Leider kommt es immer wieder vor, dass Verbraucher auf geschickt präparierte Abofallen im Netz hereinfallen. So etwas ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. In einem besonders dreisten Fall hat jetzt die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage erhoben.
Laut Staatsanwaltschaft Hamburg wird 7 Beschuldigten vorgeworfen, dass sie über mehrere Jahre hinweg fast 70.000 Internet Nutzer geprellt haben. Und zwar laut heise online und Welt Online auf eine ganz perfide Weise.
Wer über Suchmaschine nach einem kostenlosen Download – beispielsweise für den Acrobat Reader – gesucht hatte, wurde auf andere Webseiten gelenkt. Und diese sollen es in sich gehabt haben. Die Nutzer sollten sich dort über ein Onlineformular registrieren, um angeblich kostenlos Software herunterladen zu können. Im Anschluss daran wurden die Nutzer dann einfach in Form einer Bestätigungs-Mail darüber informiert, dass sie einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag über einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen haben. Wer nicht willig war und zahlte, wurde mit Mahnungen unter Druck gesetzt. Es soll sogar ein Rechtsanwalt mit dem Eintreiben von Forderungen beauftragt worden sein. Auf diese Weise soll die Bande mehr als 5,3 Millionen Euro eingenommen haben.
Als Opfer von einer Abofalle sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig zur Wehr setzen und sich am besten umgehend an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden. Häufig sind die Ansprüche der Firma nicht gerechtfertigt-was aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss. Eine kleine Google-Recherche bezüglich der jeweiligen Firma kann hilfreich sein, weil häufig viele Nutzer betroffen sind-die darüber Beiträge in Verbraucherschutz-Foren schreiben. Einen gerichtlichen Mahnbescheid dürfen Sie auf keinen Fall ignorieren. Denn das Mahngericht prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Wenn Sie gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegen, ergeht auch bei einer nicht bestehenden Forderung ein vollstreckungsfähiger Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen können Sie sich dann normalerweise nicht mehr wehren. Unter Umständen kommt auch eine Strafanzeige-etwa wegen gewerbsmäßigen Betruges-in Betracht.
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