Sicher Gründen
Der Gesellschaftsvertrag ist die Basis jeder neu gegründeten Gesellschaft. Nur durch ihn kann eine Gesellschaft entstehen. Allerdings können beim Entwerfen und Ändern eines Gesellschaftsvertrags auch schnell Fehler unterlaufen – zum Teil mit schweren Folgen. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen daher einen Überblick über die rechtlichen Mindestanforderungen an Ihren Gesellschaftsvertrag. So sind Sie mit Ihrem Vertrag immer auf der sicheren Seite.
Auf einen Blick
- Pflichtbestandteile: Ein Gesellschaftsvertrag muss den Gesellschaftszweck sowie die Pflichten der Gesellschafter zur Förderung dieses Zwecks bestimmen. Daneben gelten besondere Anforderungen, je nachdem um welche Gesellschaftsform es sich handelt, z. B. bei der GmbH.
- Optionale Inhalte: Es sollten Geschäftsführung und Vertretungsmacht in Bezug auf die GbR klar geregelt sein. Laut Gesetz müssen die Entscheidungen ansonsten einstimmig geschlossen werden. So ist die Handlungsfähigkeit der GbR jedoch gefährdet.
- Gesetzlichen Anforderungen bei Vertragsänderung: Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie beim Vertragsschluss. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass eine Vertragsänderung durch eine Mehrheit der Gesellschafter möglich ist. Bei den verschiedenen Gesellschaftsformen, zum Beispiel der GmbH, sind daneben weitere besondere gesetzliche Anforderungen zu beachten.
Unterstützung für Ihren Gesellschaftsvertrag
Ein Gesellschaftsvertrag ist für jede Gesellschaft wie eine Grundsteinlegung. Es gibt einige Hürden, die dabei zu überwinden sind. Lassen Sie sich von uns beraten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags oder prüfen Ihren vorhandenen.
Warum benötigt eine Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag?
Der Gesellschaftsvertrag legt den Grundstein für eine Gesellschaft, egal ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Unternehmergesellschaft (UG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt. Nur durch den Gesellschaftsvertrag kann eine Gesellschaft entstehen und Handlungen im Rechtsverkehr vornehmen.
Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter dazu, mit der Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dieser kann beliebiger Natur sein, je nachdem welche Ziele die Gesellschafter mit der Gründung der Gesellschaft verfolgen. Ebenso wird im Gesellschaftsvertrag bestimmt, wie dieser Zweck zu fördern ist, welche Beiträge die Gesellschafter also an die Gesellschaft leisten müssen. Kurzum: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, welche Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander entstehen.
Welche Gesellschaftsform passt zu mir?
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen. Wir helfen gerne!
Bei Personengesellschaften wie der GbR werden keine Anforderungen an die Form des Gesellschaftsvertrags gestellt. Bei Kapitalgesellschaften ist das anders. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Damit die eigentliche GmbH entsteht, ist danach noch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Achtung: Sie können bereits im Gründungsstadium der GmbH vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags als Gesellschafter persönlich haften. Auch wenn der Gesellschaftsvertrag aufgrund von Formfehlern nicht wirksam geschlossen wurde, können sie als Gesellschafter haftbar gemacht werden, wenn Sie im Glauben der beschränkten Haftung die Geschäftstätigkeit aufnehmen.
Daher ist es ratsam, bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere der GmbH, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir bei Wilde Beuger Solmecke unterstützen Sie gerne bei Ihrem Gründungsvorhaben.
Pflichtbestandteile und optionale Inhalte des Gesellschaftsvertrags
Jeder Gesellschaftsvertrag muss zwingend den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft und die Pflichten der Gesellschafter zur Förderung dieses Zwecks festlegen. Darüber hinaus gibt es bei einigen Gesellschaftsformen besondere Pflichtbestandteile im Gesellschaftsvertrag. Bei der GmbH sind das die Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, der Betrag des Nennkapitals und die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt.
