Die wichtigsten Gesellschaftsform im Überblick
Ist das Produkt bzw. die Dienstleistung für das eigene Start-Up festgelegt, so müssen sich der oder die Gründer in einem nächsten Schritt Gedanken darüber machen, in welcher Gesellschaftsform das Unternehmen gegründet werden soll. Vielfach können Gründer aber nicht einschätzen, welche Rechtsform für das eigene Unternehmen die richtige ist. Jede Gesellschaftsform hat Stärken und Schwächen. Daher möchten wir Ihnen einen Überblick über die Merkmale der einzelnen Rechtsformen geben. Gern beraten wir Sie bei der Wahl der Gesellschaftsform für Ihr Start-Up.
Auf einen Blick:
Rechtsform | Kapital & Mindesteinzahlung | Mindest Gründerzahl | Entscheidungsbefugnis | Haftung | Eintragung in das HR |
GbR | Keine feste Kapitalvorgabe oder Mindesteinlagen vorgeschrieben | 2 | Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam durch alle Gesellschafter | Gesellschaft und Gesellschafter (inkl. Privatvermögen) | Nein |
OHG | Keine feste Kapitalvorgabe oder Mindesteinlagen vorgeschrieben | 2 | Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam durch alle Gesellschafter | Gesellschaft und Gesellschafter (inkl. Privatvermögen) | Ja |
KG | Keine feste Kapitalvorgabe oder Mindesteinlagen vorgeschrieben | 2 | Überwiegend persönlich haftende Gesellschafter | Komplementäre persönlich haftend, Kommanditisten in Höhe der Einlagen. | Ja |
GmbH | Vorgeschriebenes Mindestgrundkapital: 25.000€, davon bei Gründung einzuzahlender Betrag: 12.500€ | 1 | Geschäftsführer, Gesellschaftsversammlung, wenn vorhanden Aufsichtsrat | Mit dem Vermögen der Gesellschaft | Ja |
AG | Mindestgrundkapital 50.000€ | 1 | Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung | Mit dem Vermögen der Gesellschaft | Ja |
Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Generell müssen Gründer zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden:
Personengesellschaften | Kapitalgesellschaften |
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Personengesellschaften
GbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Finden sich mehre Personen zusammen, die gemeinsam selbstständig arbeiten wollen, stellt die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine finanziell günstige Möglichkeit der Unternehmensgründung dar. Die GbR bedarf für eine Gründung lediglich eines gemeinsamen Ziels aller Gründer. Sie muss lediglich angemeldet werden bzw. entsteht kraft Gesetz bei der Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit. Die Einzahlung eines Stammkapitals ist bei der GbR ebenfalls nicht erforderlich. Die Gründungskosten sind also gering.
Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist zwar keine zwingende Voraussetzung, jedoch empfehlenswert. Die gesetzlichen Regelungen sind oftmals nicht ausreichend. Der Gesellschaftsvertrag sollte detaillierte Regelungen über Befugnisse, Gewinnverteilung und Regeln bei Ausscheiden von Gesellschaftern enthalten. Die GbR wird generell von allen Gesellschaftern gemeinsam geführt und nach außen vertreten. Andere Regeln können mittels Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Auch die GbR als Personengesellschaft birgt das Risiko der persönlichen Haftung. Die Gesellschaft und die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten sowohl mit dem Geschäfts- als auch mit dem jeweiligen Privatvermögen gesamtschuldnerisch.
Zu bedenken ist, dass die erworbene Rechte (z B. Markenrechte) faktisch den Gesellschaftern gemeinsam gehören. Streitigkeiten bei Ausscheiden einzelner Gesellschafter sind hierbei nicht selten. Des Weiteren ist die GbR dann nicht empfehlenswertm wenn externes Kapital akquiriert werden soll. Ein VC-Partner wird nicht als Gesellschafter in eine GbR einsteigen, da auch ihn die Haftung treffen würde.
