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Stiftungsrecht – Alles was Sie wissen müssen

Stiftungen spielen seit Jahrhunderten eine gewichtige Rolle für das Gemeinwesen. Gesetzesänderungen und die sich verändernden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, haben in den letzten Jahren einen deutlichen Zuwachs an Stiftungsgründungen bewirkt. International und national stiften immer mehr Privatpersonen und Unternehmen zum Teil erhebliche Vermögenswerte und fördern so auf Dauer gemeinnützige Zwecke.

Die Hürde der Stiftungserrichtung ist dabei geringer als häufig angenommen: Staatliche Aufsichtsbehörden empfehlen meist ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Die Gründung einer Stiftung kann für Stifter aus vielfältigen Gründen eine sinnvolle Investition darstellen, die sowohl persönliche Zufriedenheit, gesellschaftliche Anerkennung und finanzielle Vorteile erwarten lässt. Das private Engagement in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte, ist in der heutigen Zeit in vielen unterschiedlichen Sozial-, Kultur- und Gesellschaftsbereichen unverzichtbar geworden.

Auf einen Blick

  • Stiftungsdefinition: Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die ein vom Stifter übertragenes Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmet.
  • Stiftungsarten: Unterschieden in rechtsfähige (staatlich überwacht) und in gemeinnützige vs. privatnützige Stiftungen, wobei nur erstere Steuervorteile genießen.
  • Stiftungszweck und -organisation: Der Stifter bestimmt den Zweck; die Stiftungsorgane (z.B. Vorstand, Beirat) verwalten das Vermögen und unterstützen den Stiftungszweck gemäß Stiftungssatzung.
  • Gemeinnützigkeit: Eine Stiftung ist gemeinnützig, wenn sie selbstlos die Allgemeinheit fördert. Ihre Gemeinnützigkeit muss jährlich durch die Finanzbehörde bestätigt werden.
  • Vorstandsrolle und Haftung: Der Vorstand verwaltet die Stiftung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich, wobei ehrenamtliche Vorstände besondere Haftungsprivilegien genießen.

Anwaltliche Beratung bei Stiftungen

Die Komplexität des Stiftungsrechts macht eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, um rechtliche und steuerliche Anforderungen korrekt zu erfüllen. Rufen Sie uns unter 0221 / 57 14 32 0608 (Beratung bundesweit) an.

Was ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als andere Gesellschaftsformen hat eine Stiftung keine Mitglieder. Charakteristisch ist, dass eine Stiftung über eine vom Stifter übertragene Vermögensmasse verfügt, die im Sinne des Stifters auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet wird. Der Stiftungszweck kann dabei vom Stifter frei gewählt werden und ist – auch nach seinem Tod – grundsätzlich zu achten. Entscheidend ist dabei: Das Stiftungsvermögen wird üblicherweise nicht aufgebraucht, sondern erhalten. Lediglich mit wirtschaftlichen Erträgen, die aus der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens stammen, werden die Stiftungszwecke unterstützt. Organe einer Stiftung – die handelnden Personen – wie Vorstände und Beiräte lenken und verantworten dabei die Zweckerreichung des Stifterwillens nach Maßgabe der Stiftungssatzung.

Welche Stiftungen gibt es?

Es gibt verschiedene Arten von Stiftungen, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Regeln unterliegen. Rechtsfähige Stiftungen unterliegen einer staatlichen Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsbehörde überwacht dann die Errichtung und ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Stiftung. Die steuerrechtlich wichtigste Unterscheidung wird zwischen der gemeinnützigen und der privatnützigen Stiftung gemacht. Gemeinnützige Stiftungen können Steuervorteile realisieren, rein privatnützige Stiftungen können dies nicht. Entscheidend ist der Stiftungszweck: Stiftungen gelten dann als gemeinnützig, wenn sie Zwecke der Allgemeinheit – zum Beispiel einen kulturellen gemeinnützigen Zweck – fördern und unterstützen. Die Gemeinnützigkeit wird von der zuständigen Finanzdirektion festgestellt und jährlich anhand der Geschäftstätigkeit geprüft. Betrachtet werden kann dies als „Geben und Nehmen“. Ein wohlhabender Stifter trennt sich von einem Teil seines Vermögens und lässt die Allgemeinheit positiv partizipieren, der Staat belohnt ihn dafür mit Steuererleichterungen.

