Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die sogenannte einfache Einwilligungsklausel für Telefonwerbung kassiert (BGH, Urt. v. 18.07.2012 – Az.: VIII ZR 337/11). Sie verstößt nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen das Transparenzgebot und ist somit rechtswidrig. Vor allem die Reichweite der Klausel war in dieser Form unzulässig.

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Der verklagte Energieversorger hatte folgenden Passus benutzt: „Ich bin einverstanden, dass mich (…) auch telefonisch zu seinen Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann.“

Die Einwilligungsklausel befand sich auf dem Auftragsformular, was nicht beanstandet wurde. Dagegen wurde eine hinreichende Bestimmtheit verneint. In dieser Form wäre es dem Unternehmen unter anderem möglich gewesen, für die Angebote von Drittunternehmen zu werben. Der BGH hat in der Vergangenheit schon öfter klargestellt, dass das nicht erlaubt ist.

Vielmehr muss, sofern ein derartiger Passus benutzt wird, eine namentliche Nennung der betreffenden Firmen erfolgen.

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