OHG – Offene Handelsgesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) muss als Gewerbe angemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Die Gründungskosten sind gering. Eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Eine Kapitaleinlage kann aber geleistet werden. Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Personen nötig. Die Haftungsproblematik ähnelt der einer GbR. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten mit dem Privat- und Geschäftsvermögen. Die Vertretung der Gesellschaft obliegt den Gesellschaftern in Einzelvertretungsmacht. Andere Regeln können aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Die ausführliche Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrages ist dringend geboten, um möglichen Problemen bei Fortführung oder Beendigung der Gesellschaft zu vermeiden. Bei der OHG besteht eine Pflicht zur ausführlichen Buchführung. Ebenso muss der Jahresabschluss bilanziert werden und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.
KG – Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) setzt den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus. Sie stellt eine interessante Möglichkeit für Gründer dar, die von Anfang an fremde Geldgeber in die Gesellschaftsstruktur eingliedern wollen. Eine KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Es bietet sich an einen persönlich haftenden Komplementär mit Geschäftsführungsbefugnis zu bestimmen und einen Kommanditisten, der ohne Geschäftsführungsbefugnis und Stimmrecht als Kapitalgeber auftritt und lediglich mit seiner Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die KG ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung zu organisieren und die Geschäftsergebnisse zu bilanzieren. Die Gründungskosten sind überschaubar, jedoch ist eine Handelsregistereintragung notwendig.
GmbH & Co. KG
Einen kleinen Spezialfall bildet die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Was jedoch so kompliziert wirkt, ist eigentlich ein recht simples Konstrukt. Es handelt sich letztlich um eine „normale“ KG, bei der eine GmbH als Komplementär eingesetzt wurde und im Haftungsfall mit ihrem Kapital haftet. Das Haftungsrisiko des persönlich haftenden Komplementärs wird dadurch entschärft, dass als Komplementär eine nur mit der Kapitaleinlage haftende GmbH gewählt wird. Gründer behalten mit einer GmbH als Komplementär damit die Kontrolle über das Unternehmen, können aber leicht Kapital beschaffen.
Kapitalgesellschaften
GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die allseits bekannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat für Gründer den Vorteil der Haftungsbeschränkung. Die GmbH haftet nur mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen. Zur Gründung bedarf es aber eines Stammkapitals. Die Mindesteinlage bei Gründung einer GmbH liegt bei 25.000 EUR. Davon müssen jedoch lediglich 12.500 EUR bei Gründung vorliegen. Restliche Einlagen können auch durch Sacheinlagen erfolgen. Die zwingende Einlage darf darüber hinaus als nötiges Arbeitswerkzeug betrachtet werden und dürfte damit in vielen Fällen ihren Schrecken verlieren. Die Führung eines Unternehmens kostet regelmäßig Geld, so dass die Einlage letztlich nicht als verlorenes Kapital bewertet werden darf, sondern als sowieso nötiges Puzzleteil auf dem Weg hin zu einem operativ erfolgreichen Unternehmen.
Die Gründungskosten sind im Vergleich zu den Gründungskosten einer Personengesellschaft höher. Zur Gründung einer GmbH sind ein beurkundeter Gesellschaftsvertrag, ein Geschäftsführervertrag und eine Gesellschafterliste notwendig. Es fallen weiter Notarkosten für die Gründung und Eintragung ins Handelsregister an.
Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist buchhaltungs- und bilanzierungspflichtig. Vorteil einer GmbH ist, dass Banken und Unternehmen eine GmbH aufgrund des vorhandenen Stammkapitals und der damit einhergehenden Sicherheit oftmals als kreditwürdiger als Personengesellschaften einschätzen. Das Wirtschaften kann dadurch einfacher fallen. Ebenso ist die GmbH als juristische Person und mögliche Rechteinhabern im Gegensatz zu einer Personengesellschaft nicht so stark abhängig von Änderungen der Gesellschaftsstruktur. Als juristische Person ist sie aber auch steuerpflichtig.
UG – Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt
Die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) als relativ neue Rechtsform ähnelt ihrem Rechtsstatus dem der GmbH. Sie wird daher oft auch als Mini-GmbH benannt. Sie ist als Gegenstück zur englischen Limited vom Gesetzgeber erschaffen worden und macht die Gründung einer englischen Limited in vielen Fällen unnötig.