In der Praxis werden immer häufiger auch Familienstiftungen gegründet, um aufgebaute Vermögen schützen und erhalten zu können. Auch Bürgerstiftungen, in denen sich eine Vielzahl von Bürgern zu Interessensgemeinschaften zusammenschließen, spielen eine immer wichtigere Rolle.

Darüber hinaus muss unterschieden werden zwischen Stiftungen, die noch zu Lebzeiten eines Stifters errichtet werden und solchen Stiftungen, die erst nach dem Tode eines Stifters aufgrund eines z.B. verschriftlichen testamentarischen Willens errichtet werden. Auch wenn eine Stiftung erst nach dem Tod errichtet werden soll, sollte der Stifter die verbindliche rechtssichere Planung der Stiftungserrichtung in eigener Verantwortung vollziehen. Nur so ist gewährleistet, dass sein Vermögen auch wirklich in seinem Sinne verwaltet und genutzt wird.

Motive für Stifter

Die Motive von Stiftern ähneln sich meist zumindest in den Grundzügen. Stifter sprechen häufig davon, dass sie der Gesellschaft etwas zurückgeben wollen. Aufgrund des eigenen Verantwortungsbewusstseins möchten Stifter über den Tod hinaus eine juristische Grundlage dafür schaffen, dass gemeinnützige oder auch nur private Zwecke in ihrem Sinne gefördert werden. Neben der meist vorhandenen gemeinnützigen Motivation, spielen regelmäßig auch monetäre Vorteile eine Rolle: Gemeinnützige Stiftungen genießen erhebliche Steuervorteile.

Stiftungsorganisation

Max-Ernst-Museum in Brühl, von: Stiftung Max Ernst  
Urheber des Fotos: Thomas Robbin - Eigene Aufnahme, September 2004, CC BY-SA 3.0.
Max-Ernst-Museum in Brühl, von: Stiftung Max Ernst 
Urheber des Fotos: Thomas Robbin – Eigene Aufnahme, September 2004, CC BY-SA 3.0.

Der konkrete Aufbau der Verwaltung einer Stiftung muss stets abhängig von den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen geplant werden. Die gesamte Stiftungsorganisation sollte in einer Stiftungssatzung geregelt werden. Der Vorstand einer Stiftung ist dabei das einzige gesetzlich vorgesehene Organ. Er vertritt die Stiftung nach außen und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Üblicherweise definiert die Stiftungssatzung dabei die konkreten Aufgaben des Vorstandes (z.B.: Vermögensverwaltung, Rechnungslegung, Einhaltung von Genehmigungs- und Anzeigepflichten). Der Vorstand kann aus einer einzelnen Person oder auch mehreren Vorstandsmitgliedern bestehen. In vielen Fällen werden neben dem Vorstand noch weitere Stiftungsorgane installiert. Diese sollen üblicherweise den Vorstand beaufsichtigen und gleichzeitig bei weitreichenden Entscheidungen mitwirken. Typische Bezeichnungen sind dabei Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat. Die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können im Einzelfall erheblich variieren.

Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung ist das rechtliche Gerüst einer jeden Stiftung und stellt die Verschriftlichung des Stifterwillens dar. Sie muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden und ist nach Errichtung der Stiftung nur noch unter erschwerten Bedingungen zu ändern. Die Stiftungssatzung sollte daher möglichst umfassende Bestimmungen zum Stiftungszweck, zur genauen Tätigkeit und zu der Organisationsstruktur der Stiftung enthalten. Im Detail sollten vor allem folgende Regelungspunkte rechtssicher entwickelt und konkretisiert werden:

Der Name der Stiftung darf nicht gegen Gesetze verstoßen, muss aber auch keine weitergehenden Hinweise auf den Stiftungszweck enthalten. Der Sitz der Stiftung ist entscheidend dafür, welche Aufsichtsbehörde für die Anerkennung und Rechtsaufsicht verantwortlich ist. Der Sitz muss dabei in einem Bezug zur Tätigkeit der Stiftung stehen.
Stifter sollten die Formulierung des Stiftungszweckes mit besonderer Vorsicht überdenken. Die Geschäftstätigkeit der gesamten Stiftung ist nach Errichtung nur zur Erfüllung und zum Wohle des Stiftungszweckes möglich. Grundsätzlich können Stifter gänzlich frei entscheiden, ob sie einzelne (gemeinnützige) Zwecke oder konkrete Maßnahmen oder eine breite Auswahl verschiedener Zwecke statuieren möchten. Auch kann frei entschieden werden, ob die Handlungsmaßnahmen zur Zweckförderung verbindlich vorgeschrieben oder den Stiftungsorganen überlassen werden.
Der verwaltungsrechtliche Aufbau der Stiftungsorganisation sollte detailliert beschrieben werden. Festgelegt werden müssen die Zahl der Organe und die Zahl deren Mitglieder. Darüber hinaus sollten Regelungen zu Vertretungsbefugnissen und der Berufung der Organmitglieder in die Satzung aufgenommen werden. Ebenfalls sinnvoll ist die Aufnahme von möglichen Vergütungsrichtlinien für Organmitglieder und die Konkretisierung der einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Stiftungsorgane. Da eine Stiftung auf Dauer angelegt ist und die verantwortlichen Personen in den Organen wechseln werden, sollten auch Regelungen zur Berufung bzw. Abberufung von Organmitgliedern getroffen werden.
Ebenfalls wichtig sind die Regelungen zum Stiftungsvermögen. Der Stifter übergibt der Stiftung das jeweilige Stiftungsvermögen im Regelfall unwiderruflich auf Dauer. Das Stiftungsvermögen kann dabei aus jeglichen Vermögenbestandteilen bestehen. Regelungen darüber, wie mit einzelnen Teilen des Stiftungsvermögens umgegangen werden soll, können nach Belieben getroffen werden. Der Stifter kann beispielsweise einzelne Wertgegenstände als unverkäuflich definieren und eine vorübergehende Nutzung von Teilen des Stiftungsvermögens zu Stiftungszwecken erlauben. Abzuraten ist davon, verbindliche Vorgaben zur Anlage des Stiftungsvermögens zu statuieren. Da die politische und wirtschaftlliche Zukunft nicht auf Jahrzehnte prognostiziert werden kann, stellen verbindliche Anlagepflichten die verantwortlichen Stiftungsorgane möglicherweise zukünftig vor Probleme, schränken die Handlungsmöglichkeiten überdurchschnittlich ein und schaden langfristig der wirtschaftlichen Stärke einer Stiftung.
Die Stiftungssatzung sollte auch ausführliche Regelungen darüber enthalten, wie die erwirtschafteten Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden. Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung setzt voraus, dass höchstens ein Drittel der Einnahmen dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen in angemessener Weise zufließen dürfen. Der Rest der Erträge muss zeitnah im Sinne des Stiftungszweckes verwendet werden.
Der Stifterwille wird durch die Formulierung der Stiftungssatzung bestimmt. Der einmal festgelegte Stiftungszweck und der Aufbau der Stiftungsorganisation kann nur unter erschwerten Bedingungen beschlossen werden. Ein Stifter sollte sich Gedanken darüber machen, ob und unter welchen Bedingungen er Änderungen der Stiftungssatzung zulassen oder verhindern möchte. Änderungen sind stets von der Stiftungsbehörde zu genehmigen.

