Wer als Brillenglashersteller einem Optiker ein Gratis-iPad zur Verfügung stellt, darf nicht zwangsläufig wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz abgemahnt werden. Denn das iPad stellt nicht immer eine unzulässige Werbegabe dar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Freiburg.
Vorliegend verschickte ein Brillenglashersteller ein Gratis-iPad an einen Augenoptiker im Rahmen einer Partnerprogramms. Im Folgenden bekam er dafür Ärger mit einem Wettbewerbsverein. Dieser verlangte von ihm, dass er dies künftig unterlässt. Er begründete das damit, dass er dadurch gegen § 7 Abs. 1 HWG verstößt. Schließlich beantragte der Wettbewerbsverein gegen den Brillenglashersteller eine einstweilige Verfügung.
Das Landgericht Freiburg wies jedoch mit Urteil vom 23.04.2012 (Az. 12 O 44/12) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Gratis-iPad um keine unzulässige Werbegabe, wenn es vor allem für die Beratung von Kunden von Nutzen ist. Dies ist nach den Feststellungen des Gerichtes hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist aufgrund seiner Ausstattung hauptsächlich zur Pflege von Kundenbeziehungen geeignet. Es besteht daher keine Gefahr, dass der Optiker von diesem Hersteller verstärkt Gläser vertreibt.
Wenn Sie als Unternehmer wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz abgemahnt worden sind, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
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