn sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten stehen. Dieses Verhältnis ist weit gefasst: Bereits unterschiedliche Branchen können konkurrieren, wie ein Urteil zeigt, das einen Kaffeehersteller und Blumenhändler als Wettbewerber einstufte.
Wettbewerbsverbände
Wettbewerbsverbände setzen sich aus Mitbewerbern zusammen, die gemeinsame Interessen vertreten. Sie müssen eine relevante Mitgliederzahl aufweisen, die im gleichen Markt tätig ist.
Verbraucherverbände
Verbraucherverbände dürfen handeln, wenn sie als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Sie können nur Verstöße abmahnen, die Verbraucherrechte verletzen.
Industrie- und Handwerkskammern
Industrie- und Handwerkskammern sind ebenfalls berechtigt, aber nur für die Berufsgruppen, die sie vertreten. So dürfen Handwerkskammern beispielsweise nur Handwerker abmahnen.
Zum Weiterlesen: Welche Verbände mahnen besonders häufig ab?
Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden oft von bestimmten Verbänden oder Vereinen ausgesprochen, die auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften achten. Um Sie dabei zu unterstützen, einen besseren Überblick zu gewinnen, haben wir eine Liste der besonders aktiven Abmahnvereine und Abmahnverbände zusammengestellt. Zur Übersicht der Abmahnvereine.
Nach Erhalt einer Abmahnung: So reagieren Sie richtig!
- Ruhe bewahren:
Auch wenn hohe Streitwerte und Anwaltskosten gefordert werden, heißt das nicht, dass diese immer berechtigt sind. Handeln Sie nicht vorschnell und prüfen Sie die Situation sorgfältig. - Frist notieren und einhalten
Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, um gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung zu vermeiden. Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls, da dies zu zusätzlichen Kosten führen kann. - Dokumente prüfen
Lesen Sie die Abmahnung und die Unterlassungserklärung sorgfältig durch. Klären Sie, ob die Forderungen berechtigt sind und ob die beigefügte Erklärung zu weitreichend formuliert ist. - Anwalt kontaktieren
Ein spezialisierter Anwalt kann die Abmahnung rechtlich prüfen und Sie über Ihre Handlungsoptionen informieren. Er hilft Ihnen, eine passende Reaktion vorzubereiten – sei es die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder die Zurückweisung der Abmahnung. - Handeln
Bei berechtigter Abmahnung: Vermeiden Sie zukünftige Verstöße und geben Sie ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, um Ihre Rechte zu wahren.
Bei unberechtigter Abmahnung: Wehren Sie sich rechtlich, etwa durch eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage, falls erforderlich. - Zukünftige Schritte klären
Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, wie Sie ähnliche Situationen in der Zukunft vermeiden können, z. B. durch rechtliche Prüfungen Ihrer Geschäftspraktiken.
Tipp: Lassen Sie sich individuell beraten, um rechtlich sicher zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden! Unsere kostenlose Erstberatung hilft Ihnen, die richtigen Schritte einzuleiten. Zur kostenlosen Erstberatung!
Berechtigte Abmahnung
Wer eine berechtigte Abmahnung erhalten hat, hat gegen Wettbewerbsregeln verstoßen und muss dieses Verhalten künftig unterlassen. Dafür muss der Verstoß beseitigt und eine Absicherung für die Zukunft getroffen werden. In der Regel geschieht das durch eine Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe vorsieht, falls der Verstoß wiederholt wird. Alternativ kann auch ein Gericht das Verhalten untersagen. Bei einem Verstoß gegen ein solches gerichtliches Verbot kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Mit der Abmahnung wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitversendet. Diese zu unterschreiben lässt die Wiederholungsgefahr sofort entfallen. Jedoch muss man die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind häufig weiter gefasst als gesetzlich erforderlich, da der Abmahner ein Interesse hat, möglichst viele Handlungen zu untersagen. Der Abgemahnte kann auch selbst eine Erklärung aufsetzen. Diese muss nur ebenso die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.
Daher empfiehlt es sich in den meisten Fällen, auch bei einer berechtigten Abmahnung, die Unterlassungserklärung zu modifizieren. Dabei wird häufig der sogenannte neue Hamburger Brauch angewendet. Dann wird statt einer starren Vertragsstrafe vereinbart, dass eine angemessene Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger bestimmt wird, die in jedem einzelnen Fall durch ein Gericht überprüfbar ist. Außerdem wird der Umfang der Erklärung, also das was zu unterlassen ist, auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, so dass dem Unterlassungsschuldner möglichst viele Handlungsmöglichkeiten bleiben. Jedoch ist diese Beschränkung durchaus kompliziertDenn wenn die Unterlassungserklärung zu eng gefasst ist, lässt sie die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, so dass der Abmahnende auch weitere gerichtliche Schritte einleiten kann. Insofern empfiehlt es sich die Modifizierung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten bzw. dessen Unternehmen zunächst für immer. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist daher gut zu überdenken.