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Steuerliche Vorteile

Fast alle Stiftungen werden als gemeinnützige Stiftungen errichtet. Nicht ohne Grund: Stiftungen sind genauso steuerpflichtig wie jede andere juristische Person. Ist der Stiftungszweck hingegen gemeinnützig, kann sie erhebliche Steuervorteile realisieren. Vor allem fallen keine Körperschaftssteuer, keine Gewerbesteuer, keine Umsatzsteuer und keine Kapitalertragssteuer an.

Wann ist eine Stiftung gemeinnützig?

Gemeinnützig im Sinne des Gesetzes ist eine Stiftung dann, wenn der Stiftungszweck die selbstlose Förderung der Allgemeinheit vorsieht. Reine Familienstiftungen, die lediglich Familienvermögen verwalten und Ausschüttungen an Familienmitglieder vorsehen, können daher nicht gemeinnützig sein. Jedoch darf auch eine gemeinnützige Stiftung bis zu einem Drittel des jährlichen Einkommens für Unterhaltszahlungen an Stifter und Angehörige oder Grab- und Andenkenpflege verwenden. Die Stiftung muss den Nachweis der tatsächlichen Gemeinnützigkeit gegenüber des Finanzamtes erbringen. Durch die Abgabe eines Nachweises über die Ein- und Ausgaben und die tatsächliche Geschäftsführung, wird die Gemeinnützigkeit festgestellt. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass finanzielle Mittel für Dinge investiert wurden, die nicht mit den in der Stiftungssatzung festgeschriebenen Satzungszwecken vereinbar waren, kann der Status der Gemeinnützigkeit auch rückwirkend entzogen werden.

Welche Rolle spielt der Vorstand in einer rechtsfähigen Stiftung?

Der Vorstand einer Stiftung ist grundsätzlich für die rechtliche und wirtschaftliche Verwaltung der Stiftung zuständig. Er vertritt die Stiftung nach außen und ist im Innenverhältnis für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zuständig. Die konkreten Aufgabengebiete sind dabei stark abhängig davon, wie groß die Stiftung ist, welches Vermögen verwaltet wird und wie die Stiftung durch die Stiftungssatzung organisiert ist. Typische Aufgaben des Vorstandes sind die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde und das Finanzamt, die Verwaltung und Buchhaltung, die Kontrolle der Vermögenslage und die Förderung des Stiftungszweckes. Darüber hinaus kann auch die Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Rolle in der Vorstandsarbeit einnehmen.

In der Praxis übernimmt ein Stiftungsvorstand selten alle organisatorischen Aufgaben alleine. Meist delegiert der Vorstand einzelne Aufgaben an andere Personen oder Unternehmen und überwacht lediglich die ordnungsgemäße Leistungserbringung. Nicht selten wird darüber hinaus auch die gesamte Geschäftsführung an ein Unternehmen oder eine dritte Person übertragen. Der Vorstand nimmt dann die Rolle einer Aufsichtsinstanz wahr, die die Einhaltung aller rechtlichen und satzungsspezifischen Regeln kontrolliert. Insgesamt kommt dem Stiftungsvorstand eine entscheidende Rolle zu, die letztlich über den wirtschaftlichen und gemeinnützigen Erfolg einer Stiftung entscheidet.

Haftungsproblematiken

Die zunehmende Professionalisierung von Stiftungsarbeit, erweitert die bestehenden Haftungsrisiken für Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Organe einer rechtsfähigen Stiftung. Entscheidend ist: Im Schadensfalle haften Organe bei rechtlicher Verantwortlichkeit mit ihrem Privatvermögen!

Grundsätzlichen haften Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Organmitglieder schon immer dann für eingetretene Schäden mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn auch nur leicht fahrlässig gehandelt wurde. Im Innenverhältnis haften Vorstands- und Organmitglieder gegenüber der Stiftung also grundsätzlich für jede schuldhafte Pflichtverletzung. In Bezug auf Dritte können sich Haftungsszenarien aufgrund deliktischer Pflichtverletzungen und eingetretender Rechtsgüterverletzungen ergeben.