Den großen Unterschied zur GmbH macht die Höhe der nötigen Mindesteinlage bei Gründung aus. Im Gegensatz zur Gründung einer GmbH muss bei Gründung einer UG nur mindestens 1 EUR zu Verfügung gestellt werden. Dafür müssen jedes Jahr Gewinnrücklagen gebildet werden. Diese müssen 25 % des operativen Gewinns betragen. Sie müssen solange gesichert werden, bis ein Stammkapital in Höhe von 25.00 EUR vorhanden ist. In der Praxis stellt die Gründung mit nur 1 € Stammkapital jedoch keinen praktikablen Weg dar, da die Gesellschaft mit dem Firmenvermögen wirtschaften muss. Ein Vermögen von 1 € wird wohl kaum für die Geschäftsführung ausreichen. Wenn jedoch weniger als 25.000 € Stammkapital aufgebracht werden kann oder für die Gründung nötig ist, kann die UG eine interessante Gründungsoption darstellen.
Die UG haftet wie die GmbH mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gründung läuft ähnlich die einer GmbH. Die UG hat die gleichen Pflichten im Hinblick auf Buchhaltung und Bilanzierung einzuhalten. Die spätere Umwandlung in eine GmbH ist ohne großen Aufwand möglich. Zu bedenken bleibt, dass die UG den Firmenzusatz (haftungsbeschränkt) tragen muss. Damit wird einem Geschäftspartner sofort deutlich, dass kein hohes Stammkapital vorliegt. Diese Tatsache kann durchaus abschreckend wirken und ein geschäftliches Fortkommen erschweren. Zudem gilt im Rahmen der UG die Besonderheit, dass eine Pflicht zur Rücklagenbildung besteht (25 % des Jahresüberschusses).
AG – Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist verbunden mit einem recht hohen Aufwand und hohen Kosten. Eine AG braucht einen Gründer als Vorstand und mindestens drei Aufsichtsräte. Die notarielle Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht. Zudem wird eine notariell beglaubigte Satzung benötigt, deren Mindestinhalt gesetzlich geregelt ist. Das Stammkapital der AG muss mindestens 50.000 EUR betragen. Die Aufnahme weiterer Aktionäre und Gesellschafter ist ohne größeren administrativen Aufwand möglich. Die AG haftet mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes ist theoretisch möglich. Zu bedenken gilt, dass eine GmbH relativ problemlos in eine AG umgewandelt werden kann, wenn dies bei entsprechender Notwendigkeit sinnvoll erscheint. Gerade am Anfang einer Gründung stellt die GmbH oder UG in den meisten Fällen wohl den bequemsten Weg dar.
Wir beraten Sie bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform
Die Gründungsform für das eigene Start-up Unternehmen zu Beginn der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit will gut überlegt sein. Die Wahl der richtigen Rechtsform muss anhand der Bedürfnisse und Ziele der Gründer entschieden werden. Es muss im Vorfeld klar sein, wie viele Personen als Gründer beteiligt sein sollen und ob es sich um eine Kapital- oder eine Personengesellschaft handeln soll. Dafür muss insbesondere die Risikoverteilung ins Auge gefasst werden, denn die unterschiedlichen Gründungsformen bringen unterschiedliche Haftungen und auch unterschiedliche Mitspracherechte der Beteiligten aufgrund unterschiedlicher Organstrukturen mit sich.
Für den Laien ist dies nur schwer abzuschätzen und abzuwägen. Zudem sollten die Gründer ihr Hauptaugenmerkt auf die Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Idee legen, so dass es sich empfiehlt, diesbezüglich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, der die für ihren konkreten Einzelfall optimale Gründungsform mit ihnen ausarbeiten kann.
Wir unterstützen Sie in allen Phasen der Gründung Ihres StartUps! Das Expertenteam rund um Rechtsanwalt und Partner Michael Beuger steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.