Ein Gesellschaftsvertrag sollte nicht nur das zur Gründung der Gesellschaft Notwendige regeln. Enthält der Vertrag zu wenig konkrete Regelungen, wird in Streitfällen nach den Motiven der Gesellschafter gesucht. Sind diese nicht klar erkennbar, wird der lückenhafte Vertrag ergänzend ausgelegt. Dabei kann es sein, dass den Gesellschaftern ein Wille bei der Gesellschaftsgründung unterstellt wird, den sie in Wirklichkeit gar nicht hatten. Fehlen bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag vollständig, werden die Gesetzesregelungen angewendet. Diese regeln jedoch Sachverhalte generell und allgemein für Durchschnittsgesellschaften. Auf die individuellen Interessen Ihrer eigens gegründeten Gesellschaft kann dabei nicht eingegangen werden. Holen Sie daher Rechtsrat bei einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt ein und beugen Sie Regelungslücken sowie späteren Streitigkeiten um die Auslegung Ihres Vertrags vor. Wir bei Wilde Beuger und Solmecke beraten Sie gerne.
Als optionale Inhalte sollten der Unternehmensgegenstand sowie der Geschäfts- und der Tätigkeitszweig der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Daneben sind u. a. Regelungen in folgenden Bereichen wichtig:
- Sitz der Gesellschaft
- Dauer und Beendigung der Gesellschaft
- Einlagen und Kapitalanteile der Gesellschafter
- Übernahme der Geschäftsführung und Vertretungsmacht
- Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust der Gesellschaft
- Stimmrecht, Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter
- Auflösungsgründe
- Nachfolgeregelungen (z. B. Wechsel von Gesellschaftern, Abtretung von Geschäftsanteilen)
Im Falle einer GbR ist es wichtig, klar zur regeln, wer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen hin berechtigt ist. Ansonsten wären laut Gesetz alle Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt und müssten jegliche Entscheidungen gemeinschaftlich treffen. Dann droht die Gefahr, dass die GbR wenig handlungsfähig ist. Die Gesellschafter können hier von ihrer Gestaltungsfreiheit beim Abfassen des Gesellschaftsvertrags Gebrauch machen und Mehrheitsentscheidungen ermöglichen, soweit das in ihrem Interesse liegt.
Bei der GmbH und der UG sind vertragliche Regelungen bezüglich der Rechte der Gesellschafter und der Rechte und Pflichten der Geschäftsführer besonders relevant. Bei einer GmbH muss der Geschäftsführer nicht zwingend personenidentisch mit einem Gesellschafter sein. Somit sollte der Gesellschaftsvertrag sicherstellen, dass die Gesellschafter genügend Einfluss auf den Geschäftsführer nehmen und diesen kontrollieren können.
Wie werden Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen?
Grundsätzlich gelten hier die gleichen Regelungen wie beim Vertragsschluss. Dieselben Personen, die am Vertragsschluss mitgewirkt haben, müssen die Änderungen am Gesellschaftsvertrag vornehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass er unter abweichenden Bedingungen geändert wird. So enthalten viele Verträge eine Klausel, die eine Vertragsänderung durch die Mehrheit der Gesellschafter ermöglicht. Damit diese wirksam ist, muss sie jedoch auf bestimmte Art und Weise ausgestaltet sein. Schutzwürdige Interessen des Rechtsverkehrs und der Minderheitenschutz sind nämlich stets vorrangig.
Speziell für die GmbH gilt: Die Änderungen am Gesellschaftsvertrag müssen notariell beurkundet werden. Außerdem muss eine Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen werden. Die GmbH-Satzung kann laut Gesetz mit einer ¾-Mehrheit geändert werden. Von diesem Quorum kann im Vertrag jedoch wiederum abgewichen werden. Eine Ausnahme greift bei der Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen oder einer Änderung des Gesellschaftszwecks. Diese Beschlüsse können nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH die entsprechenden Beschlüsse, sind übrigens spezielle gesetzliche Regelungen zum Zustandekommen des Beschlusses zu beachten. Werden diese missachtet, ist der Beschluss unwirksam.
Nicht nur beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags, sondern auch bei seiner Änderung, der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsvertrag sollten Sie sich somit unbedingt rechtlich beraten lassen. Mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten im Handels- und Gesellschaftsrecht helfen wir Ihnen gerne dabei, diese Aufgaben rechtsicher zu bewältigen.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Bei WBS bieten wir Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags. Unsere Experten helfen Ihnen, einen fehlerfreien und rechtssicheren Vertrag zu entwerfen, der speziell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten ist. Wir stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Gesellschaftsvertrag nicht nur rechtlichen Standards entspricht, sondern auch Ihre individuellen Unternehmensziele unterstützt.