Die mögliche Haftung mit dem eigenen Privatvermögen bei auch nur leicht fahrlässigen Verhaltensweisen, lässt eine (ehrenamtliche) Tätigkeit als Organmitglied einer Stiftung unattraktiv erscheinen. Zur Förderung der Übernahme ehrenamtlicher Aufgaben, hat der Gesetzgeber daher Haftungsprivilegien geschaffen: Stiftungsvorstände, die ehrenamtlich handeln, sind vom Gesetz nach § 31a Abs.1 BGB privilegiert. Sie haften nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Falle leichter Fahrlässigkeit schließt das Gesetz eine Haftung aus. Darüber hinaus kann sich ein Stiftungsvorstand gemäß § 31a Abs.2 BGB von der Stiftung freistellen lassen, wenn leicht fahrlässig ein Dritter geschädigt wurde.

Besonderheit: Die gesetzlichen Haftungsprivilegien und die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, gelten nur für Vorstände. Sonstige ehrenamtliche Organmitglieder einer Stiftung sind von der gesetzlichen Regelung nicht umfasst. Diese haften auch weiterhin bereits nur für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Haftungserleichterungen für sonstige ehrenamtlich tätige Organmitglieder können jedoch innerhalb der Stiftungssatzung beschlossen werden. Vor allem auch, um ehreamtliches Engagement zu fördern, ist eine solche Haftungserleichterung in vielen Fällen sinnvoll.

Typische Haftungsrisiken

Die Erfahrung der täglichen Arbeit bei der rechtlichen Betreuung von Stiftungen zeigt, dass eine Vielzahl von typischen Haftungsszenarien bestehen. Diese können jedoch durch geeignete juristische und organisatorische Maßnahmen begrenzt werden:

Vor allem im Bereich der Vermögensanlage bestehen naturgemäß erhebliche Risiken: Das Stiftungsvermögen darf nicht ertragslos angelegt werden, doch dürfen gleichzeitig auch keine zu risikoreichen Anlageentscheidungen getroffen werden. Vorstände haften jedoch nicht automatisch für jeden Anlageverlust. Eine Haftung ist jedoch bei einer objektiven Pflichtverletzung und subjektiven Verantwortlichkeit möglich. Entscheidend ist, dass eine Anlageentscheidung von Vorständen oder Geschäftsführern auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Stiftung getroffen worden ist.
Oftmals ist nicht nur eine Person als Vorstand für die Geschäftsführung verantwortlich. Handeln mehrere Personen als verantwortliche Organmitglieder, unterscheiden sich die haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten des Einzelnen im Einzelfall. Entscheidend ist letztlich, wie die interne Verteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der einzelnen Verantwortlichen geregelt ist. Sind einzelne Aufgaben nicht ausdrücklich verteilt, haften die einzelnen Vorstände grundsätzlich als Gesamtschuldner. Das Fehlverhalten anderer Personen, kann so unter Umständen zu einer Haftung aller Organmitglieder führen. Anderes kann dann gelten, wenn Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen in nur einzelnen Kompetenzbereichen entstanden sind. Doch auch bei einer ausdrücklichen Verteilung der Kompetenzen, bestehen weiterhin Unterrichtungs- und Überwachungspflichten der einzelnen Organe untereinander.
Der Vorstand einer Stiftung ist gegenüber Aufsichtsbehörden und Finanzämtern verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Haftungsrisiken entstehen zum Beispiel dann, wenn die Vermögensanlage oder die Mittelverwendung dem Stiftungszweck widersprechen. Vor allem ein drohender Entzug von Steuerbegünstigungen kann Haftungsfälle auslösen.

Wie können Haftungsrisiken von Vorständen und Organen einer Stiftung minimiert werden?

Vorstände und andere Organmitglieder einer Stiftung sollten sich von bestehenden Haftungsrisiken nicht von der Begeisterung für eine ehrenamtliche Tätigkeit abschrecken lassen. In der Praxis lassen sich bestehende Risiken auf verschiedenen Wegen reduzieren.