Gerichtliches Verbot durch einstweilige Verfügung
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage bewusst in Kauf zu nehmen. Das gilt vor allem, wenn Händler auf Plattformen wie eBay oder Amazon kaum Einfluss auf die Gestaltung haben oder um Massenabmahner abzuschrecken. Ein gerichtliches Verfahren bringt zwar zusätzliche Kosten mit sich, doch diese sind oft geringer als eine mögliche Vertragsstrafe. Wird das Verbot gerichtlich ausgesprochen und es kommt später zu einem Verstoß, kann der Abmahner ein Ordnungsgeld beantragen. Dieses fließt in die Staatskasse und muss nicht direkt an den Gegner gezahlt werden.
War die Abmahnung berechtigt, hat der Abmahner Anspruch auf Ersatz seiner Kosten (§ 12 Abs. 1 UWG). Wettbewerbsverbände dürfen allerdings nur pauschale Kosten von etwa 250 Euro verlangen, da sie über eigenes Fachwissen verfügen müssen. Mitbewerber hingegen können anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Deren Kosten muss der Abgemahnte tragen, was aufgrund hoher Gegenstandswerte oft zu erheblichen Abmahnkosten führt.
Weiter zu Abmahnung bei Kleinanzeigen ->
Kosten der Abmahnung
Diese Kostenlassensich jedoch auch im Fall einer berechtigten Abmahnung oftmals mindern. Denn die Gegenstandswerte für Unterlassungsansprüche sind keineswegs in Stein gemeißelt, sondern werden von Anwälten und Rechtsanwälten sehr unterschiedlich eingeschätzt. Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die Kosten jedoch nicht bezahlt werden, dann können nur noch diese Kosten geltend gemacht werden, dies reduziert das Kostenrisiko erheblich. Vergleichsweise kann man sich mit der Gegenpartei auf einen reduzierten Gegenstandswert einigen, mit der Folge, dass sich auch die Kosten reduzieren.
Mithilfe einer Gegenabmahnung kann die eigene Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf die Kosten zusätzlich gesteigert werden. Mit der Gegenabmahnung mahnt der Abgemahnte den Abmahner ab und verlangt vom Abmahner die Unterlassung eigener Wettbewerbsverletzungen. Wenn diese berechtigt ist, dann entsteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. So können die Kosten der jeweiligen Abmahnung gegeneinander geltend gemacht werden.
Unberechtigte Abmahnung
Wenn Sie eine unberechtigte Abmahnung erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben – auch nicht „vorsorglich“, da dies unnötige Bindungen schafft.
Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen (§ 8 Abs. 4 UWG) entfällt der Anspruch, und Sie können Ihre Anwaltskosten zurückfordern. Der Nachweis eines Missbrauchs ist jedoch anspruchsvoll, da nicht jede Massenabmahnung missbräuchlich ist.
Zieht die Gegenseite die Abmahnung nicht zurück, können Sie eine negative Feststellungsklage einreichen. Dabei tragen Sie jedoch das Kostenrisiko, falls das Gericht zu Ihren Ungunsten entscheidet.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Eine Abmahnung ist kein Weltuntergang, sollte jedoch ernst genommen werden. Die Verpflichtung durch eine Unterlassungserklärung kann einen durchaus großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Daher sollte mit einem Anwalt das Vorgehen abgestimmt und koordiniert werden. Der Rechtsanwalt kann Ihnen mit Rat und Tat beistehen und Ihnen die Handlungsoptionen erläutern.
Wir helfen Ihnen gerne in einem kostenlosen Erstgespräch herauszufinden, welche Schritte für Ihre Situation am sinnvollsten sind.
Darum WBS.legal
Erfahrung und Fachkompetenz
Mit über 20 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht bietet WBS.legal tiefgehendes Fachwissen und praxisnahe Lösungen für Ihre arbeitsrechtlichen Anliegen.
Hohe Erfolgschancen
Mit unserer umfassenden Erfahrung und Spezialisierung im Arbeitsrecht erzielen wir regelmäßig erfolgreiche Ergebnisse für unsere Mandanten.
Schnelle Kommunikation
Wir legen großen Wert auf direkte und offene Kommunikation. Sie wissen jederzeit, woran Sie sind, und können sich darauf verlassen, dass wir uns umgehend um Ihre Anliegen kümmern.