Bereits bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung, kann die Haftung der Vorstände und Organmitglieder auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen begrenzt werden. Eine nachträgliche Satzungsänderung in diesem Punkt ist unter Umständen dann möglich, wenn der Stifterwille einer Satzungsänderung nicht entgegensteht.
Die Planung und das Handeln der verantwortlichen Stiftungsorgane sollte nachvollziehbar und rechtssicher dokumentiert werden. Stets sollte der Nachweis erbracht werden können, dass einzelne Entscheidungen zum Wohle der Stiftung und auf Basis einer abgewogenen Entscheidung getroffen worden sind.
Gibt die Stiftung verbindliche Anlagerichtlinien vor, erleichtert sie den verantwortlich handelnden Stiftungsorganen die Vermögensverwaltung. Vermögenserhalt bei einem gleichzeitig erwarteten positiven Ertragsergebnis, stellt sich in der heutigen Zeit als durchaus herausfordernde Aufgabe dar. Um Haftungsrisiken für Stiftungsorgane zu minimieren, können Anlagerichtlinien eine sinnvolle Entscheidungshilfe für Entscheidungsträger darstellen. Zwar begrenzen sie den Ermessensspielraum der verantwortlichen Organe bei den Möglichkeiten der Vermögensanlange, bieten aber gegenüber der Stiftung und der Aufsichtsbehörde Exkulpationsmöglichkeiten. Im Falle von Vermögensverlusten können Stiftungsorgane nachweisen, dass im Zeitpunkt einer verlustreichen Anlage bestehende Sorgfaltspflichten und Anlagerichtlinien ausreichend erfüllt wurden.
Haftungsrisiken der Vorstände und sonstiger Stiftungsorgane lassen sich durch eine ausdrückliche Ressortverteilung minimieren. Beachtet werden muss, dass eine Ressortverteilung die Haftung für Rechtsverstöße anderer Entscheidungsträger nicht automatisch ausschließt. Weiterhin bestehen Unterrichtungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Nichtbeachtung letztlich wiederum zu einer persönlichen Haftung führen kann. Haftungsrisiken können minimiert werden, wenn rechtssichere Organisationsabläufe geschaffen werden, die eine regelmäßige Information über die Arbeit und Arbeitsergebnisse aller rechtlich verantwortlichen Entscheidungsträger ermöglichen.
Je nach Größe einer Stiftung kann der Abschluss einer D&O Versicherung überdacht werden. Oftmals schließt die Stiftung die Versicherung ab und schützt somit sowohl das Stiftungsvermögen, als auch verantwortliche Entscheidungsträger. Im Falle von (nicht vorsätzlichen) Verhaltensweisen, die zu Haftungsfällen führen, werden üblicherweise Schäden durch die Versicherung beglichen. Der Entscheidungsträger ist so vor einem Zugriff auf sein Privatvermögen geschützt und die Stiftung trägt nicht das Insolvenzrisikos des Vorstandes oder Organmitglieds. Der Abschluss einer D&O Versicherung ist üblicherweise kostenintensiv, so dass der Abschluss sowohl aus rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Sicht überdacht werden muss.

Wie WBS Ihnen im Stiftungsrecht helfen kann

Die Errichtung einer Stiftung kann aus vielen Gründen sinnvoll sein. Wichtig ist, dass eine Stiftung – unabhängig davon, ob gemeinnützig oder privat – auf einem ausreichend rechtssicheren und vor allem zukunftsfähigen Fundament steht.

Die Erfahrung: Bestehende Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Vorstände und andere Organmitglieder lassen sich durch eine rechtssichere Gestaltung der Stiftungssatzung begrenzen.

Darüber hinaus gewährleistet eine rechtssichere Stiftungssatzung, die den Umständen und Voraussetzungen des Einzelfalles Rechnung trägt, dass der Stifterwille auf Dauer respektiert und der Stiftungszweck erfolgreich gefördert wird.

Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Anwälten für Stiftungsrecht, unterstützen!

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an, oder nutzen Sie unser kostenloses Kontaktformular.

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